Aufhebung und Zurückverweisung wegen zu enger Sorgfaltsbemessung beim Transport auf Ladefläche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 494/56
- Datum
- 13.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Vorhersehbarkeit eines gefährdenden Umstands gehört grundsätzlich zum Aufgabenbereich des Tatrichters; ein Sachverständiger ist nur bei besonderen Auffälligkeiten der Persönlichkeit des Angeklagten heranzuziehen.
Entscheidungen des Revisionsgerichts, die auf allgemein erfahrungsrechtlichen Sätzen beruhen, sind vom Tatrichter zu beachten; weicht die Tatinstanz ohne neue Tatsachenbefunde davon objektiv ab, liegt gegebenenfalls ein Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO vor.
Wer verbotenerweise Personen in einem nicht dafür eingerichteten Fahrzeug mitnimmt, hat sich vor Fahrtantritt zu vergewissern, ob diese gefahrlos untergebracht sind, und ist unter besonders gefährlichen Umständen zu besonderer Vorsicht verpflichtet.
Unter außergewöhnlichen, gefahrträchtigen Umständen kann vom Fahrzeugführer verlangt werden, das Fahrzeug zur Überprüfung der äußeren Umgrenzung ganz zu umgehen und etwaige gefährdende Sitzweisen zu erkennen und zu beheben; das Unterlassen kann fahrlässig sein.
Vorinstanzen
Strafkammer Recklinghausen beim Landgericht Bochum, 6. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ███ ███ ████████████ ███████, geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen beim Landgericht in Bochum vom 6. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 20. Februar 1955 mit seinem Mercedes-Leichtlastkraftwagen mehrere Personen zu einer Gastwirtschaft. Während der Fahrt hockten einige Fahrgäste auf der Ladefläche des Wagens, die mit einer Plane überspannt war; der Maurer █████████ saß an der Kante des rechten Umrahmungsbretts so, dass sein Gesicht über die Ladefläche hinausragte.
Der Angeklagte fuhr sehr schnell, obwohl die Fahrbahn vereist und glatt war. Als er einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen musste, rutschte sein Wagen so weit nach rechts, dass er mit der rechten Seitenwand seines Fahrzeugs an einem die rechte Fahrbahn begrenzenden Baum entlangstreifte. █████ prallte mit dem Gesicht gegen den Baum und fiel nach innen auf die Ladefläche. Infolge der dabei erlittenen Verletzungen trat im Laufe des nächsten Tages eine Fettembolie ein, die seinen Tod herbeiführte.
Auf Grund dieser Feststellungen ist der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden war, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 250,— DM, ersatzweise 25 Tagen Gefängnis verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Revision eingelegt; beide Revisionen rügen die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Nebenklägerin hat die Strafkammer die Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie zur Beurteilung der Frage, ob die tödliche Gefährdung des ██████ für den Angeklagten vorhersehbar war, keinen medizinischen oder psychologischen Sachverständigen zugezogen hat.
Die Beurteilung einer derartigen Frage ist Aufgabe des Tatrichters, der sich nur dann der Hilfe eines Sachverständigen bedienen muss, wenn besondere Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbild des Angeklagten dazu drängen, für die sich aber nach den Urteilsfeststellungen hier keine Anhaltspunkte ergeben.
2. Beide Revisionen rügen weiter als Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO, dass die Strafkammer die Vorhersehbarkeit des Umstandes, dass ██████████ auf das Seitenbrett des Wagens setzen und dabei etwa beim Streifen eines am Rande der Fahrbahn stehenden Baumes verletzt werden würde, schon objektiv verneint und sich damit in Gegensatz zu der bindenden Ansicht des ersten Revisionsurteils gesetzt habe.
