Revision teilweise erfolgreich: Änderung zu gefährlicher Körperverletzung (§223a StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 494/71
- Datum
- 21.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gemeinschaftliche vorsätzliche Herbeiführung einer schweren Schädigung durch planmäßiges Betrunkenmachen erfüllt bei gemeinsamer Tatausführung den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB.
Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) setzt voraus, dass die tödliche Folge nach der Erfahrung des täglichen Lebens voraussehbar ist; bloße Verabreichung einer üblicherweise nicht tödlichen Alkoholmenge genügt daher nicht.
Die vorsätzliche Herbeiführung eines Rausches, der zur Bewusstlosigkeit des Opfers führt, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung.
Das Revisionsgericht kann den rechtlichen Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, ohne vorher nach § 265 Abs. 1 StPO zu warnen, wenn auszuschließen ist, dass die Angeklagten durch einen entsprechenden Hinweis ihre Verteidigung anders gestaltet hätten.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Paderborn, 24. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Gastwirt Franz Werner Ro, dort geboren am ██ 1943, aus ███,
2. den Fleischergesellen Hans-Josef Walter, aus ████, dort geboren am ██,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██████ als Verteidiger des Angeklagten █████ bei der Verkündung, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Paderborn vom 24. Juni 1971 im Schuldspruch dahin geändert, dass bei den Angeklagten █████████ und ██████████ die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) ersetzt wird.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ sowie die gegen den Angeklagten ██ wegen Körperverletzung ausgesprochene Einzelstrafe und die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtstrafe werden mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███ wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten ███ wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Aussetzung zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte ██ und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Der Angeklagte ███ will freigesprochen werden. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Revision der Staatsanwaltschaft begehrt die Verurteilung beider Angeklagten statt wegen vorsätzlicher (einfacher) Körperverletzung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB), zumindest jedoch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB). Die Verurteilung des Angeklagten ██████████ wegen Aussetzung greift sie nicht an. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Revision des Angeklagten ███
1. Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dem Angeklagten und den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sei eine bestimmte Frage nicht gestellt worden (BGHSt 4, 125). Anders wäre es nur, wenn das Urteil selbst erkennen ließe, dass das Schwurgericht einen bestimmten Vorhalt, der sich nach Lage der Sache aufdrängte, nicht gemacht hat (BGHSt 17, 351). Das ist hier nicht der Fall.
2. Nach den Feststellungen über den tatsächlichen Geschehensablauf in der Gastwirtschaft (UA 4 unten, 5 oben) liegt es auf der Hand, dass die Angeklagten, wenn auch nur stillschweigend, übereingekommen sind, den Gelegenheitsarbeiter ███ betrunken zu machen. Aus dem Umstand, dass das Sitzungsprotokoll hierüber nichts aussagt, kann ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht hergeleitet werden.
3. Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht. Da der Beschwerdeführer Zweifel hatte, ob ███████████ eine größere Zeche werde bezahlen können, dass er eine Beschmutzung der Toilette durch ihn befürchtete und dass er ihn, als dieser betrunken und bewusstlos war, nicht mehr länger in seinem Lokal haben wollte, schloss die Feststellung nicht aus, er habe jedenfalls zunächst einmal ██████ auf Kosten ███ volltrunken machen und ihn alsdann wegschaffen lassen wollen.
4. Auch sonst lässt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die vorsätzliche Herbeiführung eines zur Bewusstlosigkeit des Opfers führenden Rausches erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (RG DR 1942, 333). Dass der Beschwerdeführer nicht, wie es richtig gewesen wäre und wie zur Revision der Staatsanwaltschaft noch näher dargelegt wird, wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Strafantrags.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit die Staatsanwaltschaft die Verurteilung beider Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrebt.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Das Schwurgericht vermochte nicht auszuschließen, dass die Angeklagten dem später an Alkoholvergiftung gestorbenen Christoph █████ nur eine einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰ entsprechenden Alkoholmenge verabreicht haben und dass ██ schon vor dem Betreten der Gaststätte des Angeklagten ███ eine etwa gleichgroße Alkoholmenge zu sich genommen hatte. Dabei ist das Schwurgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen lässt, davon ausgegangen, dass die Angeklagten auf Grund des unauffälligen Verhaltens des ████ (Bl. 4 UA) nicht erkennen konnten, dieser habe schon außerhalb der genannten Gaststätte getrunken. Für die Angeklagten stellte sich somit die Frage der Voraussehbarkeit einer tödlichen Alkoholvergiftung des █████ dahin, ob eine solche nach der Erfahrung des täglichen Lebens schon auf Grund eines Alkoholgenusses eintritt, der zu einem Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰ führt. Die tödlichen Blutalkoholkonzentrationen liegen in den meisten Fällen zwischen 4 bis 5 ‰; auch hier wies die Leiche des █████ im Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 4,7 ‰ auf (Bl. 7 UA), im Übrigen zwischen 3 bis 5 ‰ (vgl. Grüner bei Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Auflage Seite 464). Wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen die Voraussehbarkeit der tödlichen Wirkung einer einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰ entsprechenden Alkoholmenge verneint hat, kann darin umso weniger ein Rechtsfehler gesehen werden, als ███████████ – für die Angeklagten erkennbar – trinkgewohnt und bei guter Konstitution war (Bl. 11, 12 UA).“
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
2. Mit Recht rügt die Revision jedoch die Nichtanwendung des § 223a StGB.
Nach der Überzeugung des Schwurgerichts waren die beiden Angeklagten übereingekommen, ███ ███████████ zu betrinken (UA 4, 9). Für die Annahme, dass einer von ihnen nur als Gehilfe des anderen tätig werden wollte, bietet der Sachverhalt keinen Anhalt. Danach haben die Angeklagten aber die (vorsätzliche) Körperverletzung gemeinschaftlich begangen und somit den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung des § 223a StGB erfüllt (BGH LM Nr. 2 zu § 223a StGB). Die Alternative „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ scheidet hingegen aus ähnlichen Erwägungen wie zu 1) aus.
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. Eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, weil auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten anders, als sie es getan haben, verteidigt haben könnten, wenn sie auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wären.
Über die Strafen in diesem Falle sowie auch über die gegen den Angeklagten ██████████ festgesetzte Gesamtstrafe muss jedoch neu entschieden werden. Der Senat hat hierzu die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
| Mayr | Meyer | Hürxthal | |||
| Bortzler | Salger |