Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Unfallaufklärung bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 497/51
- Datum
- 25.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ersetzen; Angriffe auf tatrichterliche Bewertung sind insoweit unzulässig.
Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung müssen die Feststellungen prüfen, ob Blendwirkung oder andere Sichtbeeinträchtigungen das Wahrnehmen des Opfers objektiv verunmöglicht haben können.
Die gebotene Übersicht über die Fahrbahn hängt auch von der gefahrenen Geschwindigkeit ab; das Gericht hat – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – zu klären, welche Geschwindigkeit unter den konkreten Umständen nach § 9 Abs. 2 StVO erforderlich gewesen wäre.
Der Tatrichter ist verpflichtet, den Hergang eines Verkehrsunfalls umfassend aufzuklären; vorgelegte Entlastungsannahmen entbinden ihn nicht von der Nutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen und der Einholung sachverständiger Feststellungen.
Ein Einfluss von Alkohol auf die Reaktionsfähigkeit ist in der Schuldprüfung zu berücksichtigen; schon geringfügige Alkoholisierung kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen und begründet Verschulden, sofern sie ursächlich für das Unfallgeschehen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 28. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████ Konrad ███ aus ██████████████, geboren ██████████████ ebenda, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Heerechner, Bundesrichter Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Ingels, Bundesrichter Hille, Dr. ████████████████ als beisitzende Richter, █████████████████ ██ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 28. März 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, weil er am 4. November 1950 auf der Bundesstraße 6 in Osterhegen/Hilpohl mit seinem Personenkraftwagen den 18 Jahre alten Klempner Heinz ██, der auf dem die Fahrbahn begrenzenden Kopfsteinpflaster ging, angefahren hat, so dass dieser einige Meter zur Seite geschleudert wurde und an einem hierdurch erlittenen Schädelbruch starb. Seine Revision, die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützt wird, hat Erfolg.
Soweit sie die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen rügt, greift sie die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an. Ob diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmen, kann das Revisionsgericht nicht prüfen. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die für die Glaubwürdigkeit der Zeugen erheblichen Umstände im Urteil mitzuteilen und gegeneinander abzuwägen.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird dagegen von den Feststellungen nicht getragen. Das Urteil erachtet es trotz der festgestellten Beeinträchtigung der Sicht durch die abgeblendeten Scheinwerfer eines unmittelbar vor dem Unfall aus entgegengesetzter Richtung kommenden Fahrzeugs für nachgewiesen, dass der Angeklagte den Fußgänger hätte wahrnehmen können, wenn er die Fahrbahn sorgfältig beobachtet hätte. Während der Begegnung zweier ordnungsmäßig abgeblendeter Kraftfahrzeuge befinden sich beide Fahrer, wie das Landgericht nicht verkennt, in einem Zustand, der das Wahrnehmen von Hindernissen auf der Fahrbahn unmöglich macht. Die Blendwirkung endet erfahrungsgemäß nicht sofort mit dem Verschwinden der Lichtquelle; denn es vergeht erst eine gewisse Zeit, bis das Auge die vorherige Sehschärfe wieder erlangt (Blindsekunde). Da nicht festgestellt ist, wie viel Zeit zwischen der Begegnung der Fahrzeuge und dem Anprall des vom Auto Erfassten auf der Windschutzscheibe verstrichen ist, lässt sich nicht ausschließen, dass das Fahrzeug diesen anfuhr, als der Angeklagte noch unter der Blendwirkung stand. In diesem Falle kann der Unfall nicht auf eine mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn zurückgeführt werden. Ein Verschulden des Angeklagten kann aber darin bestehen, dass er trotz der vor dem Unfall wiederholt beobachteten Blendwirkung durch entgegenkommende Fahrzeuge so schnell gefahren ist, dass er hierdurch verhindert wurde, den vor ihm befindlichen Straßenbenutzer rechtzeitig wahrzunehmen; denn das Maß des Überblicks über die Fahrbahn hängt auch von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ab. Wenn der Überblick bei Dunkelheit auch durch die Reichweite der Scheinwerfer begrenzt wird, so vergrößert sich doch die Aufnahmefähigkeit, das Straßenbild und etwa sich darbietende Verkehrshindernisse aufzunehmen, bei langsamer Fahrt. Das Landgericht hätte daher – gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen – prüfen müssen, welche Fahrgeschwindigkeit der Angeklagte bei Berücksichtigung aller in Frage kommenden Umstände hätte einhalten müssen, um seinen Verpflichtungen im Verkehr vollauf genügen zu können (§ 9 Abs. 2 StVO), und ob die festgestellte Geschwindigkeit von 45 bis 50 km in der Stunde nicht auch in Anbetracht des Bremsweges des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs zu hoch war, um rechtzeitig anhalten oder ausweichen zu können, falls innerhalb der Reichweite seiner Scheinwerfer auf der Fahrbahn plötzlich Hindernisse auftauchten.
