Treffer
BGH Urteil

§ 42b StGB: Keine zusätzliche Unterbringung bei fortdauernder LUG-Unterbringung trotz fehlender Rechtskraft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 496/61
Datum
02.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich mit der Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung nach § 42b StGB, obwohl er bereits nach dem Unterbringungsgesetz NRW (LUG) untergebracht war. Streitpunkt war, ob wegen fehlender Rechtskraft des landgerichtlichen Unterbringungsbeschlusses und angeblicher „Willensabhängigkeit“ des LUG eine Maßregel nach § 42b StGB erforderlich bleibt. Der BGH verneinte eine Willensabhängigkeit der LUG-Unterbringung und hielt die bereits angeordnete (noch nicht rechtskräftige) Unterbringung im konkreten Fall für ausreichend sichernd. Das Urteil wurde aufgehoben und der Antrag auf Unterbringung nach § 42b StGB abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist eine zwangsweise Unterbringung, die nicht vom fortdauernden Einverständnis des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters abhängt.

2

§ 1 LUG kennzeichnet den Begriff der Unterbringung als unfreiwillige Einweisung, begründet jedoch keine „Willensabhängigkeit“ der Unterbringungsanordnung vom Willen des Betroffenen oder Vormunds.

3

Von der Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ist abzusehen, wenn der Sicherungszweck bereits durch eine Unterbringung nach Landesrecht erreicht wird und eine zusätzliche Maßregel zu einer unnötigen Verfahrenshäufung führen würde.

4

Die fehlende Rechtskraft eines landesrechtlichen Unterbringungsbeschlusses schließt es nicht aus, diesen im Einzelfall als ausreichende Sicherungsmaßnahme anzusehen, wenn nach Art des Unterbringungsgrundes vernünftigerweise kein Zweifel am Fortbestand der Anordnung besteht.

5

Kann das Revisionsgericht ohne weitere Tatsachenaufklärung entscheiden, kann es in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst den Antrag auf Anordnung der Maßregel ablehnen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. September 1961

Rubrum

BGH, Urteil vom 2. Februar 1962 – 4 StR 496/61

Leitsatz

a) Zur Auslegung des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. b) Von der Unterbringung nach § 42b StGB ist auch dann abzusehen, wenn der Beschuldigte bereits nach dem Unterbringungsgesetz von Nordrhein-Westfalen untergebracht, diese Anordnung aber noch nicht rechtskräftig geworden ist (Erweiterung von BGHSt 12, 50). Voraussetzung ist in einem solchen Falle, dass nach der Art des Unterbringungsgrundes kein Zweifel an dem Fortbestand der Anordnung bestehen kann.

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. September 1961 aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet worden.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte den äußeren Tatbestand der räuberischen Erpressung nach den §§ 255, 253, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat. Diese Tat hat der Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen. Er ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Stauf geisteskrank. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei dem schon seit längerer Zeit auf psychischem Gebiet auffälligen Beschuldigten im Jahre 1957 infolge einer schweren Kopfverletzung zu einem „linkstemporalen“ Hirnabszess gekommen sei. Dieser Abszess, der eine Operation im Gefolge gehabt hat, habe beim Beschuldigten zusätzlich hirnorganische Ausfälle und Veränderungen zur Folge gehabt. Er sei in diesem Zustand zur Zeit der Tat unfähig gewesen, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Strafkammer hat sich dem Gutachten angeschlossen.

Sie ist ferner im Einklang mit dem Sachverständigen der Auffassung, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB erfordert. Nach den Feststellungen wird die Geisteskrankheit weiter andauern und sich im Laufe der Zeit noch vertiefen. Es ist auch in Zukunft damit zu rechnen, dass der Beschuldigte jederzeit sinnlose Handlungen, insbesondere auch auf strafrechtlichem Gebiet, von solchem Gewicht begehen wird, dass eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

Wie das Landgericht ferner festgestellt hat, ist der Beschuldigte seit dem 23. November 1960 – aus Anlass desselben mit Strafe bedrohten Verhaltens, das auch dem strafgerichtlichen Vorgehen zugrunde liegt – bereits auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1956 S. 300) in der Landesheilanstalt zu Dortmund-Aplerbeck untergebracht. Das Amtsgericht Dortmund-Hörde hat, da der Lauf der seitherigen Unterbringungsfrist – sechs Wochen über den 31. Juli 1961 hinaus – am 11. September 1961 endete, durch Beschluss vom 11. September 1961 die weitere Unterbringung mit der Maßgabe angeordnet, dass bis zum 31. Juli 1962 über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden sei.