Der Bundesgerichtshof hatte in dem ersten aufhebenden Revisionsurteil ausgeführt:
„Dass sich ein Fahrgast in angetrunkenem Zustand während einer Fahrt auf der Ladefläche eines Lastwagens auf dessen Umrahmungsbrett setzt, weil er keine andere Sitzgelegenheit hat, und bei einem Anstreifen an einem Baum infolge dieser Sitzweise verletzt wird, ist keineswegs ein so ungewöhnliches Ereignis, dass es auch bei sorgfältiger Überlegung nicht berücksichtigt zu werden brauchte.“
Demgegenüber hat das Landgericht jetzt im Urteil ausgeführt:
„Damit aber, dass W. sich auf das Seitenbrett setzen würde, hat der Angeklagte nicht gerechnet, hat auch damit nicht rechnen müssen oder rechnen können. Die Ladefläche ist mit einer Plane überdeckt gewesen, diese Plane ist von den Seiten des Wagens über die Seitenbretter gespannt gewesen. Seitenbretter sind, da sie nur für einen seitlichen, nicht für einen von oben kommenden Druck berechnet sind, so angebracht, dass sie nur einen seitlichen Druck aushalten; sie sind auf ihrer Oberfläche schmal, und deswegen, aber auch weil für einen darauf Sitzenden die Gefahr bestanden hat, nicht nur bei einem seitlichen Anprall des Wagens verletzt zu werden, sondern auch in einer Kurve oder bei einem unvermeidlichen Ruck herauszufallen, ist dem Angeklagten – ohne dass ihm daraus ein Vorwurf zu machen ist – nicht der Gedanke gekommen, einer der hinten mitfahrenden Fahrgäste werde sich derart unterbringen, so wie dieser Gedanke auch den anderen Fahrtteilnehmern nicht gekommen ist, obgleich sie wie W. angetrunken gewesen sind. Danach sprechen die Umstände dagegen, dass der Angeklagte, soweit ██████ Unterbringung und die daran anknüpfenden Todesfolgen in Frage kommen, zu größerer als der angewandten Sorgfalt verpflichtet gewesen wäre.“
Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese Rechtsausführungen nicht einen Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO enthalten. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil augenscheinlich den Erfahrungssatz aufgestellt, es liege im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung, dass unter den zur Tatzeit obwaltenden Umständen sich ein Fahrgast auf das Umrahmungsbrett des Lastwagens setzte. In den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts wird nun nicht ausdrücklich hervorgehoben, dass das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung von diesem objektiv geltenden Erfahrungssatz ausgehe. Der Umstand, dass die Strafkammer die Beschaffenheit der Umrahmungsbretter nochmals – eingehender als im ersten Urteil – darlegt, legt die Annahme nahe, dass der Tatrichter sich auf Grund dieser genaueren Tatsachenfeststellung für befugt gehalten hat, den vom Revisionsgericht aufgestellten Erfahrungssatz objektiv nicht anzuwenden, wenn seine Darlegungen im Endergebnis auch auf die Person des Angeklagten berechnet sind. Da die Strafkammer aber tatsächlich keine neuen, andersartigen Tatsachen festgestellt, sondern nur eingehender die dem Revisionsgericht bekannten Verhältnisse auf der Ladefläche des Leichtlastkraftwagens des Angeklagten geschildert hat, war es verpflichtet, den vom Revisionsgericht aufgestellten Erfahrungssatz seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO vorliegt, weil das Urteil schon auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muss.
3. Der Tatrichter hat das Maß an Sorgfalt verkannt, das der Angeklagte anwenden musste. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen des Urteils, obwohl er entgegen dem Verbot des § 34 Abs. 1 StVO auf der Ladefläche Personen mitfahren ließ, für die keine Sitzgelegenheiten vorhanden waren und die infolge der Bauart des Wagens nicht aufrecht stehen konnten, vor der Abfahrt nicht davon überzeugt, wie viele Fahrgäste auf der Ladefläche Platz genommen hatten und in welcher Weise dies im einzelnen geschehen war. Hierin liegt ein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht.
Jeder Kraftfahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass der Zustand und die Beladung seines Fahrzeugs den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Wenn er verbotenerweise Fahrgäste in seinem nicht dafür eingerichteten Wagen aufnimmt, muss er sich vor Antritt der Fahrt vergewissern, ob sie dort auch gefahrlos untergebracht sind, und besonders vorsichtig fahren (vgl. OGH NJW 1950, 143 Nr. 2). Ein Handeln der – übrigens sämtlich angetrunkenen – Fahrgäste auf eigene Gefahr scheidet für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Fahrzeugführers unter den hier gegebenen besonderen Umständen aus (vgl. BGHSt 6, 352).