Das Landgericht hat es auch zu Unrecht unterlassen, den Hergang des Unfalls genau aufzuklären. Allerdings vermag ein verkehrswidriges Verhalten des Opfers des Verkehrsunfalls, das – wie das Urteil ohne Rechtsirrtum ausführt – unter Umständen darin gefunden werden kann, dass dieses nicht den Gehweg benutzte (§ 37 StVO), das Verschulden des Angeklagten nicht auszuschließen; denn der Kraftfahrer ist nicht nur verpflichtet, die Fahrbahn zu beobachten, wie die Revision meint, sondern er muss auch auf die angrenzenden Wegestreifen achten, um Vorgängen, die auf die Fahrbahn übergreifen können, Rechnung zu tragen, und seine Fahrweise so einrichten, dass er einen Zusammenstoß auch dann vermeidet, wenn andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrswidrig verhalten.
Ein Verschulden des Angeklagten wäre aber ausgeschlossen, wenn der Fußgänger plötzlich eine Bewegung gemacht hätte, durch die er mit seinem Körper unerwartet vor das Fahrzeug geraten wäre, die dieser sich unmittelbar vor dem Zusammenstoß verhalten hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; sein Begleiter hat hierauf offenbar nicht geachtet, weil er den Unfall erst bemerkt hat, als er sich ihm zuwenden wollte, ihn aber nicht mehr neben sich sah. Das lässt sich aber klären, wenn die Einwirkungen des Zusammenstoßes auf den Körper des Getöteten, die im Urteil ebenfalls nicht festgestellt sind, und die durch den Unfall entstandenen Beschädigungen des Kraftwagens des Angeklagten berücksichtigt werden. Das Landgericht durfte sich daher nicht mit dem Ausspruch begnügen, dass Anhaltspunkte für ein alleiniges Verschulden des Klempners ██ nicht gegeben seien, sondern es hätte den Verlauf des Unfalls im einzelnen unter Zuziehung eines Sachverständigen erforschen müssen. Die dem Hilfsbeweisantrag der Verteidigung entsprechende Wahrunterstellung, dass der Unfall nicht in der Weise herbeigeführt worden ist, dass ███ ███ der Stoßstange des Fahrzeugs gestreift worden, gegen den Kotflügel gefallen und mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden ist, entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht, unter Benutzung aller zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen zu ermitteln, in welcher anderen Weise der Zusammenstoß verursacht worden ist, weil die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten hiervon abhing.
Das Urteil lässt auch Ausführungen darüber vermissen, ob die in ihm festgestellte Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit des Angeklagten durch Alkoholgenuss den Unfall mitverursacht hat. In diesem Falle wäre ein Verschulden ohne weiteres zu bejahen, weil jeder Kraftfahrer schon vor den Antritt einer Fahrt auf seine Fahrtüchtigkeit achten und hierbei der allgemeinen Erfahrung Rechnung tragen muss, dass schon der Genuss einer geringen Menge Alkohols die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, weil hierdurch die Reaktionsfähigkeit verlangsamt und damit auch die schnelle Erfassung der wechselnden Vorgänge des Straßenverkehrs und die Anpassung der Fahrweise an diese erschwert wird.
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
███████████████████
| Dr. Krumme | Dr. Hille | ||
| Dr. Grosse | Ingels |