Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifizierung zu versuchtem Raub und Zurückverweisung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 496/75
Datum
30.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof änderte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Urteil in Bezug auf einen Angeklagten dahin, dass dieser wegen versuchten Raubes (§§ 249, 43 StGB a.F.) verurteilt wird. Der Strafausspruch gegen ihn wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolge an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrigen Revisionen der Mitangeklagten wurden verworfen, wobei redaktionelle Berichtigungen der angewandten Vorschriften vorgenommen wurden. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann auf Revision die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen ändern und eine Umqualifizierung der Tat vornehmen, wenn die Feststellungen einen anderen Straftatbestand erfüllen.

2

Beeinflusst die Umqualifizierung die Rechtsfolgen, kann der Revisionssenat den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Rechtsfolge an die zuständige Strafkammer zurückverweisen.

3

Die Revision ist zu verwerfen, soweit sie unbegründet ist; formale Berichtigungen in der Angabe der angewandten Vorschriften der Vorinstanz kann der Revisionssenat vornehmen.

4

Jeder Revisionär hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit die Revision keinen Erfolg hat.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 496/75

in der Strafsache gegen

1. den Maurer Rüdiger ███ aus ████, dort geboren am ███████ 1950, zur Zeit in Haft,

2. den ██████████████ Detlef T. aus —, dort geboren am ███████████████ 1953, zur Zeit in Haft,

3. den Kraftfahrer Reiner ████████████████ geboren am ███████ 1951 in █████████████████,

wegen versuchten schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Le wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. April 1975, soweit es ihn betrifft,

1. dahin geändert, dass er wegen versuchten Raubes (§§ 249 Abs. 1, 43 Abs. 1 StGB a.F.) verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

II. Die Revisionen der Angeklagten ██ und ████████████████ gegen das bezeichnete Urteil werden mit der Maßgabe verworfen, dass in der Aufzählung der angewandten Vorschriften der § 242 wegfällt und die Angabe „§ 252 Abs. 1 Ziff. 2 StGB neuer Fassung“ ersetzt wird durch die Bezeichnung „§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.“

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung entspricht, auch in der Begründung, dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 7. Oktober 1975.

SchmidtMayrKnoblich
BärtzlerSpiegel