Revision verworfen: Missbrauch einer widerstandsunfähigen Frau – Tatqualifikation und Rückwirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/74
- Datum
- 07.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Neue Strafvorschriften finden auf Taten vor ihrem Inkrafttreten keine Anwendung; besteht zur Tatzeit jedoch eine andere strafbewehrte Regelung, bleibt die Strafbarkeit erhalten.
Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, wenn die zur Tatzeit geltende Norm das Verhalten als Verbrechen einstuft; die §§ 44 Abs. 1, 43 StGB sind entsprechend anzuwenden.
Die Subsumtion des Sachverhalts unter eine für den Angeklagten günstigere Vorschrift benachteiligt den Verurteilten nicht, wenn derselbe Sachverhalt zugleich einen strengeren Tatbestand erfüllt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 8. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 496/74 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer ████████ aus ██, dort geboren am █████, wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. Mai 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Strafkammer hat zwar zu Unrecht (nur) eine vollendete Missbrauchshandlung nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB (nF) angenommen; der festgestellte Sachverhalt erfüllt vielmehr den qualifizierten Tatbestand eines versuchten Verbrechens des Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau zum außerehelichen Beischlaf nach § 179 Abs. 2 StGB (nF).
Die Strafkammer hat auch übersehen, dass die Strafbestimmung des § 179 StGB erst durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, also nach der am 8. November 1972 begangenen Tat, in das Strafgesetzbuch eingeführt worden ist, die Tat des Angeklagten also nur bestraft werden konnte, wenn sie auch zur Zeit ihrer Begehung unter Strafe gestellt war (§ 2 Abs. 1 StGB).
Das ist indessen der Fall gewesen: Nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB (aF) war der Missbrauch einer willenlosen Frau zum außerehelichen Beischlaf mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht und damit auch der Versuch dieses Verbrechens strafbar (§§ 44 Abs. 1, 43 StGB). Dadurch, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht nach § 179 Abs. 2, §§ 43, 44 StGB, sondern nach der in jedem Falle für ihn günstigeren Strafbestimmung des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hat, kann dieser nicht beschwert sein.
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