Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verfahrensrügen bei Betrugsverurteilung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 495/62
Datum
23.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Bochum wegen Betrugs und Begünstigung ein und rügten Verfahrensfehler (Unterbrechung/Fortsetzung der Hauptverhandlung, Mitwirkung anderer Richter, Beschränkung der Verteidigung, Pflichtverteidiger). Der BGH verwirft die Revisionen mangels Rechtsfehlern. Er stellt fest, die spätere Sitzung war eine neue Hauptverhandlung, andere Richter durften mitwirken; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor; die Ablehnung eines Pflichtverteidigers wurde bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Hauptverhandlung wegen Nichterscheinens eines Zeugen ausgesetzt und später als neue Hauptverhandlung von neuem begonnen, handelt es sich nicht um eine Fortsetzung im Sinne des § 229 StPO; andere Richter dürfen an der neuen Verhandlung mitwirken.

2

Der Vorsitzende hat im Rahmen der Verhandlungsleitung das Recht und die Pflicht, übermäßige Abschweifungen der Verteidigung zu verhindern; eine Beschränkung der Verteidigung verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn sie substantiiert erfolgt und entscheidungserhebliche Äußerungen unzulässig verhindert werden.

3

Beanstandungen über eine angeblich rechtswidrige Beschränkung der Verteidigung sind nach Abschluss der Hauptverhandlung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie entsprechend in der Sitzungsniederschrift geltend gemacht worden sind (§ 238 II StPO) oder sonst substantiiert dargelegt werden.

4

Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers vom Angeklagten als unnötig abgelehnt, kann die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO nicht aufrechterhalten werden, wenn die Ablehnung vom Gericht bestätigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███ aus ███████████████████████

1) den Kaufmann Ernst ████, geboren am ████ in ██, 2) die Stenotypistin Eleonore ████████████, geboren am █████ in ██,

wegen Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. Juli 1962 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs zum Nachteil des Schlossers █████ und wegen Betrugs zum Nachteil des Juweliers █████ zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis, die Angeklagte ████████████ wegen Begünstigung im Fall ███████████████████████████ und wegen Mittäterschaft im Fall ██ ███ zu einer Gesamtstrafe von 4 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Bei beiden Angeklagten hat das Landgericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Beanstandung, die Hauptverhandlung vom 17. Mai 1962 sei nach zweistündiger Dauer ausgesetzt worden und bei der Hauptverhandlung am 23. Juli 1962 hätten andere Richter als zuvor mitgewirkt, ist unbegründet. Die Hauptverhandlung vom 17. Mai 1962 wurde ausgesetzt, weil ein Zeuge nicht erschienen war und die Ladung weiterer Zeugen erforderlich erschien. Die Hauptverhandlung vom 23. Juli 1962 war also nicht die Fortsetzung einer unterbrochenen Verhandlung im Sinne des § 229 StPO, sondern eine völlig neue Hauptverhandlung, bei der das Verfahren von neuem zu beginnen war (§ 229 letzter Halbsatz). Mithin durften auch andere Richter mitwirken als in der früheren Verhandlung. Das musste sogar geschehen, weil nunmehr die durch den Geschäftsverteilungsplan anderweitig besetzte Ferienstrafkammer zuständig war.

2. Beide Angeklagten bringen vor, sie seien in ihrer Verteidigung durch die dem Vorsitzenden obliegende Verhandlungsleitung in gesetzwidriger Weise beschränkt worden, und zwar auch in ihrer „Schlussverteidigungsrede“. Indessen ist nicht rechtlich gehört, dass den Angeklagten das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden ist. Der Vorsitzende der Strafkammer hat vielmehr das Recht und sogar die Pflicht, auf eine sachgemäße Verteidigung der Angeklagten hinzuwirken. Dabei war er befugt, übermäßige Abschweifungen der Angeklagten von dem Kern des Anklagevorwurfs zu verhindern.

Abgesehen davon, dass ein Beschluss des Gerichts, durch den die Verteidigung unzulässigerweise in dem in der Revision behaupteten Umfang beschränkt worden sein könnte (vgl. § 308 Nr. 8 StPO), nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung nicht von den Angeklagten herbeigeführt worden ist (§ 238 II StPO), ergeben die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, dass der Vorsitzende „die sachlich angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht eingeschränkt hat“. Dem Staatsanwalt ist nach dessen dienstlicher Äußerung außerdem erinnerlich, „dass der Vorsitzende mit Langmut das teils unsachliche Vorbringen des Angeklagten duldete“.

Auch spricht der Umstand, dass die Angeklagten nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung darauf verzichtet haben, zu ihrer Verteidigung noch Näheres anzuführen, nachdem sie zu ihren Ausführungen und Anträgen das letzte Wort erhalten hatten (§ 258 Abs. 1 und 2 StPO), dafür, dass sie vorher genügend Gelegenheit gehabt hatten, sich abschließend zu äußern. Nach dem Inhalt ihrer Gegenerklärung missverstehen die Angeklagten ersichtlich die erwähnte Bemerkung der Sitzungsniederschrift, wenn sie, übrigens verspätet, in ihrer Gegenerklärung anführen, sie hätten, insbesondere der Angeklagte ██ ███████, „sich erschöpfende Verteidigungsrede gehalten“.

Sollte der Staatsanwalt, wie dieser in seiner erwähnten dienstlichen Äußerung als möglich zugibt, den Angeklagten ███ auch bei dessen Schlussvortrag etwa unterbrochen haben, um sich gegen dessen unsachlichen Angriffe „zur Wehr zu setzen“, so wäre auch das nicht zu beanstanden.

Übrigens ist, im Gegensatz zu den von den Angeklagten in ihrer Revision aufgestellten Behauptungen, die Bedeutung der vom Angeklagten ███████████████ geführten Zivilrechtsstreitigkeiten im angefochtenen Urteil berücksichtigt worden. Das aber deutet darauf hin, dass diese Prozesse in der Hauptverhandlung im erforderlichen Umfang erörtert worden sind.

3. Sollte die Revision der Angeklagten dahin zu verstehen sein, dass mit ihr auch die Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO gerügt werden sollte, so ist aus der Gegenerklärung der Angeklagten vom 19. November 1962 zu entnehmen, dass sie diese Rüge nicht mehr aufrechterhalten. Denn sie bringen in ihrer Gegenerklärung vor, dass sie die Bestellung eines Pflichtverteidigers für unnötig gehalten und abgelehnt hätten. Das wird auch durch die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden bestätigt.

II. Die Sachrüge

Die auf die allgemeine Sachrüge nachzuprüfenden sachlich-rechtlichen Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Diese greifen sie auch nur mit dem Hinweis an, die Bedeutung der vom Angeklagten ████ ██████████ geführten Zivilrechtsstreitigkeiten sei im angefochtenen Urteil unbeachtet geblieben. Diese Beanstandung, die schon unter I 2 am Ende erwähnt worden ist, geht aber offensichtlich fehl.

Nach alledem sind die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.

KrummeLang-HinrichsenBortzler
MartinFlitner