Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfallbetrug, Bestätigung des Rückfalldiebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 49/63
- Datum
- 03.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Gläubiger eine dem Täter überlassene Sache als Pfand erhält, begründet dies nicht ohne konkrete Feststellungen zum Pfandwert einen Vermögensschaden; ein Schaden liegt nur vor, wenn der Pfanderlös zur Deckung der Forderung einschließlich Verwertungskosten nicht ausreicht.
Zur Verurteilung wegen Betrugs ist darzulegen, dass der Täter zumindest billigend in Kauf genommen hat, durch die Täuschung einen Vermögensschaden herbeizuführen; fehlende Feststellungen zu den Vorstellung des Täters über den Wert der Pfandsache verhindern die Zurechnung des Vorsatzes.
Erwirbt der Täter durch Täuschung oder Vorwand lediglich Mitgewahrsam an einer Geldbörse und entnimmt er heimlich Teile des Inhalts, so bricht er den Gewahrsam und kann wegen Diebstahls bestraft werden; Unterschlagung setzt hingegen bereits alleinigen Gewahrsam oder Einverständnis der Berechtigten voraus.
Beeinflusst eine fehlerhafte Verurteilung (z. B. wegen eines Mangels in der Feststellung des Tatbestands eines Delikts) die Höhe des Gesamtstrafen, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. Oktober 1962
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Friedrich ██, geboren ███████████ 1936 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges und wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu 50 DM Geldstrafe verurteilt worden. Ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.
I. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil der Angeklagte keine Beweismittel bezeichnet hat, mit denen das Landgericht den Sachverhalt etwa noch weiter hätte erforschen sollen (BGHSt 2, 168).
II. Sachlichrechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Rückfall.
1. Der Angeklagte hat sich den Urteilsfeststellungen zufolge eine Woche nach Verbüßung seiner letzten Freiheitsstrafe von dem Gastwirt ████████ 50 DM geliehen mit dem Versprechen, das Geld am nächsten Tage zurückzuzahlen, obwohl er mittellos war und das Darlehen nicht zurückgeben wollte. Er gab dem Gläubiger seine Armbanduhr zum Pfand, die ihm – wie das Landgericht unterstellt – sein Bruder geschenkt hatte. ██████████ hatte sich durch Angaben des Angeklagten über seine Verhältnisse und das unwahre Rückzahlungsversprechen täuschen lassen. Er hat das Darlehen nicht zurückerhalten und die Uhr später dem Bruder des Angeklagten durch die Polizei zurückgegeben.
Die Annahme der Strafkammer, ██████████ habe durch die Darlehenshingabe einen Vermögensschaden erlitten, findet in diesen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Da der Angeklagte auf Grund der Schenkung Eigentümer der Uhr war, erwarb der Darlehensgläubiger an ihr ein wirksames Pfandrecht. Einen Schaden hätte er infolge der Täuschung nur dann noch erleiden können, wenn der Pfanderlös zur Deckung seiner Forderung einschließlich der Kosten des Pfandverkaufs nicht ausgereicht hätte. Über den Wert der Uhr enthält das Urteil aber keine Feststellungen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Gläubiger die Uhr bei dieser Sachlage, wie die Strafkammer annimmt, an den Bruder des Angeklagten zurückgeben „mußte“. Überdies stellt der Tatrichter nicht fest, welche Vorstellungen der Angeklagte sich über den Wert der Uhr gemacht hat, ob er also überhaupt das Bewusstsein hatte, den Gläubiger zu schädigen.
Das Urteil muss hiernach insoweit aufgehoben und der Sachverhalt vom Landgericht unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte nochmals festgestellt werden. Für die neue Verhandlung wird die Strafkammer besonders auf folgendes hingewiesen: Die oben erwähnte Unstimmigkeit mag darauf zurückzuführen sein, dass das Landgericht meint, Schutzbehauptungen des Angeklagten, die es, wie es sich ausdrückt, nicht „widerlegen“ zu können glaubt, als Tatsachen hinnehmen und feststellen zu müssen. Das trifft indes nicht zu. Das Gericht ist lediglich verpflichtet, sich auf Grund aller Ergebnisse der Hauptverhandlung, zu denen auch die Angaben des Angeklagten gehören, eine rechtsfehlerfreie Überzeugung über den Sachverhalt zu bilden und diesen demgemäß festzustellen. So hatte es auch mit der Behauptung des Angeklagten zu verfahren, die Uhr habe ihm sein Bruder geschenkt.