Gegen den Beschuldigten ist ferner ein Entmündigungsverfahren eingeleitet und ihm ein vorläufiger Vormund bestellt worden.

Die Strafkammer ist der Auffassung, dass das Erfordernis der Unterbringung nach § 42b StGB nicht dadurch beseitigt ist, dass der Beschuldigte bereits untergebracht wurde. Denn einmal sei der die Fortdauer der Unterbringung anordnende Beschluss vom 11. September 1961 noch nicht rechtskräftig. Nur ein rechtskräftiger Unterbringungsbeschluss könnte überhaupt Bedenken gegen eine Maßnahme nach § 42b StGB auslösen. Bei einem noch anfechtbaren Unterbringungsbeschluss wäre die Möglichkeit denkbar, dass bei einer Aufhebung eine Maßnahme nach § 42b StGB nicht mehr getroffen werden könnte.

Sie führt weiter aus:

„Im Übrigen bietet nur eine Unterbringung nach § 42b StGB gegenüber dem Unterbringungsgesetz den hier erforderlichen weitergehenden Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das folgt daraus, dass einer Maßnahme nach § 42b StGB die der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz erforderliche Willensabhängigkeit nicht anhaftet. Während es für die Unterbringung nach § 42b StGB auf den Willen des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters nicht ankommt, ist nach § 1 Abs. 1 LUG eine Unterbringung nur gegen den Willen oder bei Willenlosigkeit eines Betroffenen zulässig. Sofern der Betroffene unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, ist nach § 1 Abs. 2 LUG der Wille des gesetzlichen Vertreters in den persönlichen Angelegenheiten maßgebend. Voraussetzung für eine Unterbringung nach dem Landesunterbringungsgesetz ist es, dass ihr der Wille entweder des Betroffenen selbst oder dessen gesetzlichen Vertreters entgegensteht. Hat sich also im vorliegenden Fall das Amtsgericht in Dortmund-Hörde in seinem Beschluss vom 11. September 1961 über den Willen des inzwischen bestellten vorläufigen Vormundes hinweggesetzt, so wird es den Beschluss sofort aufheben müssen, wenn der Vormund erklärt, dass er mit der weiteren Unterbringung des Beschuldigten einverstanden sei. Die Fortdauer der Unterbringung hinge dann nur noch von dem Willen des Vormundes ab, denn der Untergebrachte wäre sofort zu entlassen, wenn der Vormund nicht mehr bei der zunächst erklärten Einwilligung zur Unterbringung verbliebe. Angesichts dieser Möglichkeit und der im Falle einer Entlassung vom Beschuldigten ausgehenden erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung würde die Kammer auch eine rechtskräftige Anordnung nach dem LUG nicht für einen hinreichenden Schutz, sondern eine Maßnahme nach § 42b StGB für unbedingt erforderlich halten.“

Mit der Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte den äußeren Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt habe, dass er nicht zurechnungsfähig sei und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, ergibt das Urteil keine rechtlichen Bedenken.

Insoweit hat auch die Revision Einzelangriffe nicht erhoben. Sie trägt lediglich vor, dass die Unterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB nicht erforderlich sei, weil der Beschuldigte bereits auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen untergebracht sei.

Die Revision ist im Ergebnis begründet.

Soweit sich die Ausführungen des Landgerichts mit der Frage beschäftigen, ob nur eine Unterbringung nach § 42b StGB im Vergleich zu einer solchen nach dem Unterbringungsgesetz den hier erforderlichen Schutz der öffentlichen Sicherheit gewähre, ist die im Urteil vertretene Auffassung unzutreffend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz von dem Willen des Vormundes abhängig sein sollte und etwa der Untergebrachte sofort zu entlassen sei, wenn der Vormund nicht mehr bei dem zunächst erklärten Einverständnis mit der Unterbringung verbliebe. Dem Sinn und dem Wortlaut des Unterbringungsgesetzes ist das Gegenteil zu entnehmen. Es handelt sich hier eindeutig um eine zwangsweise Unterbringung von geisteskranken und ähnlichen Personen, die vom Willen des Betroffenen und seines gesetzlichen Vertreters unabhängig ist. Die Schlüsse, die das Landgericht aus § 1 des Gesetzes zieht, sind nicht richtig. Diese Vorschrift bestimmt nur, wann eine Unterbringung im Sinne des Gesetzes vorliegt und besagt, dass dies nur dann der Fall ist, wenn eine Person gegen ihren Willen (gegebenenfalls gegen den Willen des Vormundes) oder im Zustand der Willenlosigkeit eingewiesen wird. Hiermit wird lediglich das Wesen der Unterbringung im Sinne des Gesetzes gekennzeichnet, also zum Ausdruck gebracht, dass eine freiwillige Unterbringung nicht eine Unterbringung im Sinne dieser Vorschriften ist. Von einer „Willensabhängigkeit“ der Anordnung vom Willen des Betroffenen oder des Vormunds kann keine Rede sein.

