Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Raubverurteilung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 49/67
Datum
21.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Raubes und versuchten Diebstahls. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Raubes sowie den gesamten Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Verurteilung wegen versuchten Diebstahls bleibt bestehen. Maßgeblich war die unzureichende Begründung zur Verwertbarkeit der Aussage eines vorverurteilten Mitangeklagten und fehlende Darlegungen zur Zuverlässigkeit einer Vertrauensmann‑Mitteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung der Aussage eines vorverurteilten Mitangeklagten zur Feststellung der Täterschaft bedarf einer substanziierten Darlegung durch das Gericht, die nachvollziehbar ausschließt, dass die Aussage erfunden oder aus taktischen Motiven (z. B. zum Schutz Dritter) abgegeben worden sein kann.

2

Wenn die Überzeugung des Gerichts wesentlich auf den Angaben eines Mitangeklagten beruht, sind die Verhältnisse zwischen diesem und dem Beschuldigten sowie sonstige Indizien zu erörtern, soweit diese Umstände die Möglichkeit einer falschen Beschuldigung nicht fernliegen lassen.

3

Werden vertrauliche Mitteilungen eines Vertrauensmannes zur Stützung einer Verurteilung herangezogen, muss das Gericht zur Tragfähigkeit dieses Beweismittels Ausführungen zur Zuverlässigkeit des Informanten und zu den Umständen der Mitteilung treffen.

4

Hat die Aufhebung eines Schuldspruchs Bedeutung für die Strafzumessung, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Gesamtstrafe und ggf. Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Metzger Lothar ████, geboren am █████ 1942 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 21. April 1967 in der Sitzung vom 26. April 1967, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung vom 21. April 1967, Staatsanwalt Dr. ██████ bei den Verkündungen am 21. und 26. April 1967 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Seine mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Raubes hat die Strafkammer unter anderem auf die Aussage des Tankwarts Gerstenhauer gestützt. Das ist nicht zu beanstanden, soweit dieser Zeuge Angaben über das Erscheinungsbild des Täters gemacht hat. Insoweit ergibt sich aus seiner Aussage nur, dass der Angeklagte nach der von Gerstenhauer gegebenen Personenbeschreibung der Täter sein kann. Weitergehende Folgerungen hat die Strafkammer aus diesem Punkt der Aussage ersichtlich nicht gezogen.

Entscheidend für die Verurteilung des Angeklagten waren die Aussagen des wegen seiner Beteiligung an der Tat rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten Salonidis bei seinen Vernehmungen durch die als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten KC, █████████ und DC ████ und durch den ebenfalls als Zeugen gehörten Haftrichter beim Amtsgericht Essen, Amtsgerichtsrat K.

Die Strafkammer sagt in Bezug auf diese Aussagen, es sei „nicht denkbar“, dass █████████ sie sich ausgedacht habe. Mit dieser Wendung will sie jedoch nicht eine immer bestehende allgemeine Möglichkeit ausschließen, Salonidis könne sich das ausgedacht haben, was er über die Beteiligung des Angeklagten ausgesagt habe. Sie will vielmehr ihrer vollen Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des █████████ Ausdruck geben. Zur Begründung der Überzeugung, █████████████ sich seine Aussagen nicht ausgedacht, erwägt die Kammer: „Wäre das der Fall“, d. h., hätte er sich seine Aussage ausgedacht, „dann müsste er sich nur allein belasten oder einen unbekannten Dritten decken.“ Diesen sprachlich nicht recht geglückten Satz versteht der Senat dahin, dass die Kammer sagen will: Wenn die Aussage des ████████ unwahr sein sollte, dann würde er, wenn er die Wahrheit sagen wollte, entweder zugeben müssen, die Tat allein begangen zu haben – eine Möglichkeit, die nach den Feststellungen ausscheidet, weil die Tat von zwei Personen begangen worden ist –, oder er würde einen anderen decken wollen. Die Strafkammer sieht auch das schon deswegen als ausgeschlossen an, weil Salonidis und der Angeklagte in der Nacht zum 31. Januar 1966 in der Trocadero-Bar zusammen waren. Dabei hat sie jedoch keine Stellung dazu genommen, ob ████████ die Tat nach dem Zusammensein mit ███ mit einem anderen Mittäter begangen und den █████ aus irgendwelchen Gründen zu Unrecht belastet haben könnte, um diesen anderen zu decken. Hier wären nähere Erörterungen über die Beziehungen zwischen ██ und ███████████████ gewesen, um eine solche zunächst nicht fernliegende Möglichkeit auszuschließen. Dieser Mangel des Urteils führt zu seiner Aufhebung, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt worden ist.

Die Strafkammer sagt in diesem Zusammenhang noch kurz, dass der von ihr auf Grund der früheren Aussagen des Salonidis festgestellte Sachverhalt sich auch mit der Tatschilderung decke, die die Kriminalpolizei von einem Vertrauensmann erhalten habe. Es ist zweifelhaft, ob es sich hier um eine nur zusätzliche überflüssige Bemerkung oder um eine die Verurteilung zusätzlich tragende Erwigung handelt. Sollte die Strafkammer diesen Gesichtspunkt in der neuen Hauptverhandlung als Anzeichen für die Schuld des Angeklagten verwerten wollen, so werden nähere Darlegungen über die Zuverlässigkeit des Vertrauensmannes und die Umstände zweckmäßig sein, unter denen die vertrauliche Mitteilung gemacht worden ist.

Dass die Strafkammer den Angeklagten in Tateinheit mit Raub nicht auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

2. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls lässt im Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Physikingénieur EC hat sich, als er mit seinem Kraftfahrzeug vor der Ampelanlage an der Norbertstraße hielt, ein Bild von dem ihm verdächtig vorkommenden Angeklagten und dessen Begleiter gemacht. Als er dann gleich darauf in Begleitung des Polizeibeamten PC wieder an den vorher von ihm beobachteten beiden Männern vorbeifuhr, hat er sie zwar nicht mit Sicherheit als die wiedererkannt, die er vorher beobachtet hatte. Er hat den Angeklagten aber unmittelbar nach seiner Festnahme „klar und einwandfrei“ als einen von den beiden Männern wiedererkannt, die er vorher beobachtet hatte, als sie sich an einem Personenkraftwagen zu schaffen machten.

Dazu kommt, dass der Polizeimeister ███████, der sich zu Fuß mit einem Polizeihund an den Tatort begeben hatte, gesehen hat, wie zwei Männer an einem Personenkraftwagen herumhantierten. Einen von diesen, den Angeklagten, haben er und der inzwischen aus dem Wagen des █████ ausgestiegene Polizeihauptwachtmeister ██ verfolgt, bis er von ██ festgenommen wurde.

Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter das Ausstellfenster des Personenkraftwagens erbrochen haben, beruht damit auf Erwägungen, die keinen Rechtsfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze enthalten.

Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe der Strafe in diesem Fall durch die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Raubes beeinflusst worden ist. Das führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch.

Bundesrichter Dr. Flitner Rotberg Mayr ist in den Ruhestand getreten und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

SandersSanders
Hirxthal