Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Missbrauch einer widerstandsunfähigen Frau – Tatqualifikation und Rückwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 496/74
Datum
07.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau ein. Streitpunkt war die richtige Tatqualifikation und die Anwendbarkeit nachträglich eingeführter Strafvorschriften. Der BGH verwarf die Revision, da kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorlag: Der festgestellte Sachverhalt erfüllte den Tatbestand eines versuchten Missbrauchs und war zur Tatzeit nach älterer Rechtslage strafbar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Neue Strafvorschriften finden auf Taten vor ihrem Inkrafttreten keine Anwendung; besteht zur Tatzeit jedoch eine andere strafbewehrte Regelung, bleibt die Strafbarkeit erhalten.

3

Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, wenn die zur Tatzeit geltende Norm das Verhalten als Verbrechen einstuft; die §§ 44 Abs. 1, 43 StGB sind entsprechend anzuwenden.

4

Die Subsumtion des Sachverhalts unter eine für den Angeklagten günstigere Vorschrift benachteiligt den Verurteilten nicht, wenn derselbe Sachverhalt zugleich einen strengeren Tatbestand erfüllt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 8. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 496/74 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer ████████ aus ██, dort geboren am █████, wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. Mai 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Strafkammer hat zwar zu Unrecht (nur) eine vollendete Missbrauchshandlung nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB (nF) angenommen; der festgestellte Sachverhalt erfüllt vielmehr den qualifizierten Tatbestand eines versuchten Verbrechens des Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau zum außerehelichen Beischlaf nach § 179 Abs. 2 StGB (nF).

Die Strafkammer hat auch übersehen, dass die Strafbestimmung des § 179 StGB erst durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, also nach der am 8. November 1972 begangenen Tat, in das Strafgesetzbuch eingeführt worden ist, die Tat des Angeklagten also nur bestraft werden konnte, wenn sie auch zur Zeit ihrer Begehung unter Strafe gestellt war (§ 2 Abs. 1 StGB).

Das ist indessen der Fall gewesen: Nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB (aF) war der Missbrauch einer willenlosen Frau zum außerehelichen Beischlaf mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht und damit auch der Versuch dieses Verbrechens strafbar (§§ 44 Abs. 1, 43 StGB). Dadurch, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht nach § 179 Abs. 2, §§ 43, 44 StGB, sondern nach der in jedem Falle für ihn günstigeren Strafbestimmung des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hat, kann dieser nicht beschwert sein.

SchmidtSpiegelBuddenberg
BortzlerHürxthal