Unterlassene Erörterung des Rückfalls (§48 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 493/78
- Datum
- 26.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Gericht tatsächliche Anhaltspunkte für frühere rechtskräftige Verurteilungen und verbüßte Freiheitsstrafen fest, muss es die mögliche Anwendung des § 48 StGB (Rückfall) prüfen und im Urteil erörtern.
Unterlässt das Tatgericht die Erörterung einer naheliegenden gesetzlichen Folge (z. B. Rückfall), liegt hierin ein sachlich-rechtlicher Mangel, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Fehlen in den Feststellungen die zeitlichen Angaben zu den den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten oder zu den Zeiten der Strafverbüßung, kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob die Rückfallverjährung nach § 48 Abs.4 StGB eingetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 23. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 493/78
in der Strafsache gegen den Schrotthändler Heinrich ███ aus ███, dort geboren am ██ 1945, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Bundesgerichtshof Salger, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Rus, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ██████ bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreterin der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Januar 1978, soweit es den Angeklagten Heinrich ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Strafausspruch wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Dortmund durch Urteil vom 20. Oktober 1977 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist begründet.
Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und hat auch mehr als drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Gegenstand der früheren Verurteilungen war u. a. (vorsätzliches?) Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzliche Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt. Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer die naheliegende Möglichkeit einer Anwendung des § 48 StGB hier erörtern müssen. Dass sie dies unterlassen hat, stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar. Da der Zeitpunkt der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten und die Zeiten der Strafverbüßung im Urteil nicht vollständig angegeben sind, kann das Revisionsgericht auch nicht nachprüfen, ob die Erörterung der Rückfallvoraussetzungen nur deshalb unterblieben ist, weil die Rückfallverjährung nach § 48 Abs. 4 StGB eingetreten ist.
| Spiegel | Goydke | ||
| Salger | Engelhardt |