Revision verworfen; Berichtigung der Urteilsformel zu Nebenstrafen und Anrechnung der Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/58
- Datum
- 13.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nebenstrafen und Nebenfolgen sind bei Bildung einer Gesamtstrafe nur zusammen mit der Gesamtstrafe auszusprechen; sie dürfen nicht zusätzlich neben bereits rechtskräftigen Einzelstrafen angeordnet werden.
Wird die Sache zur Festsetzung einer Gesamtstrafe zurückverwiseN, kann die Revision des Angeklagten nicht das bereits in diesem Verfahren rechtskräftig gewordene Urteil und die Einzelstrafen angreifen.
Nach § 358 Abs. 2 StPO darf in Folge einer vom Angeklagten eingelegten Revision dem Angeklagten nicht nachträglich eine Verschlechterung durch Hinzufügung von Nebenstrafen oder Nebenfolgen auferlegt werden; eine diesbezügliche Nachholung wäre nur bei der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft möglich.
Die Verlesung von Abschnitten eines früheren Urteils, die sich auf bereits rechtskräftig freigesprochene oder nicht mehr verhandelte Tatbestände beziehen, ist nicht zwingend vorgeschrieben, sofern die relevanten Feststellungen für die Strafzumessung in dem verlesenen Teil enthalten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 24. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann jur. Karl Werner S., ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 24. September 1958 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in der Formel des angefochtenen Urteils die Worte entfallen:
"unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und unter Untersagung der Ausübung des Gewerbes als Kreditvermittler, Betriebsberater oder Finanzberater auf die Dauer von fünf Jahren".
Die seit dem 25. September 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht in Hagen hatte den Angeklagten durch Urteil vom 4. September 1956 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer Unzucht zwischen Männern, Unzucht zwischen Männern, Betruges in 28 Fällen – davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO –, wegen versuchten Betruges in 20 Fällen und wegen eines Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt; es hatte ihm weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihm die Ausübung des Gewerbes als Kreditvermittler, Betriebsberater oder Finanzberater auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Dieses Urteil hatte der Senat auf die Revision des Angeklagten durch Urteil vom 3. Juli 1958 mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte im Fall ████ ███ verurteilt war, sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, ihn im Fall ██ freigesprochen, seine Revision aber im Übrigen verworfen. Die Strafkammer hat daraufhin am 24. September 1958 erneut auf eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus erkannt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat einen Erfolg, führt aber zum Teil zu einer Berichtigung der verkündeten Urteilsformel, insoweit, als sie die rechtskräftigen Teile des Urteils vom 4. September 1956 anführt.
1. Die Strafkammer hat auf eine Gesamtstrafe in der gleichen Höhe erkannt wie sie das vom Bundesgerichtshof aufgehobene Urteil festgesetzt hatte, nämlich auf fünf Jahre Zuchthaus. Der Angeklagte meint, hierbei hätten "Verfahrenskenntnis und Aktenstudium zumindest des Vorsitzenden vor der Hauptverhandlung seine Stimme in der Beratung und damit das Urteil beeinflusst"; dadurch sei die Vorschrift des § 261 StPO verletzt worden. Er schließt das aus dem am Schluss der schriftlichen Strafzumessungsgründe stehenden Satz: "Die Kammer hält nach wie vor eine Strafe von fünf Jahren Zuchthaus für erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen, und sie ist der Überzeugung, dass auch die Kammer in ihrer früheren Besetzung aus dieser Erwägung kein anderes Gesamtstrafmaß festgesetzt hätte, wenn sie den Angeklagten schon damals eines Betruges im Fall ██ nicht für schuldig erachtet, sondern nur die übrigen 33 Bingeletvaten bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt hätte."
