Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Zuhälterei bestätigt, Aufklärungspflichtrüge unzureichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 496/65
Datum
15.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Zuhälterei und rügte u.a. Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Das BGH verwirft die Revision; die Rüge sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden. Die sachliche Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler; die Beweiswürdigung und Verwertung der gerichtlichen Erfahrung sind nicht zu beanstanden. Die Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht konkret die Beweismittel benannt werden, zu deren Erhebung das Gericht hätte veranlasst werden müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Eine Sachrüge ist unzulässig, soweit sie lediglich die Beweiswürdigung und die tatrichterlichen Feststellungen ohne Darlegung konkreter Rechtsfehler angreift.

3

Der Tatrichter verletzt die Denkgesetze nicht, wenn er seine Überzeugung auch auf in ähnlichen Fällen gewonnene Erfahrungen stützt, soweit dies nicht willkürlich erfolgt.

4

Die bloße frühere öffentliche Beschuldigung einer Zeugin durch den Angeklagten enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, die Aussage nachvollziehbar zu würdigen; ein Übersehen solcher Umstände ist aus den Urteilsgründen darzulegen, andernfalls besteht kein Revisionsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 496/65

in der Strafsache gegen ███ den Bauarbeiter Ali Kemal Ibrahim – ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1937 in ██ ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft – wegen Zuhälterei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1965, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. April 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 22. April 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhoben. Es genügt nicht, vorzutragen, das Landgericht sei gewissen tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten nicht nachgegangen, sondern es müssen diejenigen Beweismittel bezeichnet werden, zu deren Benutzung sich das Landgericht im Interesse der Wahrheitsermittlung hätte gedrängt sehen müssen. Das ist hier nicht geschehen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler. Mit seinen Ausführungen zur Sachrüge wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Landgerichts. Das ist unzulässig. Dadurch, dass das Landgericht seine Überzeugung außer auf die Aussagen der Frau ███ und des Polizeibeamten K. auch auf seine eigenen, in ähnlichen Fällen gewonnenen Erfahrungen gestützt hat, hat es die Denkgesetze nicht verletzt. Damit meint es ersichtlich, das Verhalten des Angeklagten in der fraglichen Zeit, sein untätiges Herumlungern in einer als Dirnenlokal bekannten Gaststätte, unterstütze nach der Erfahrung des Gerichts die Richtigkeit der Aussage der Dirne, dass er sich dort als Zuhälter betätigt habe.

Dafür, dass das Landgericht bei der Würdigung der Zeugenaussage übersehen haben könnte, dass der Angeklagte die Zeugin öffentlich und in einer Anzeige beschuldigt hatte, sie habe ihn mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt, besteht nach den Urteilsgründen kein Anhalt.

KrummeSandersHürxthal
MayrSpiegel