Treffer
BGH Urteil

Revision: Tötung auf Verlangen — Tatherrschaft, Zurechnungsfähigkeit und Blutalkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 494/65
Datum
22.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Tötung auf Verlangen verurteilt, nachdem er eine Frau erwürgt hatte, die ihm zuvor ein Medikamentenglas gereicht hatte. Der BGH bestätigt die Anwendbarkeit des § 216 StGB, weil die Getötete dem Angeklagten die Tatherrschaft überließ. Das Urteil wird aufgehoben und zurückverwiesen, da die Zurechnungsfähigkeit unzureichend festgestellt und die Blutalkoholrückrechnung nicht verlässlich begründet worden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) und strafloser Beihilfe zur Selbsttötung richtet sich danach, wer nach dem Gesamtplan die Tatherrschaft über das zum Tode führende Geschehen innehat.

2

Zur Zurechnungsfähigkeit ist nicht nur das Vorliegen klinischer Geistesstörungen zu prüfen; auch Störungen der Verstandestätigkeit, des Seelen-, Gefühls- oder Trieblebens sowie affektbedingte Bewusstseinsstörungen können die Steuerungsfähigkeit ausschließen oder erheblich vermindern.

3

Sachverständigengutachten müssen die Möglichkeit affektiver oder sonstiger nicht‑klinischer Störungen in Bezug auf Einsichts‑ und Steuerungsfähigkeit erörtern; das Gericht hat diese Ausführungen im Urteil darzulegen und mit der Einlassung des Angeklagten zu verbinden.

4

Eine verlässliche Rückrechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit erfordert die Feststellung des individuellen alkoholbiologischen Abbaufaktors; ohne diese Feststellung ist eine Aussage zum Einfluss von Alkohol auf Einsicht oder Hemmungsvermögen nicht gesichert.

5

Bei der Strafzumessung ist die Mitverantwortung des Opfers für die Konfliktslage gebührend zu würdigen, soweit sich daraus Milderungsgründe ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Stahlbauarbeiter Herbert ██ aus ███, dort geboren █████████████ 1913, wegen Tötung auf Verlangen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. █████ Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tötung auf Verlangen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings gegen die Anwendung des § 216 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt. Bei der Abgrenzung des Tatbestandes dieser Vorschrift von der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung kommt es in Fällen wie dem vorliegenden, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, allein darauf an, wer nach dem Gesamtplan das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat (BGHSt 19, 135, 139, 140 mit überzeugenden Ausführungen zum „einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord“). Danach ist im Einzelfall die Art und Weise entscheidend, wie der Getötete über sein Schicksal verfügt hat. Gab er sich in die Hand des anderen, weil er duldend von ihm den Tod entgegennehmen wollte, dann hatte dieser die Tatherrschaft; behielt er dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal, dann tötete er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Vorliegend hat der Angeklagte Frau ██ nach den Urteilsfeststellungen durch Erwürgen getötet. Das hatte Frau ██ für den Fall des Misslingens der geplanten Vergiftung und Erhängung von ihm verlangt. Demzufolge hatte sie ihm dann auch den von ihr zur Hälfte geleerten Becher mit aufgelösten Medikamenten mit der Bitte gereicht, selbst die andere Hälfte erst zu trinken, wenn sie tot sei. Sie hatte damit ihr Schicksal völlig in seine Hand gelegt und wollte von ihm den Tod entgegennehmen, falls ihr eigener Versuch, sich zu vergiften oder zu erhängen, misslingen sollte. Nach dem Gesamtplan hatte also der Angeklagte das Tatgeschehen bis zuletzt in der Hand. Seine Rolle war mithin die eines Täters nach § 216 StGB. Darauf, dass Frau ██ möglicherweise nicht bewusstlos, sondern nur in ihrem Bewusstsein getrübt war, als der Angeklagte mit dem Würgen begann, kommt es nicht an. Dass sie in diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen wäre, ihr Schicksal selbst zu bestimmen, scheidet nach den Feststellungen aus.

Gleichwohl muss das Urteil aufgehoben werden, weil die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht hinreichend dargetan ist. Hierzu ist lediglich ausgeführt, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Gitte, dem sich das Gericht in vollem Umfang angeschlossen habe, habe der Angeklagte zur Tatzeit weder an einer Bewusstseinsstörung, Geistesschwäche oder krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten, noch sei seine Einsichts- oder Handlungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Diese nahezu formelhafte Wendung lässt die Möglichkeit offen, dass sich der Sachverständige nur mit der Frage einer Geistesstörung im klinischen Sinne auseinandergesetzt und das Landgericht übersehen hat, dass die Zurechnungsfähigkeit, wenn auch nur unter besonderen Umständen, auch in anderen Fällen der Störung der Verstandestätigkeit sowie des Seelen-, Gefühls- oder Trieblebens ausgeschlossen oder doch erheblich vermindert sein kann (BGHSt 11, 20; 14, 30, 32). Sonst hätte es sich nämlich mit der Feststellung, dass der Angeklagte Frau ██ „in heftiger Erregung“ gewürgt hat, vor allem aber mit seiner Einlassung auseinandersetzen müssen, dass er „durchgedreht“ und Frau ███ den Kehlkopf zugedrückt habe, als sie laut röchelnd zu Boden gefallen sei, auf seine Zurufe nicht mehr reagiert habe und nach seinem Versuch, sie hochzuziehen, wieder zusammengesunken sei. Denn diese bisher nicht widerlegte Einlassung legt die Auslegung zu, dass der Angeklagte behaupten wollte, bei der Ausführung der Tat die Selbstkontrolle verloren und im Affekt „kurzschlüssig“ gehandelt zu haben. Dann könnte ebenfalls eine „Bewusstseinsstörung“ vorgelegen haben, durch die seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB ausgeschlossen oder wenigstens erheblich vermindert gewesen sein könnte (vgl. Lange-Eiddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl., S. 27 ff.). Da das Landgericht diese nach dem Tatgeschehen nicht gänzlich fernliegende Möglichkeit im Urteil nicht erörtert und auch etwaige Ausführungen des Sachverständigen dazu nicht mitgeteilt hat, lässt sich ein Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen.

Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, dass das Landgericht allein deshalb von einer nur mäßigen Alkoholwirkung zur Tatzeit ausgegangen ist, weil die beiden 12 und 13 Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben keinen Alkohol mehr enthalten haben. Eine zuverlässige Rückrechnung auf den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit ist jedoch ohne Feststellung des gerade auf den Angeklagten zutreffenden Abbaufaktors unmöglich. Da dieser Faktor nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen im Einzelfall erheblich über dem Mindestabbauwert von stündlich 0,1 ‰ liegen kann, lässt sich zugunsten des Angeklagten nicht ohne weiteres ausschließen, dass sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit beträchtlich höher war, als angenommen worden ist, und seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen, sei es allein, sei es in Verbindung mit einer etwa infolge Affekts eingetretenen Bewusstseinsstörung, entscheidend beeinflusst hat.

Die Revision führt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das Landgericht wird bei der erneuten Prüfung der Steuerungsfähigkeit besonders die von Lange-Eiddeke S. 28, 29 hervorgehobenen Tatumstände und die Täterpersönlichkeit eingehend würdigen müssen.

Sollte der Angeklagte wiederum des Vergehens gegen § 216 StGB für schuldig befunden werden, wird im Rahmen der Strafzumessung bei der Bewertung seiner Lebensführungsschuld nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass Frau ███████ auch selbst in hohem Maße für die Konfliktslage verantwortlich war, der sie dann nicht mehr gewachsen gewesen ist.

FlitnerKrummeSanders
WillmsHürxthal