Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Nichtbeachten eines verdeckten Fußgängerüberwegs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/62
- Datum
- 01.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeugführer muss Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit so wählen, dass er beim Hervortreten eines Fußgängers aus einem nicht einsehbaren Teil eines Fußgängerüberwegs noch rechtzeitig anhalten oder ausweichen kann.
Ist die Sicht auf einen Überweg durch vor dem Überweg stehende Fahrzeuge verdeckt, hat der Herannahende damit zu rechnen, dass Fußgänger unvermittelt auftreten, und seine Fahrweise entsprechend anzupassen.
Fehler oder Ungenauigkeiten bei rekonstruktiven Berechnungen berühren den Bestand des Schuldspruchs nicht, wenn die tatsächlichen Feststellungen die pflichtwidrige Unaufmerksamkeit hinreichend belegen.
Eine Ortsbesichtigung ist nicht erforderlich, wenn Zeugenaussagen und sonstige Beweismittel dem Gericht eine ausreichende Überzeugungsgrundlage über Sichtverhältnisse und Unfallhergang bieten.
Bei der Strafzumessung genügt es, wenn das Gericht die maßgeblichen Umstände nennt und aus den Feststellungen die Schwere der Schuld hervorgeht; das Fehlen einer ausdrücklichen Wendung über den Grad der Schuld macht das Urteil nicht fehlerhaft, wenn dies aus den Feststellungen folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 11. September 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeughandwerker Josef ████ aus ███████, geboren ███████ 1936 in ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, █████████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ █████ der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. September 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte eine Aufklärungsrüge und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 14. Dezember 1961, kurz vor 17.30 Uhr, nach einbrechender Dunkelheit, hatte ein Streifenwagen der Polizei in der Kölner Straße in Trier-Süren ein anderes Fahrzeug angehalten. Der Streifenwagen, ein Mercedes 220, stand vor diesem Fahrzeug so am rechten Rande der 9 m breiten Fahrbahn der durch Neonlampen beleuchteten Kölner Straße, dass das Vorderteil des Wagens 3,20 m von einem über die Kölner Straße führenden, 3,50 m breiten Fußgängerüberweg entfernt war.
Zu diesem Zeitpunkt kam der von dem Angeklagten gelenkte Volkswagen in der Fahrtrichtung, in der der Streifenwagen stand, mit einer Geschwindigkeit heran, die nicht mehr als 50 km/h betrug. Die rechten Räder des Volkswagens waren etwa 35 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt, während sich die linken Räder auf der Fahrbahnmitte befanden. Zu gleicher Zeit war die 85 Jahre alte Frau ██ dabei, die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg von rechts nach links zu überschreiten. Sie hatte die Fahrbahn etwa 5 m vor dem vorderen Ende des Streifenwagens betreten und ging auf dem rechten Teil des Überwegs in ihrer Gehrichtung gesehen „mit kurzen, aber welsenden Schritten“ über die Straße. Ihre Gehgeschwindigkeit betrug etwa 6 km/h, also 1,67 m/sec. Der Angeklagte bemerkte sie erst etwa 10 m vor seinem Wagen. Obwohl er sofort die Bremsung einleitete, erfasste er Frau █████ mit dem linken vorderen Teil der Haube seines Wagens, und zwar etwa 4 bis 4,20 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Sie wurde zu Boden geschleudert und so schwer verletzt, dass sie alsbald starb.
2. Der Revision ist zuzugeben, dass die Berechnungen, die das Landgericht über den Verlauf des Unfalls angestellt hat, nicht in allen Punkten richtig sein können.
Das Landgericht hat ausgeführt, Frau █████ sei in dem Augenblick, als sie vom Gehweg her den Überweg betrat, der Sicht des Angeklagten durch den Streifenwagen verdeckt gewesen. Da sie aber 5 m vor dem Streifenwagen über den Überweg gegangen sei und da der Angeklagte am Steuer seines Volkswagens sich fast in der Fahrbahnmitte befunden habe, hätte er bei der gebotenen Aufmerksamkeit Frau ██ bemerken können und müssen, ehe sie die ganze Breite des Streifenwagens auf dem Überweg zurückgelegt habe. Frau █████ müsse „mindestens zwei Sekunden im Blickfeld des sich dem Überweg nähernden Angeklagten gewesen sein“.
