Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Förderung der Prostitution und Zuhälterei festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 495/78
Datum
15.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Förderung der Prostitution, Zuhälterei, Nötigung und Körperverletzung eingelegt. Der BGH bestätigt die Verurteilung, stellt jedoch fest, dass Förderung der Prostitution und Zuhälterei keine Tatmehrheit, sondern Tateinheit bilden, weil bei der ersten Handlung bereits die Voraussetzungen der Zuhälterei erfüllt waren. Daher wird der Schuldspruch entsprechend berichtigt, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn ein einheitliches Verhalten gleichzeitig die Merkmale mehrerer strafrechtlicher Tatbestände erfüllt und der Täter mit der ersten Handlung bereits die Voraussetzungen des weiteren Tatbestands verwirklicht.

2

Förderung der Prostitution (§ 180a StGB) und Zuhälterei (§ 181a StGB) können Tateinheit bilden, wenn die erstmalige Herbeiführung der Prostitutionsausübung bereits die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale der Zuhälterei erfüllt.

3

Erweist sich im Revisionsverfahren, dass mehrere in der Urteilsformel getroffene Schuldsprüche wegen innerer Einheit des Verhaltens zusammenzufassen sind, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch zu berichtigen und den Strafausspruch insoweit aufzuheben.

4

Ist der Strafausspruch aufgehoben oder unklar, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 495/78 in der Strafsache gegen Heinz Viktor, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in ██, Kreis [REDACTED], wegen Zuhälterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. Juni 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, Nötigung und Körperverletzung schuldig ist (§§ 180a Abs. 4, 181a Abs. 1 Nr. 2, 223, 240, 52 StGB), 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution und wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

1. Der Schuldspruch wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum in dem Verhalten des Angeklagten eine Förderung der Prostitution der noch nicht 21 Jahre alten Angelika S. nach § 180a Abs. 4 StGB gesehen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 30. August 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden sind.

2. Zu Unrecht nimmt das Landgericht jedoch an, dass diese Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stünden. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, als er Angelika S. zum ersten Male in das Ausländerwohnheim zur Prostitutionsausübung zuführte, davon ausgegangen, „dass sie auf diese Weise für beide verdienen konnte“ und „bei dieser ersten Handlung den weiteren Lebensunterhalt sichern wollte“. Er hat damit schon bei dieser ersten Handlung den Tatbestand der Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Zwischen der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei besteht deshalb Tateinheit (§ 52 StGB).

Der Schuldspruch muss dementsprechend berichtigt, der Strafausspruch aufgehoben werden.

HirxthalSalgerKnoblich
SpiegelEngelhardt