Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anwendung milderen §175 Abs.1 Nr.1 StGB und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 494/69
Datum
05.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen den Strafausspruch des Landgerichts Hagen Revision eingelegt. Zentrale Frage war die Anwendung der zum 1.9.1969 in Kraft getretenen Neufassung des § 175 StGB (milderes Recht). Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Tat unter § 175 Abs.1 Nr.1 StGB fällt, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung. Begründend wies das Gericht auf § 2 Abs.2 StGB und § 354a StPO (lex mitior) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt nach Begehung einer Tat eine Neuregelung in Kraft, die ein milderes Recht enthält, ist dieses gemäß § 2 Abs. 2 StGB auf die Tat anzuwenden (lex mitior).

2

Das Revisionsgericht hat die geänderte Rechtslage zu beachten (§ 354a StPO) und kann bei Bedarf den Schuldspruch anpassen, um die für die Strafzumessung maßgebliche Strafnorm klarzustellen.

3

Ein Strafausspruch darf nicht auf einer nicht mehr anzuwendenden oder unzutreffenden Strafvorschrift beruhen; ist dies der Fall, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Feststellung, dass der Tatbestand einer neuen, milderen Vorschrift erfüllt ist, rechtfertigt die Umqualifikation des Schuldspruchs, soweit dies zur Festlegung der Rechtsgrundlage für die Strafe erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 5. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 494/69 in der Strafsache gegen ███ den Schreinergehilfen Gerold aus ██ ██████ █████ ███, dort geboren am 5. 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. August 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Mann unter 21 Jahren (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Im Schuldspruch ist das Urteil nicht angefochten und daher rechtskräftig. Die gegen den Strafausspruch gerichtete Revision hat jedoch Erfolg. Die Strafe kann nicht dem vom Landgericht angewendeten § 175a Nr. 3 StGB entnommen werden. An die Stelle dieser Vorschrift ist vom 1. September 1969 ab die Neufassung des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB getreten (Art. 1 Nr. 52, Art. 105 Nr. a, Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 – BGBl. I S. 645 –), dessen Tatbestand durch das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt ist. Das

Inkrafttreten dieser Vorschrift, die das mildere Gesetz darstellt, muss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO auch vom Revisionsgericht beachtet werden. Zur Klarstellung, auf welche Strafvorschrift sich die Zumessung der Strafe nunmehr gründet, ist die Änderung des – wenngleich rechtskräftigen – Schuldspruchs geboten (BGHSt 20, 116, 120/121).

MayrMeyerSanders
BortzlerHürxthal