2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls im Rückfall ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte kam, nachdem er einige Tage bei einem Schausteller Gelegenheitsarbeiten verrichtet hatte, in Bergkamen zufällig mit der ihm bis dahin unbekannten Frau ███ ins Gespräch, die soeben von ihrem Mann einen Lohnbetrag von 300 DM zur Aufbewahrung erhalten hatte. Er sah das Geld bei ihr und lud sie ein, mit ihm auszugehen. Sie besuchten zusammen mehrere Wirtschaften und fuhren schließlich nach Stockum zur Gaststätte ███. Zunächst bezahlte der Angeklagte die geringen Zechen sowie die Fahrt. Da er in Stockum nicht mehr genügend Geld hatte, bat er Frau ██████████, ihm Geld zu borgen. Sie gab ihm ihre Geldbörse zurück. Der Angeklagte behielt sie und forderte sie danach auf, er werde ihr die Börse später wiedergeben. Auch eine weitere Zeche von mehr als 20 DM, die er in der Küche der Gaststätte machte, und eine alte Schuld von 15 DM bezahlte er aus dieser Geldbörse. Er tat Frau █████████████ vor, er wolle einen befreundeten Rechtsanwalt in Unna anrufen, der sie beide mit seinem Personenwagen nach Bergkamen zurückfahren und ihm Geld mitbringen werde, so dass er ihr den bisher entnommenen Betrag erstatten könne. Gegen 21 Uhr ließ er sich mit seiner Begleiterin von dem Sohn der Gastwirtin zur Wirtschaft ███ in Bergkamen fahren. Dort trank er mit der Wirtin einen Likör, während Frau █████████ draußen auf ihn wartete. Er bezahlte aus ihrer Börse mit einem 50-DM-Schein und steckte das Wechselgeld ein. Schließlich gab er Frau █████████ die Geldbörse auf ihr Verlangen zurück. Dann entfernte er sich heimlich und kam nicht wieder. Sie stellte fest, dass nur noch 40 DM vorhanden waren. Der Angeklagte hatte spätestens in dieser Wirtschaft noch 200 bis 220 DM an sich genommen.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte könne hier nur wegen Unterschlagung, nicht wegen Diebstahls bestraft werden.
Frau ███████████████ hatte Gewahrsam an der ihr von ihrem Mann anvertrauten Lohnung (BGHSt 16, 271, 274). Sie hatte ihren Gewahrsam auch nicht aufgegeben, sondern dem Angeklagten ihre Geldbörse mit dem Lohn nur zum Bezahlen der ersten Zeche gegeben. Denn sie blieb bei ihm und verlangte die Geldbörse gleich wieder zurück. Der Angeklagte hat sie lediglich mit dem Versprechen hingehalten, ihr die Börse später wiederzugeben. Hätte sie seine unehrliche Absicht sogleich durchschaut, so hätte sie auf sofortige Rückgabe, notfalls mit Hilfe der Wirtsleute oder anderer Gäste, hinwirken können (BGH in LM § 242 StGB Nr. 11). Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte allenfalls Mitgewahrsam an der Geldbörse und ihrem Inhalt erlangt. Durch die heimliche Wegnahme eines Teiles des Lohnes aus der Geldbörse hat er dann den fortbestehenden Mitgewahrsam der Frau ███ gebrochen. Das genügt zur Verurteilung wegen Diebstahls; denn eine Unterschlagung kann nur begehen, wer entweder den alleinigen Gewahrsam an der an sich gebrachten Sache hat oder beim Ansichbringen im Einverständnis mit Mitinhabern des Gewahrsams handelt (BGHSt 2, 317, 318; 8, 273, 276).
3. Im Strafausspruch muss das Urteil ganz aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Verurteilung wegen Rückfallbetruges die Höhe der Strafe wegen Rückfalldiebstahls beeinflusst hat.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte wirklich ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist er zwar arbeitsscheu und neigt schon seit seinem 17. Lebensjahr zum Herumtreiben. Hierauf sind, wie der Schilderung des Urteils zu entnehmen ist, auch seine früheren Straftaten, überwiegend kleinere Diebstähle und Betrügereien, die er zum großen Teil im Alter von 19 oder 20 Jahren beging, zurückzuführen. Sie waren meistens Gelegenheitstaten, betrafen häufig Fahrräder oder Mopeds und entsprangen plötzlichen Eingebungen, zum Teil nach Alkoholgenuss. Auch der hier abgeurteilte Diebstahl ist ersichtlich eine solche Gelegenheitstat. Dem Angeklagten, der nur noch wenig Geld besaß und nicht arbeitete, schien sich hier eine besonders günstige Gelegenheit zu bieten, um zu Geld zu kommen. Er war auch bei der Ausführung dieser Tat noch recht jung. Bei dieser Sachlage wird es noch eingehender Prüfung bedürfen, ob bei dem Angeklagten schon ein fest eingewurzelter Hang zur Begehung von Straftaten besteht. Besonders hinsichtlich des Diebstahls wird sorgfältig untersucht werden müssen, ob ein etwaiger derartiger Hang für die Begehung wenigstens mitbestimmend gewesen ist (Symptomtat).
Jagusch Börtzler Krumme zugleich für den Bundesrichter Dr. Flitner, der sich in Urlaub befindet.
| Dr. Weber | |