Revision: Wegfall des Zulässigkeitsausspruchs zur Polizeiaufsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/67
- Datum
- 19.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ist auf die verwirkten Einzelstrafen abzustellen; auf die Bildung einer Gesamtstrafe kommt es nicht an.
Eine wegen Rückfalldiebstahls erkannte Zuchthausstrafe kann grundsätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen für Polizeiaufsicht erfüllen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Auf frühere Straftaten anderen Inhalts (z. B. Betrügereien, Unterschlagungen) kann nicht generell abgestellt werden, wenn die Polizeiaufsicht nur infolge einer bestimmten Deliktsart (hier Diebstahl) in Betracht kommt.
Häufiger Aufenthaltswechsel rechtfertigt die Anordnung der Polizeiaufsicht nicht, weil die Maßnahme nach § 39 Nr. 1 StGB lediglich örtliche Aufenthaltsverbote an einzelnen bestimmten Orten gestattet und damit dem Wechsel des Aufenthalts nicht wirksam vorbeugt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 13. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 496/67 BESCHLUSS in der Strafsache gegen R ███ ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Dieter, geboren am ████████ 1939 in ███████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Betruges i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Februar 1967 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Sachrüge führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für die Frage der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht allein die verwirkten Einzelstrafen entscheidend sind, neben denen das Gesetz die Zulassung der Polizeiaufsicht vorsieht, und dass es deswegen nicht etwa auf die Gesamtstrafe ankommt (BGH GA 1958, 367; RGSt 38, 353).
Neben der wegen Rückfalldiebstahls erkannten Zuchthausstrafe durfte an sich gemäß § 248 StGB die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt werden.
Das Landgericht hat aber diese Maßnahme allein wegen „der häufigen Straffälligkeit und des häufigen Aufenthaltswechsels des Angeklagten“ für geboten erachtet. Gegen beide Gesichtspunkte bestehen Bedenken.
Auf die Begehung der allerdings häufigen Betrügereien und der Unterschlagungen kann nicht abgestellt werden, weil eben die Polizeiaufsicht nur infolge des Diebstahls in Betracht kommt. Wegen Rückfalldiebstahls wird der Angeklagte zum ersten Mal bestraft. Wegen Diebstahls ist er letztmals im Jahre 1961 verurteilt worden. Er hat sich verhältnismäßig lange keinen Diebstahl zuschulden kommen lassen. Der jetzt abgeurteilte Diebstahl beruht nicht auf Planung und einem Hang zum Stehlen, sondern stellt eine Gelegenheitstat dar.
Dem häufigen Aufenthaltswechsel kann auch die Polizeiaufsicht nicht vorbeugen. Gemäß § 39 Nr. 1 StGB kann dem Verurteilten, der unter Polizeiaufsicht steht, nur der Aufenthalt an einzelnen bestimmten [REDACTED] Orten untersagt werden.
Andere Gesichtspunkte, die die Maßnahme rechtfertigen könnten, kommen ersichtlich nicht in Betracht. Der Senat kann daher den endgültigen Wegfall der Maßnahme von sich aus anordnen.
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