Vorlageentscheidung: Keine Abkehr vom Alkohol-Grenzwert 1,5 ‰ in Resorptionsphase
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/63
- Datum
- 26.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit in der Resorptionsphase besteht derzeit kein hinreichender Anlass, vom allgemeinen Blutalkoholgrenzwert von 1,5 ‰ abzuweichen.
Kraftwagenführer gelten ab einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ (Kraftradführer ab 1,3 ‰) grundsätzlich als fahruntüchtig.
Bei der Festsetzung eines allgemeinen Grenzwerts ist ein Sicherheitszuschlag (z. B. 0,5 ‰) zur Berücksichtigung der Messstreuung, Rechenungenauigkeiten und individueller Alkoholverträglichkeit zu beachten.
Hinweise auf stärkere Wirkungen des Alkohols in der aufsteigenden (Resorptions-)Phase können eine Absenkung des Grenzwerts nur rechtfertigen, wenn gesicherte und einheitliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die allgemein anwendbar sind.
Rubrum
Beschluss vom 26. Februar 1964 – 4 StR 496/63 – Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Februar 1964
Leitsatz
Zur Zeit besteht kein hinreichender Grund, bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers in der Resorptionsphase von dem allgemeinen Grenzwert der Fahrtüchtigkeit von 1,5 ‰ abzugehen.
Tenor
Zur Zeit besteht kein hinreichender Grund, bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers in der Resorptionsphase von dem allgemeinen Grenzwert der Fahrtüchtigkeit von 1,5 ‰ abzugehen.
Gründe
Der Angeklagte ist von einer Polizeistreife am Steuer seines Personenkraftwagens betroffen worden. Er hatte eine größere Menge Alkohol getrunken und noch unmittelbar vor Antritt der nur fünf Minuten dauernden Fahrt ein großes Glas Schnaps getrunken. Die nach einer Stunde entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,55 ‰. Beim Einschreiten der Polizei hatte er 1,545 ‰ aufgewiesen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit am Steuer (§ 2 StVZO, § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt, weil er infolge größerer Wirkung des Alkohols in der Resorptionsphase schon mit 1,945 ‰ fahruntüchtig gewesen sei. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision verworfen.
Es hat die Sache gemäß § 424 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt, weil der vom Bundesgerichtshof anerkannte allgemeine Grenzwert der unbedingten Fahrtüchtigkeit von 1,5 ‰ bisher unbeschränkt gelte.
Die Vorlegung ist zulässig.
Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, nach der Kraftwagenführer erst von einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰, Kraftradführer von 1,3 ‰ an ausnahmslos fahruntüchtig sind (BGHSt 5, 468; 13, 835; VRS 8, 199), geht unter Berufung auf das Gutachten des Bundesgesundheitsamts vom 1. März 1955 (Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten, 1955) davon aus, dass die Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrers im Allgemeinen schon bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,35 und 1,0 ‰ entfällt, weil seine Gesamtleistungsfähigkeit dann schon so vermindert ist, dass er den Anforderungen schwieriger Verkehrslagen, wie sie jederzeit eintreten können, nicht mehr gewachsen ist. Der Bundesgerichtshof hält, ebenfalls in Übereinstimmung mit diesem früheren Gutachten, einen Sicherheitszuschlag von 0,5 ‰ für erforderlich, um der Streuungsbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden, Ungenauigkeiten bei der Berechnung des Blutalkoholgehalts und der etwaigen größeren Alkoholverträglichkeit einzelner Rechnung zu tragen. Er hat dabei auch auf beobachtete Wirkungsunterschiede des Alkohols in der aufsteigenden und in der abfallenden Blutalkoholkurve in dem Sinne hingewiesen, dass erhebliche Ausfallserscheinungen in der aufsteigenden Ast stärker als im abfallenden bei demselben Promillegehalt seien (BGHSt 13, 835).
Neuere wissenschaftliche Untersuchungen und Äußerungen legen die Annahme nahe, dass solche Wirkungsunterschiede unter bestimmten Voraussetzungen, die nicht in jedem Fall vorzuliegen brauchen, überaus häufig auftreten (vgl. Caspers-Abele, ger. Medizin 1956, 492; Biebel/Schleyer, Blutalkohol 1961, 161; Schleyer, Gutachten vom 19. Mai 1956 in Ss 555/61 des OLG Hamm; Thews in GA 1963, 166).
Der Bundesgerichtshof vermag jedoch bisher nicht zu erkennen, dass insoweit bereits ein fester, in jedem einschlägigen Strafalle verwertbarer Stand der Wissenschaft erreicht ist. Auch ist die umfassend geplante erneute Begutachtung aller die Grenze der unbedingten Fahrtüchtigkeit bestimmenden Faktoren, darunter auch der Fehlerbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden, und der weiteren Frage, ob und in welcher Weise der bisher geltende allgemeine Grenzwert der Fahrtüchtigkeit herabzusetzen sei, noch nicht abgeschlossen. Solange noch keine gesicherten einheitlichen Erkenntnisse der ärztlichen Wissenschaft hierüber vorliegen, die ausnahmslos in jedem einzelnen Strafalle ohne Rechtsbedenken angewendet werden können, vermag der Bundesgerichtshof keinen hinreichenden Anlass und keine rechtliche Möglichkeit zu sehen, von dem bisherigen Alkoholgrenzwert aus Anlass des Vorlegungsfalles abzugehen.
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