Hätte die sich mit 1,67 m/sec fortbewegende Frau ██████ 4,00 m davon ausgegangen werden müssen, vom rechten Fahrbahnrand entfernt angefahren, so war sie zwei Sekunden zuvor nur 0,66 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. An diesem Punkt war aber dem Angeklagten zwei Sekunden vor dem Zusammenstoß, wenn er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h noch 28 m oder bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h noch 22 m von der Anstoßstelle entfernt war, die Sicht durch den Streifenwagen auf jeden Fall noch verdeckt. Ob der Angeklagte, wenn er nicht unerheblich weniger als 2 Sekunden vor dem Zusammenstoß Frau ████████████ bemerken konnte, noch Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, den Zusammenstoß zu vermeiden, hat das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert.
Das gefährdet aber den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. Die Feststellungen tragen vielmehr den Schuldspruch.
Der ortskundige Angeklagte, der die Lage des Überwegs kannte, musste nämlich bei der Annäherung damit rechnen, dass irgendeine Person von rechts her den durch den Streifenwagen seiner Sicht entzogenen Teil des Überwegs betreten haben und im Begriff sein konnte, die Fahrbahn auf dem Überweg mit langsamer oder auch rascher Fußgängergeschwindigkeit, also auch mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h = 1,67 m/sec, zu überschreiten.
Offensichtlich verfehlt ist der Einwand des Angeklagten, „dieser Überweg sei nur benutzt worden, wenn ein Omnibus auf der rechten Seite gehalten habe oder auf der Kölner Straße zu sehen gewesen sei“ (UA S. 3). Einmal hat das Landgericht für erwiesen erachtet, dass sich im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich ein Omnibus auf der Kölner Straße befunden hat (UA S. 5). Da der Überweg nicht nur die Gehwege auf der linken Seite der Kölner Straße und von der dort einmündenden Augustastraße her mit einer rechts liegenden Omnibushaltestelle, sondern auch mit dem rechts liegenden Gehweg (UA S. 2) verband, musste aber auch immer damit gerechnet werden, dass Fußgänger auf dem Überweg die Straße überschreiten könnten.
Der Angeklagte durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass kein Fußgänger versuchen werde, den Überweg noch vor seinem sich nähernden Wagen zu überschreiten. Das von der Revision erwähnte Urteil des Senats in VRS 1961, 15 (= BGHSt 15, 191 ff.) ergibt nichts anderes.
Aus den Feststellungen geht klar hervor, dass durch den Streifenwagen und den dahinterstehenden Traktor mit Anhänger die Sicht vom Beginn des Überwegs auf die Fahrbahn und umgekehrt von dieser auf den Anfang des Überwegs mindestens sehr stark beeinträchtigt war. Deshalb musste sich der Angeklagte darauf einstellen, dass ein Fußgänger, der den Überweg betreten hatte, weil er seinen Wagen nicht hatte kommen sehen, den Weg ohne Halt fortsetzen werde.
Hiernach hatte sich der Angeklagte dem Überweg nur derart nähern dürfen, dass er entweder vor einer mit Fußgängergeschwindigkeit auf dem Überweg gehenden Person noch anhalten oder ihr ausweichen konnte. Das hat der Angeklagte, wie sich aus der Tatsache des Zusammenstoßes ergibt, nicht getan.
Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es dem Angeklagten an der erforderlichen Aufmerksamkeit gefehlt hat, wenn er die Fußgängerin erst etwa 10 m vor seinem Wagen bemerkte. Er hatte zwar Frau ██████ – wie oben dargelegt – nicht „mindestens“ zwei Sekunden in seinem Blickfeld. Da die Fußgängerin für ihn deutlich erkennbar wurde, schon ehe sie die ganze Breite des Streifenwagens zurückgelegt hatte, hatte sie der Angeklagte bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht erst 10 m vor seinem Wagen erkennen dürfen.
