Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 49/66
Datum
21.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verletzungen des Verfahrens- und Sachrechts nach Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung. Er beanstandet insbesondere, das Landgericht habe nicht nach § 265 StPO über eine geänderte rechtliche Bewertung belehrt. Der BGH verwirft die Revision, da eine Belehrungserfordernis nicht bestand und der Angeklagte in wesentlichen Punkten geständig war. Auch die Zurechnungsfähigkeit wurde rechtlich einwandfrei festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht, den Angeklagten über eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts zu belehren (§ 265 StPO), besteht nur, wenn die neue Rechtslage tatsächlich in Betracht kommt und verteidigungsrelevante Konsequenzen hat.

2

Das Wegfallen eines in der Anklage bezeichneten Tatbestandsmerkmals, das lediglich zur Anwendung einer milderen Strafvorschrift führt, begründet keine Belehrungspflicht, sofern dadurch keine weitergehende Umgestaltung des Tatbestandes eintritt.

3

Ist der Angeklagte in wesentlichen Punkten geständig, liegt in einem unterlassenen Hinweis nur dann ein Verfahrensfehler, wenn konkret dargelegt wird, wie sich die Verteidigung dadurch anders hätte gestalten können.

4

Die Revision dient nicht der Überprüfung der tatrichterlichen Tatsachenwürdigung; Angriffe, die primär die Feststellungen und die Beweiswürdigung betreffen, führen in der Regel nicht zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter █████ LC aus █████, geboren am ██ 1910 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Oktober 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 250 Nr. 1, 3 StGB eröffnet worden.

Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe unter Verletzung des § 265 StPO den Angeklagten nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen, die sich daraus ergeben habe, dass nach dem Vorbringen des Verteidigers der Angeklagte gegebenenfalls nur wegen versuchter Erpressung nach §§ 253, 43 StGB hätte verurteilt werden können. Die Rüge greift nicht durch. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen versuchter Erpressung war nicht erforderlich, weil sie, wie das Urteil ergibt, nach Auffassung der Strafkammer nicht in Betracht kam. Ein etwaiger Hinweis darauf, dass der Angeklagte statt wegen versuchter schwerer auch wegen versuchter einfacher räuberischer Erpressung verurteilt werden könne, hätte sich ebenfalls erübrigt. Die Anwendung der milderen Bestimmung hatte ihren Grund nur in dem Ausscheiden eines in der zugelassenen Anklage bezeichneten Tatbestandsmerkmales, nämlich des Mitführens einer Waffe; eine darüber hinausgehende Umgestaltung des Tatbestandes war mit dem Ausscheiden dieses Merkmales nicht verbunden (RG, JW 1930, 2792; BGH, Urteil vom 6. Februar 1962 – 5 StR 642/61). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie sich der in wesentlichen geständige Angeklagte anders hätte verteidigen können, wenn ein Hinweis erfolgt wäre.

Die auf die Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keine durchgreifenden Bedenken. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht geprüft und ist dabei mit rechtlich einwandfreier Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass er zur Tatzeit voll zurechnungsfähig war. Der Erörterung des § 51 Abs. 2 StGB bedurfte es daher nicht. Im Übrigen richten sich die Revisionsangriffe in unzulässiger Weise gegen die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen. Dass der Angeklagte als „Hangtäter bezüglich Erpressungen“ anzusehen sei, hat die Strafkammer nicht angenommen; sie hat nur zum Ausdruck gebracht, dass bei ihm ein Hang bestehe, sich auf unrechtmäßige Weise Geld zu beschaffen, der früher in Diebstählen und jetzt in der Erpressung hervorgetreten sei.

ScharpenseelMayrHurxthal
SandersSpiegel

Zitiert (1)