Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung nach Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen aufgehoben, Unterschlagung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 49/52
Datum
13.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen ungenehmigten Handels mit Altmetallen und Unterschlagung verurteilt; die Revision war teilbegründet. Der BGH hob die Verurteilung nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da die relevanten Ankäufe vor der Kenntnis der Genehmigungspflicht lagen. Die Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) blieb bestehen; die Feststellungen zur Zueignung und Glaubhaftigkeitswürdigung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Genehmigungspflicht eines Handelsverbots setzt voraus, dass der tatbestandsmäßige Erwerb in der Zeit erfolgte, in der die Pflicht jeweils galt; Erwerbsvorgänge vor dieser Zeit rechtfertigen keinen Vorsatztatschluss für spätere Veräußerungen.

2

Die Vorschrift über den Verkehr mit unedlen Metallen erfasst den Erwerb zur gewerblichen Weiterveräußerung, nicht jedoch das bloße Feilbieten; die Abgrenzung ist im Ermittlungs- und Feststellungsprozess konkret zu prüfen.

3

Kann Vorsatz hinsichtlich eines Verbotsdelikts nicht nachgewiesen werden, ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob fahrlässiges Verhalten den Tatbestand nach der einschlägigen subsidiären Norm erfüllt.

4

Bei Unterschlagung genügt die Erkenntnis, dass es sich um fremdes Eigentum handelt, verbunden mit objektiv ersichtlichem Zueignungshandeln (z.B. Nichtanzeige, Umposten in eigenes Lager), zur Annahme des Zueignungswillens; die tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich bindend.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 15. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Wilhelm █████ aus █████, geboren █████ 1890 in ███, wegen Unterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Engel, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. November 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Vergehens gegen §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt worden ist, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der im Wesentlichen mit Altpapier und Lumpen handelt, ist wegen ungenehmigten Handels mit unedlen Metallen und wegen Unterschlagung verurteilt, von der Anklage der Hehlerei jedoch freigesprochen worden.

Seine gegen seine Verurteilung gerichtete Revision ist teilweise begründet.

Die Genehmigungspflicht des Handels mit Altmetallen war dem Beschwerdeführer spätestens seit März 1951 bekannt.

Das Landgericht hat ihn auf Grund dieser Feststellung wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 verurteilt. Die vom Tatrichter aufgezählten Ankäufe liegen jedoch alle vor diesem Zeitpunkt.

Dagegen stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe auch an Schrotthändler wiederholt Altmetall veräußert, und auch diese Veräußerungen lägen vor März 1951, bis auf das Geschäft vom 21. Mai 1951. Erlaubnispflichtig ist aber nur der Erwerb von Altmetall zur gewerblichen Weiterveräußerung, nicht das Feilbieten. Da der Angeklagte ein Lager unterhielt, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er das Altmetall schon vor der Belehrung durch die Polizei gekauft und nachher erst abgestoßen hat.

Die bisherigen Feststellungen tragen daher die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens nicht.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht, falls der Vorsatz nicht nachzuweisen wäre, zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer nicht fahrlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 gehandelt hat.

Dagegen begegnet die Verurteilung aus § 246 StGB keinen durchgreifenden Bedenken. Das Urteil lässt keinen Zweifel daran, dass die 412 kg Messingband, die der Angeklagte eines Tages in seinem Lagerschuppen vorgefunden haben will, ihm nicht gehörten und dass er sie auch als fremdes Eigentum erkannte.

Wenn der Tatrichter dieses Gut als „Fund“ bezeichnet, so ist dies nicht im technischen Sinne des § 965 BGB zu verstehen; denn eine solche Menge verliert man nicht in einem fremden Schuppen.

Das Landgericht hat die Betätigung des Zueignungswillens darin erblickt, dass der Angeklagte das fremde Gut nicht der Polizei meldete, sondern in das Lager des Stein brachte, wo es von der Polizei später sichergestellt wurde.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Messingband nicht behalten wollen, obwohl er sich die Mühe des Umtransportes machte, hat das Landgericht als nicht glaubhaft angesehen; das ist eine Entscheidung tatsächlicher Art, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann.

EngelGroßDr. Augustin
Dr. PeetzDr. Hille