Diese Rüge ist unbegründet. Sie verkennt, dass die Strafkammer vorher eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus unabhängig von früheren Strafzumessungserwägungen für erforderlich erklärt hat, weil bei der Vielzahl der Straftaten des Angeklagten einer einzelnen Tat keine maßgebliche Bedeutung zukomme, da auch nach dem Freispruch im Fall ████ ███ die Summe der verwirkten Einzelstrafen noch sechzehn Jahre zwei Monate (statt vorher siebzehn Jahre vier Monate) betrage, und dass auch letzten Endes eine Ermäßigung der früheren Gesamtstrafe deshalb unterbleibt, weil der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, der nur durch eine hohe Strafe soweit gebessert werden könne, dass keine Wahrscheinlichkeit für seine Rückfälligkeit mehr bestehe. Wenn das Urteil anschließend ausführt, die Kammer halte "nach wie vor" eine Strafe von fünf Jahren Zuchthaus für erforderlich, so wird damit nur ausgedrückt, dass der Tatrichter sich pflichtgemäß die Frage vorgelegt hat, ob die gegen früher veränderte Sachlage – nämlich der Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr zwei Monaten Zuchthaus – die Festsetzung einer niedrigeren Gesamtstrafe rechtfertige, als sie im Urteil vom 4. September 1956 verhängt worden war, dass sie aber aus den vorne angeführten, die Zumessung im Sinne des § 267 Abs. 3 StPO selbständig bestimmenden Gründen fünf Jahre Zuchthaus für die schuldangemessene Gesamtstrafe ansehe. Die Revision weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, eine Gesamtstrafe von vier Jahren acht Monaten Zuchthaus beantragt hatte. Das hat die Strafkammer offenbar veranlasst, sich in ähnlicher Weise, wie das der 5. Strafsenat am Schluss des vom Landgericht angeführten Urteils BGHSt 7, 86, 390 tut, mit der Frage zu befassen, ob die Rücksicht auf das Billigkeitsempfinden des Angeklagten eine "Herabsetzung der früheren Gesamtstrafe" nahelege. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Vergleich der aufgehobenen früheren Strafe mit der jetzt auf Grund neuer Hauptverhandlung für erforderlich erachteten überhaupt noch zur Strafzumessung gehört. Jedenfalls beschwert es den Angeklagten nicht und lässt auch keinen Rechtsfehler bei der Strafzumessung erkennen, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen hat, auch die Kammer in ihrer früheren Besetzung, d. h. die am 4. September 1956 entscheidende Strafkammer, würde kein anderes Gesamtstrafmaß festgesetzt haben, wenn sie schon damals den Angeklagten eines Betruges im Fall ██ nicht für schuldig erachtet, sondern nur die übrigen 53 Einzelstrafen berücksichtigt hätte.
2. Der Fall ██ war nicht Gegenstand der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, nachdem der Angeklagte insoweit rechtskräftig freigesprochen worden war. Entgegen der Meinung der Revision war daher die Verlesung der diesen Fall betreffenden Abschnitte des ersten landgerichtlichen Urteils nicht vorgeschrieben. Im Übrigen ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, dass Teil E "Strafzumessungsgründe und Nebenentscheidungen" in der Hauptverhandlung verlesen worden war. Er enthält auch Angaben über den im Fall ████ ███ nach den damaligen Feststellungen angerichteten Schaden, der für die Anwendung des § 263 Abs. 4 StGB auch in diesem Fall neben drei weiteren, bestehengebliebenen Verurteilungen aus dieser Vorschrift von ausschlaggebender Bedeutung war. Aus diesem verlesenen Abschnitt des Urteils vom 4. September 1956 ergaben sich auch die Einsatzstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus für das fortgesetzte Sittlichkeitsverbrechen nach §§ 175a Nr. 3, 20a StGB, ferner die rechtskräftigen Einzelstrafen von einem Jahr zwei Monaten Zuchthaus aus §§ 175, 20a StGB, von einem Jahr drei Monaten Zuchthaus, einem Jahr Zuchthaus und einem Jahr zwei Monaten Zuchthaus für drei Fälle des fortgesetzten schweren Betruges nach §§ 263 Abs. 4, 20a StGB und 26 Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten und einem Jahr.
