Treffer
BGH Urteil

Untreue durch Wohnungsvermittler: Verwendung von Rückzahlung als Eigennutzung – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 495/60
Datum
13.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten betrieben eine Wohnungsvermittlung; ein Mieter (BC) zahlte 1.800 DM Vorausmiete. Nach Lösung des Mietvertrags vereinbarten die Vermittler mit BC, einen vom Vermieter zurückgezahlten Betrag (700 DM) als Anzahlung für eine künftige Wohnung treuhänderisch zu verwenden. Stattdessen verwendeten sie die 700 DM eigennützig. Der BGH verwirft die Revisionen: hierin liegt vorsätzliche Untreue (§ 266 StGB) als Mittäterschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übernahme der Verpflichtung, im Interesse eines Dritten zurückgezahlte Gelder treuhänderisch zu verwenden, begründet eine selbständige Vermögensbetreuungspflicht.

2

Wer eine übernommene Vermögensbetreuungspflicht vorsätzlich verletzt und die ihm anvertrauten Mittel für eigene Zwecke verwendet, erfüllt damit den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB.

3

Für die strafrechtliche Würdigung ist unerheblich, ob durch die Zahlung des Dritten dessen zivilrechtliche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Begünstigten erloschen ist; entscheidend ist die gegenüber dem Begünstigten übernommene Pflicht.

4

Gemeinsames, auf die Verletzung einer übernommenen Vermögensbetreuungspflicht gerichtetes Verhalten kann Mittäterschaft an der Untreue begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Angestellte █████████ aus ██, geboren █████ in ████,

2. den Kaufmann ████████ ████████ █, ██ aus █████, geboren am █, zur ████ in anderer █████ in ██████████,

wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Dr. Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Juli 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Angeklagten betrieben gemeinsam ein Wohnungsvermittlungsgeschäft. Im Sommer 1959 vermieteten sie im Auftrag und in Vollmacht eines Hauseigentümers eine ½-Raum-Wohnung zum 1. August 1959 an den Maurer BC. Dieser zahlte an sie am 20. Juni 1959 1.800 DM Miete im voraus, die diese an den Vermieter weiterleiteten. Schon nach einigen Tagen lösten die Parteien den Mietvertrag wieder auf. Die Angeklagten waren damit einverstanden. BC forderte von ihnen seine geleistete Vorauszahlung zurück. Der Angeklagte ████ verweigerte eine sofortige Rückzahlung, versprach aber, er werde ihm eine andere Wohnung verschaffen und dafür sorgen, dass die 1.800 DM als Anzahlung auf die Summe verwendet werden, die für die in Aussicht genommene neue Wohnung im voraus zu leisten sei. Bis dahin solle BC das Geld „stehen lassen“. Damit war dieser einverstanden. Daraufhin ließen sich die Angeklagten 700 DM von dem früheren Vermieter zurückzahlen. Sie verwendeten diesen Betrag für eigene Zwecke. Als ████ Mitte Juli 1959 eine ihm von den Angeklagten vermittelte andere Wohnung mietete und die Vorauszahlung zurückforderte, um eine Anzahlung auf die neue Wohnung leisten zu können, konnten die Angeklagten dieses Verlangen nicht erfüllen.

II. Die Strafkammer hat in diesem Vorgehen der Angeklagten ein in der Form des Treubruchs begangenes Vergehen nach § 266 StGB gesehen und sie demgemäß als Mittäter verurteilt, den Angeklagten ██ zu sechs, die Angeklagte ██████ zu drei Monaten Gefängnis, außerdem beide zu Geldstrafen. Die Revisionen der Angeklagten, welche die Anwendung des sachlichen Rechts beanstanden, können keinen Erfolg haben.

III. Es kann auf sich beruhen, aus welchem bürgerlichrechtlichen Grund die Angeklagten verpflichtet waren, an BC die 700 DM weiterzuzahlen, die sie vom Vermieter nach Auflösung des Mietvertrags erhalten hatten. Für die strafrechtliche Beurteilung ihres Verhaltens ist es ferner belanglos, ob der Vermieter schon durch die Zahlung der 700 DM an die Angeklagten von seiner Rückzahlungspflicht gegenüber ████ in dieser Höhe befreit wurde. Jedenfalls waren die Angeklagten mit BC dahin übereingekommen, dass sie den aus der Rückzahlung des Vermieters zu erwartenden Betrag zu Gunsten ███ behalten und in seinem Interesse als Anzahlung verwenden sollten, sobald sich bei Abschluss eines neuen Mietvertrages die Notwendigkeit einer neuen Mietvorauszahlung ergeben sollte. In dieser Vereinbarung mit BC lag entgegen der Meinung der Revision die Übernahme der selbständigen Verpflichtung, seine Vermögensinteressen insoweit mindestens hinsichtlich des vom Vermieter erlangten Betrags von 700 DM wahrzunehmen. Dieser Pflicht haben beide Angeklagten vorsätzlich und zum Nachteil ██████ zuwidergehandelt. Dadurch haben sie sich, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, als Mittäter der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht.

Lang-HinrichsenSauerFlitner
RotbergBortzler