Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 496/72
Datum
12.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision, weil die Revisionsschrift fehlgeleitet worden sei. Der BGH stellt fest, dass hierfür nicht dargetan wurde, dass ein unabwendbarer Zufall im Sinne der §§ 44, 45 StPO vorlag. Allein die Erklärung durch Postversand am letzten Fristtag genügt nicht, wenn der Zugang an diesem Tag im normalen Geschäftsablauf nicht mehr zu erwarten war. Das Gesuch wurde als unbegründet und auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 StPO setzt voraus, dass die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist gehindert war.

2

Die Darlegungslast für das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls trägt der Antragsteller; bloße Behauptungen ohne substantiierte Darlegung genügen nicht.

3

Die Rechtzeitigkeit einer per Post abgegebenen Rechtsbehelfserklärung ist nach dem Zugang beim Gericht zu beurteilen; ist bei Absendung am letzten Fristtag ein Zugang im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr zu erwarten, fehlt regelmäßig die Voraussetzung für Wiedereinsetzung.

4

Eine bloße Fehlleitung der Post ist nur dann entschuldbar, wenn nachvollziehbar und substantiiert dargelegt wird, dass der Verspätung eine von der Partei nicht zu verantwortende, unabwendbare Hürde zugrunde lag.

Vorinstanzen

Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 2. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 496/72 AV.A0, FH

in der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert ██ aus ███, dort geboren am ███ 1945, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Oktober 1972

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten vom 12. Juli 1972, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 2. Juni 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Verteidiger hat den Wiedereinsetzungsantrag allein damit begründet, die Fehlleitung der Revision an das Kreiswehrersatzamt sei von ihm (zu ergänzen: und besonders von dem Angeklagten) deshalb nicht zu vertreten, weil die Post an das Gericht gerichtet gewesen sei. Damit ist aber nicht dargetan, dass – wie es nach den §§ 44, 45 StPO erforderlich gewesen wäre – der Angeklagte durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Revision verhindert worden ist.

Die Einlegung der Revision ist mit einem Schriftsatz vom 9. Juni 1972, dem letzten Tage der für die Urteilsanfechtung durch § 341 Abs. 1 StPO gesetzten Frist, erklärt worden. Selbst wenn der diesen Schriftsatz enthaltende Brief unter der richtigen Anschrift („Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum“ oder selbst „Landgericht Bochum“) zur Post gegeben worden ist, hätte er in dem normalen, vorauszusehenden Geschäftsgang nicht mehr am selben Tage bei Gericht eingehen können.

SpiegelBörtzlerHirxthal
MeyerBuddenberg