Alle übrigen Verfahrensrügen verkennen, dass der Schuldspruch und die Verhängung der Einzelstrafen in allen Fällen, die den Gegenstand des Urteils vom 24. September 1958 bildeten, bereits rechtskräftig waren und dass der Bundesgerichtshof die Sache nur noch zur Festsetzung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen hatte. Mit der Revision gegen das neue Urteil konnte daher das Verfahren, auf dem der Schuldspruch und die Einzelstrafen des Urteils vom 4. September 1956 beruhen, nicht mehr angegriffen werden. Das Gleiche gilt für die als Sachrüge zu verstehenden Teile der Revisionsbegründung.
4. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die im Urteil vom 4. September 1956 verhängten "Maßnahmen nach § 32 StGB (Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre) und die für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochene Untersagung der Ausübung des Gewerbes als Kreditvermittler, Betriebsberater oder Finanzberater in Rechtskraft erwachsen" seien. Dementsprechend hat sie in dem Urteil vom 24. September 1958 von einer Entscheidung über diese beiden Punkte abgesehen. Das ergibt sich auch aus dem schon wörtlich angeführten Teil der Urteilsformel. Sie gibt aber die Rechtslage unrichtig wieder, soweit sie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung des Berufsverbotes als rechtskräftig bezeichnet. Nebenstrafen und Nebenfolgen dieser Art können, wenn eine Gesamtstrafe zu bilden ist, nur mit der Gesamtstrafe selbst, nicht aber neben den Einzelstrafen ausgesprochen werden (RGSt 68, 176; 74, 43; 15, 212; OGH BritZ in NJW 1950, 655). Das hat im Zusammenhang mit anderen Rechtsfragen auch der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen und dabei auf § 76 StGB hingewiesen (BGHSt 7, 180, 182; 12, 85 ff). Die Entscheidung des Senats vom 3. Juli 1958, dass "der Gesamtstrafenausspruch" aufgehoben werde, enthielt erkennbar zugleich die Aufhebung der Nebenstrafen und Nebenfolgen. Weder die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte noch die Anordnung eines Berufsverbots sind von selbst eintretende gesetzliche Folgen des Strafausspruchs, etwa einer Bestrafung mit Zuchthaus. Die Strafkammer musste daher nach der Verhandlung vom 24. September 1958 erneut prüfen, ob die Ehrenstrafe und das Berufsverbot nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen schuldangemessen und notwendig seien.
Dass sie dies unterlassen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Sache kann jetzt auch nicht mehr auf seine Revision hin zur Nachholung jener Entscheidungen an das Landgericht zurückverwiesen werden. Das wäre nur auf eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft möglich gewesen, die hier nicht vorliegt. Da hier nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, darf das angefochtene Urteil gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht dadurch "in Art und Höhe der Strafe" geändert werden, dass ihm nachträglich die fehlende Entscheidung über die Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte und ein Verbot der Berufsausübung hinzugefügt wird. Dass sich das sog. Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten grundsätzlich auch gegen die Verhängung von Nebenstrafen und die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen richtet, ist anerkannten Rechts (vgl. Jagusch in Löwe/Rosenberg, 20. Aufl. 1958, Anm. 8 zu § 358 StPO). Nur die Anordnung der Unterbringung in einer der in § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Anstalten wird nach dieser ausdrücklichen Vorschrift von dem Verbot ausgenommen.
5. Im Ergebnis ist daher die Revision des Angeklagten erfolglos, soweit sie die Entscheidungen angreift, welche die Strafkammer hat treffen wollen und getroffen hat. Doch muss die Fassung der Urteilsformel insoweit berichtigt werden, als sie den Umfang der Rechtskraft des Urteils vom 4. September 1956 unrichtig wiedergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
| Hoepner | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Seibert | Flitner |