Treffer
BGH Beschluss

Strafverfahren: Einstellung wegen Unterschlagung, Schuldspruch reduziert, Gesamtstrafe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 493/93
Datum
16.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft das Verfahren insoweit ein, als dem Angeklagten Unterschlagung vorgeworfen wurde, und hob die entsprechende Verurteilung sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat den Schuldspruch zu zwei Fällen räuberischer Erpressung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Gesamtstrafe an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung der Verurteilung hinsichtlich des eingestellten Tatbestands und kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge haben.

2

Wird eine Teilverurteilung aufgehoben, ist die Bildung der Gesamtstrafe neu zu prüfen; gegebenenfalls ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe wirkt ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang der Taten regelmäßig strafmildernd und darf nicht pauschal zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe führen.

4

Die Revision ist insoweit stattzugeben, als rechtliche Fehler in der Gesamtstrafenbildung oder in der Bewertung von Tatfolgen die Entschei­dungsgrundlagen beeinflussen und eine Korrektur oder Zurückverweisung erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Dessau, 16. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 493/93 vom 16. September 1993 in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, geboren am █████, Raimund ███, 1957 in ████, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 1993 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO, soweit es den Vorwurf der Unterschlagung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) betrifft, eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 16. März 1993

I. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist;

II. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten eine Unterschlagung vorgeworfen worden ist. Die Einstellung hat den Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

Die Gesamtstrafe hatte auch im Übrigen keinen Bestand haben können. Insofern hat die Strafkammer ausgeführt, dass „die Einsatzstrafe deutlich zu erhöhen war, da die 3 Taten in einem zeitlichen und situativen Zusammenhang standen.“

Abgesehen davon, dass die Annahme eines engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten des Angeklagten Bedenken begegnet, verkennt die Strafkammer mit dieser Erwägung, dass ein solcher Zusammenhang bei der Gesamtstrafenbildung eher strafmildernd wirkt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).

MaatzSalgerTolksdorf
Meyer-GoßnerTepperwien