Frau ███ wurde nach den Feststellungen nicht weniger als 4,00 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt angefahren. Da sie in einer Sekunde 1,67 m zurücklegte und der Mercedes 220, wie offenkundig ist, eine Breite von nicht ganz 1,80 m hat, muss sie erheblich länger als 1,0 sec, wenn auch nicht gerade 2,0 sec, im Blickfeld des Angeklagten gewesen sein. Der Wagen des Angeklagten legte bei 50 km/h in einer Sekunde 14 m zurück. Hätte also der Angeklagte, was er pflichtgemäß konnte und musste, Frau ██ nicht erst 10 m, sondern um mehr als 15 m vor der Zusammenstoßstelle wahrgenommen, so hätte der Beginn seiner Reaktionszeit und demgemäß der Beginn des Bremsens wesentlich früher einsetzen können und müssen, als es tatsächlich geschehen ist. Es spricht alles dafür, dass er auf diese Weise den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Frau ██████ hatte, als sie angefahren wurde, die Fahrspur des Angeklagten schon fast hinter sich; sie wurde vom linken Vorderteil des Volkswagens erfasst. Hätte der Angeklagte infolge der früher einsetzenden Bremsverzögerung nur um ein Geringes später an dieser Stelle eingetroffen, so hätte Frau ██████ die Fahrbahn des Angeklagten schon vor dessen Eintreffen überquert gehabt. Außerdem hätte der Angeklagte den Wagen ohne weiteres mit einer geringfügigen Lenkbewegung nach rechts hinter Frau ██████ vorbeilenken können.
Musste aber davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte, als er mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h fahrend Frau ██████ erstmals erkennen konnte, den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte, dann würde freilich seine feststehende Unaufmerksamkeit allein den Unfall nicht verursacht haben. Damit würde sich aber der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten nur verstärken. Es müsste dann nämlich angenommen werden, dass er nicht nur wie in jedem Fall feststeht pflichtwidrig unaufmerksam war, sondern auch die nach § 9 Abs. 1 StVO zulässige Geschwindigkeit überschritt; denn er durfte sich dem ihm bekannten Überweg, den er infolge vor ihm haltender Fahrzeuge nicht ganz übersehen konnte, nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er beim Hervortreten eines Fußgängers aus dem nicht einsehbaren Teil des Überwegs noch rechtzeitig anhalten oder wenigstens ausweichen konnte. Dadurch, dass das Landgericht diese den Angeklagten nur zusätzlich belastende Möglichkeit nicht erwogen und jedenfalls nicht als erwiesen erachtet hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Nach alledem wird der Schuldspruch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Berechnungen des Landgerichts nicht voll zutreffen.
Auch die Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, dass das Landgericht keine Ortsbesichtigung vorgenommen und den Unfallhergang nicht „an Ort und Stelle rekonstruiert“ hat, kann keinen Erfolg haben. Besser als durch die Zeugenaussage des Polizeibeamten van ██████, der als Insasse des Streifenwagens Augenzeuge des Unfalls gewesen ist, sowie die vorliegende Verkehrsunfallskizze hätte das Landgericht auch durch eine Ortsbesichtigung und eine damit verbundene „Rekonstruktion“ des Unfallhergangs die Sache nicht aufklären können. Das Urteil zeigt deutlich, dass das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Sicht auf die Stelle, an der Frau ███ den Fußgängerüberweg betrat, dem herankommenden Angeklagten durch den Streifenwagen verdeckt war. Dazu bedurfte es keiner Ortsbesichtigung. Da es, wie oben dargelegt, auf die Richtigkeit der Berechnungen des Landgerichts nicht ankommt, war auch insoweit eine Ortsbesichtigung nicht geboten.
Auch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich betont, dass der Grad der Schuld des Angeklagten keinesfalls ganz gering war. Diese Folgerung, von der das Landgericht offensichtlich ausgegangen ist, ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den Feststellungen. Im Übrigen hat das Landgericht, § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO entsprechend, die Umstände angeführt, die es als für die Zumessung der Strafe „bestimmend“ erachtet hat. Ein mögliches und daher zu Gunsten des Angeklagten anzunehmendes Mitverschulden der getöteten Frau ██ hat das Landgericht berücksichtigt. Ebenso hat die mehrjährige straffreie Teilnahme des Angeklagten am Straßenverkehr strafmildernd verwertet. Dadurch, dass das Landgericht, ohne besondere erschwerende Umstände anzuführen, eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten festgesetzt hat, hat es die Grenzen des dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Martin | Flitner |