Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch und Hehlerei-Verurteilung aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 496/52
Datum
29.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete Revision gegen die Freisprechung eines Angeklagten und gegen die fehlende Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei bzw. die Qualifikation als Begünstigung. Der BGH hob den Freispruch sowie die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidungsrelevant waren die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit, die Abgrenzung von Hehlerei und Begünstigung sowie die Grenzen der Revisionsprüfung der Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht zur Überprüfung bloßer tatrichterlicher Beweiswürdigung bestimmt; gegen mögliche Beweiswürdigung kann die Revision unzulässig sein.

2

Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

3

Die Merkmale der sachlichen Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) können bereits verwirklicht sein, wenn der Täter durch eine Beistandsleistung äußerlich wie innerlich den Willen zur Vorteilssicherung des Vortäters betätigt, auch wenn die Handlung an sich ohne Gefahr wäre.

4

Ein Freispruch ist aufzuheben, wenn seine Begründung rechtlich mangelhaft ist und deshalb der Freispruch nicht Bestand haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 23. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bergmann ██████ (aus █, dort geboren am ██), 2.) den Kraftfahrer ██████, 3.) den Händler Johannes R██ aus █, dort geboren am ██,

wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als Beisitzer, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 23. Januar 1952, soweit der Angeklagte ██████ freigesprochen und der Angeklagte ███████ wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten ██████ sowie dagegen, dass der Angeklagte ███████ nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und dass der Angeklagte ████████ wegen Begünstigung, statt wegen Hehlerei, verurteilt worden ist.

1. Hinsichtlich des Angeklagten ████████ ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Auffassung der Strafkammer, dass dieser Angeklagte die gestohlenen Silberbestecke möglicherweise nicht zu seinem eigenen Vorteil behalten oder verwerten, sondern nur für die Diebe aufbewahren wollte, lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere bedeutet es keinen Verfahrensverstoß, dass das Gericht die hierzu hilfsweise beantragte Vernehmung der Zeugen Witwe █████████ und Anton ██████████ abgelehnt hat; denn es hat die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt.

Soweit die Revision darzulegen sucht, die Strafkammer hätte in dem Verpacken und Verwahren des Silbers sowie in der Übergabe an den Zeugen ███████████ den Tatbestand der Sachhehlerei erblicken müssen, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters.

2. Bei dem wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilten Angeklagten ███████ hat die Strafkammer das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit deshalb verneint, weil der Täter im Falle des § 260 StGB aus der Hehlerei ein kriminelles Gewerbe gemacht haben müsse. Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht überein. Hiernach genügt vielmehr die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen fortgesetzter Hehlerei kann daher nicht bestehen bleiben.

3. Die Strafkammer erachtet den Angeklagten ███████ wie es scheint, entgegen seinem Bestreiten für überführt, einen Teil des gestohlenen Silbers von ████████ zu den früheren Mitangeklagten ██████, einem der Diebe, gebracht zu haben.

In diesem Transport ist nach Auffassung des Gerichts eine strafbare Handlung deshalb nicht zu sehen, weil nicht festgestellt werden könne, dass damit eine Vorteilssicherung bezweckt gewesen sei; nach Lage der Dinge könne es sich vielmehr um eine kleine Gefälligkeit gehandelt haben, die auch ein Täter ohne Gefahr hätte ausführen können.

Diese Erwägung schließt indessen nicht aus, dass der Angeklagte die Merkmale der sachlichen Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) zur äußeren wie zur inneren Tatseite verwirklicht hat. Ein Beistandleisten kann auch in einer Handlung liegen, die der zu begünstigende Vortäter ebenfalls ohne Gefahr hätte vornehmen können. Ob der Angeklagte zum Zweck der Vorteilssicherung gehandelt hat, hängt nicht von der äußeren Gestaltung der Beistandstat, sondern ausschließlich von seiner Vorstellung und dem Willen ab, den er durch die Beistandsleistung betätigte. Dass der Angeklagte möglicherweise aus Gefälligkeit gehandelt hat, steht der Absicht der Vorteilssicherung nicht entgegen. Für eine solche Absicht könnte es sprechen, dass der Angeklagte die Überbringung des Silbers schlichtweg abgeleugnet hat.

Der Freispruch des Angeklagten ist somit nicht rechtlich einwandfrei begründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Bundesrichter Dr. Hille ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

GroßEngels
KrummeHeimann-Trosien