§ 2 des Gesetzes bestimmt eindeutig, dass die Unterbringung von geisteskranken und ähnlichen Personen dann – gegen den Willen – zulässig ist, wenn und solange sie durch ihr Verhalten gegen sich oder andere eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen, die nicht anders abgewendet werden kann. Dass die Unterbringung infolge nachträglicher Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters mit ihr zu beenden sei, ist nirgends ausgesprochen.

Im Übrigen hat bereits die Entscheidung BGHSt 12, 50 zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz keine geringere Sicherheit bietet als die Unterbringung nach § 42b StGB. Auch die Tatsache, dass nach § 12 des Unterbringungsgesetzes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein Zeitpunkt zu bestimmen ist, bis zu dem über die Fortdauer der Unterbringung von Amts wegen neu zu entscheiden ist, bedeutet nicht, dass diese Unterbringung weniger Gewähr für die Sicherheit bietet, als die Unterbringung nach § 42b StGB. Auch nach dieser Vorschrift ist gemäß § 42f StGB stets nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Dass die Verschiedenheiten der Fristen des § 42f StGB und des § 12 Unterbringungsgesetz nicht den Schluss auf geringere Gewähr für die öffentliche Sicherheit zulassen, ist bereits in der genannten Entscheidung dargelegt worden.

Nun ist allerdings in dieser Entscheidung ein Fall behandelt worden, in welchem die Unterbringung auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen rechtskräftig erfolgt war. Die Rechtskraft war jedoch in dem hier zu entscheidenden Falle zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht eingetreten. Für die Frage, ob die Anordnung einer Maßregel nach § 42b StGB erforderlich ist, kann jedoch nicht stets wesentlich sein, ob der Beschluss bereits rechtskräftig geworden ist. Es können im Einzelfall Umstände vorliegen, die die noch nicht rechtskräftige Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz als eine ausreichende Sicherungsmaßregel ansehen lassen. Nach den Feststellungen ist der Beschuldigte bereits seit dem 23. November 1960 in der Landesanstalt zu Dortmund-Aplerbeck ununterbrochen untergebracht. Nach Fristablauf ist stets die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden. Wie das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit, insbesondere im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Stauf, ergibt, sind die Geisteskrankheit ihrer Art nach und damit die Gefahr, die der Beschuldigte für die Öffentlichkeit darstellt, so schwerwiegend und nachhaltig, dass nicht damit gerechnet werden konnte, dass der Beschluss vom 11. September 1961 im Falle einer Anfechtung aufgehoben werden würde. Kommt vernünftigerweise eine Aufhebung nicht in Betracht, dann bietet auch ein nicht rechtskräftig gewordener Unterbringungsbeschluss die gleiche Sicherheit für die Öffentlichkeit wie es bei einem rechtskräftigen Beschluss der Fall wäre. Unter diesen Umständen ist die entsprechende strafgerichtliche Maßnahme nach § 42b StGB nicht erforderlich. Die Erwägungen, die der Entscheidung BGHSt 12, 50 zugrunde lagen, treffen unter den besonderen Umständen des jetzigen Falles auch auf diesen zu, dass nämlich der Sicherungszweck schon durch das gerichtliche Unterbringungsverfahren nach Landesrecht erreicht wird und daher ein weiteres Verfahren nach § 42b StGB zu einer unerwünschten Häufung ähnlicher Verfahren, die wenig sinnvoll und unnötig kostspielig erscheint, führen würde. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass hier das Unterbringungsverfahren von der Staatsanwaltschaft wegen der gleichen Tat eingeleitet wurde, das Gegenstand des Verfahrens nach dem Unterbringungsgesetz war, und das noch zu einem Zeitpunkt, in welchem die Unterbringung des Beschuldigten bereits erfolgt war.

Da es weiterer Ermittlungen nicht bedarf, konnte das Revisionsgericht von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Unterbringung nach § 42b StGB ablehnen.

Die notwendigen Auslagen waren in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.

RotbergFlitner
Lang-Hinrichsen