Wenn die Strafkammer die Meinung vertritt, dass der Angeklagte, wenn er pflichtgemäß die Unterbringung seiner Fahrgäste überprüft hätte, die gefährliche Sitzweise des Weiler infolge der Dunkelheit nicht wahrgenommen hätte, so beruht diese Auffassung ebenfalls darauf, dass das Landgericht in rechtsirriger Weise zu geringe Anforderungen an den Grad der Sorgfalt gestellt hat, die hier bei der gegebenen Lage von dem Angeklagten angewandt werden musste.
Zu Unrecht hält die Strafkammer es für ausreichend, wenn der Angeklagte vom Führerhaus an der linken Seite seines Kraftwagens von vorn nach hinten gegangen wäre und sich durch einen Blick in das dunkle Wageninnere von der Art der Unterbringung der Fahrgäste vergewissert hätte. Unter den hier vorliegenden, ganz ungewöhnlichen und gefährlichen Umständen war es vielmehr geboten, dass er – wenn er schon nicht mit einer Lichtquelle das Innere der Ladefläche beleuchtete – wenigstens einmal ganz um das Fahrzeug herumging, um festzustellen, dass jedenfalls die äußere Umgrenzungslinie seines Fahrzeugs nicht durch unsachgemäße Körperhaltungen der geduckt oder gekauert oder in anderer Weise auf der Ladefläche untergebrachten Fahrgäste in gefahrdrohender Weise verändert wurde. Unzutreffend ist daher auch die Schlussfolgerung, dass Weiler nicht auf dem linken, sondern auf dem rechten Umrahmungsbrett der Ladefläche Platz genommen hatte, so hätte der Angeklagte das Hinausragen eines Teiles des Körpers dieses Fahrgastes über das rechte Umrahmungsbrett auch bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht bemerken können. Wäre er wenigstens einmal so um den Wagen gegangen, hätte er an der Ausbuchtung der Wagenplane an der rechten Wagenseite unmittelbar hinter dem Führerhaus die gefährdende Sitzweise ██████ erkennen können. Er hätte sie dann abstellen oder bei seiner Fahrweise dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass er diesen Fahrgast bei einem etwaigen Anstreifen seines Wagens in unmittelbare Lebensgefahr bringen könnte.
4. Zutreffend weist die Revision der Nebenklägerin noch darauf hin, dass selbst auf der Grundlage der tatsächlichen Annahme, dass der Angeklagte nur mit einem Durcheinanderpurzeln der Fahrgäste auf der Ladefläche seines Wagens zu rechnen brauchte, vorhersehbar war, dass bei einem solchen Stoß ein Fahrgast seitlich geschleudert werden, dann die Wagenplane nach außen drücken und dadurch in unmittelbare Lebensgefahr geraten könnte. Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht sich mit einer solchen allgemein vorhersehbaren Gestaltung der Sachlage befasst hätte.
5. Ob dem Angeklagten bei seinen Kenntnissen und Fähigkeiten diese Überlegungen möglich waren, wird der Tatrichter neu prüfen müssen. Er wird hierbei zu erwägen haben, ob der Angeklagte aus Fahrlässigkeit den Umfang der ihm obliegenden, oben näher umgrenzten Sorgfaltspflicht und die aus der Verletzung dieser Pflicht erwachsenden Gefahren verkannt hat. Die Prüfung im angefochtenen Urteil reicht deshalb nicht aus, weil das Landgericht in rechtsirriger Weise den objektiven Umfang der den Angeklagten treffenden Sorgfaltspflicht zu eng bemessen und seinen Darlegungen daher einen falschen Ausgangspunkt zugrunde gelegt hat.
6. Nach allem muss das Urteil auf die Sachrüge hin mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Der Senat hat es für angezeigt gehalten, von der ihm in § 354 Abs. 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krumme | Dr. Sauer | Dr. Wiefels | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |