Treffer
BGH Beschluss

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei fehlendem Hinweis nach §72 Abs.1 S.2 OWiG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 493/71
Datum
17.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene erhielt keinen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebenen Hinweis über das beabsichtigte schriftliche Verfahren und das Widerspruchsrecht. Der BGH entschied, dass in diesem Fall das schriftliche Verfahren an einer Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt und die Rechtsbeschwerde gegen den schriftlich ergangenen Beschluss zulässig ist. Die Entscheidung betont den Ausnahmscharakter des schriftlichen Verfahrens und die Erforderlichkeit effektiver Unterrichtung der Beteiligten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis oder ist sein Zugang nicht nachgewiesen, fehlt es am stillschweigenden Einverständnis des Betroffenen mit dem schriftlichen Verfahren; daher ist die Rechtsbeschwerde gegen die schriftliche Entscheidung zulässig (entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG).

2

Das schriftliche Verfahren nach § 72 OWiG ist Ausnahmeregelung und setzt voraus, dass der Betroffene über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist; bloßes Schweigen gilt nur dann als Zustimmung, wenn diese Unterrichtung erfolgt ist.

3

Das Unterbleiben der vorgeschriebenen Unterrichtung betrifft die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens selbst und ist damit entscheidungserheblich; es handelt sich nicht nur um einen inneren Verfahrensfehler innerhalb eines ansonsten ordnungsgemäß eröffneten schriftlichen Verfahrens.

4

Die Rechtsbeschwerde ist ein geeignetes Rechtsmittel zur Überprüfung des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des schriftlichen Verfahrens; ein bloßer Verweis auf ein nachträgliches Heilungsverfahren (§ 33a StPO) ist nicht zwingend ausreichend.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 493/71 in der Bußgeldsache gegen wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 1972 durch den Senatpräsidenten Meyer und die Bundesrichter Bortzler, Mayr, Hürxthal und Salger

Leitsatz

Ist dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen, so ist gegen den im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschluss des Amtsgerichts in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig.

Gründe

Der Betroffene hatte gegen den wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt. Daraufhin verfügte der Amtsrichter die formlose Übersendung eines Schreibens an ihn, in dem er ihn gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf das beabsichtigte schriftliche Verfahren und die Möglichkeit des Widerspruchs hinwies und ihm Gelegenheit zur Äußerung gab. Da kein Widerspruch einging und die Staatsanwaltschaft einem solchen Verfahren schon vorher zugestimmt hatte, setzte der Amtsrichter gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss eine Geldbuße von 50,- DM gegen den Betroffenen fest.

Mit seiner Rechtsbeschwerde behauptet der Betroffene, er habe den Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht erhalten und deshalb keine Möglichkeit gehabt, dem schriftlichen Verfahren zu widersprechen, was er andernfalls getan hätte. Der für die Entscheidung zuständige 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm geht zwar davon aus, dass der Zugang des Hinweises nicht nachgewiesen werden könne. Er ist jedoch übrigens im Gegensatz zum 4. Strafsenat dieses Oberlandesgerichts (NJW 1970, 624) der Ansicht, dass dem Betroffenen in einem solchen Falle – sowohl bei gänzlich unterbliebenem Hinweis als auch bei nicht nachgewiesenem Zugang der Belehrung – die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG nicht zustehe, dieser vielmehr (nur) nach § 33a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG die Nachholung des rechtlichen Gehörs verlangen könne. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm beabsichtigt deshalb, die Rechtsbeschwerde für nicht statthaft zu erklären, das Rechtsmittel in einen Antrag nach § 33a StPO umzudeuten und die Sache dem für einen solchen Antrag zuständigen Amtsgericht zurückzugeben. Hieran sieht er sich jedoch gehindert durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle in VRS 38, 137, das in einem gleichliegenden Fall die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG für zulässig erachtet hat. Er hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (vgl. VRS 41, 431).

Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. In der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle. Ebenso wie das Unterbleiben des Widerspruchs gegen die – dem Betroffenen durch Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG bekannt zu machende – Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, ist auch die auf diesem Wege erlangte Kenntnis des Betroffenen von dieser Absicht und von seinem Widerspruchsrecht eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens. Es geht hier um die Frage, ob überhaupt ohne Hauptverhandlung entschieden werden darf, wenn dem Betroffenen diese Kenntnis nicht vermittelt worden ist, und nicht darum, ob innerhalb eines nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 OWiG zulässigen – schriftlichen Verfahrens ordnungsgemäß verfahren ist, wozu auch gehört, dass dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewahrt worden ist. Das verkennt der Vorlegungsbeschluss.

Das schriftliche Verfahren nach § 72 Abs. 1 OWiG ist der Ausnahmefall. In der Regel soll auch im Bußgeldverfahren durch Hauptverhandlung entschieden werden. Das folgt einmal aus der Anordnung der gesetzlichen Bestimmungen und deren Zusammenhang. Die Vorschrift über die Hauptverhandlung steht am Anfang des Abschnitts „Hauptverfahren“; die formellen Vorschriften dieses Abschnittes beziehen sich überwiegend auf die Hauptverhandlung (vgl. §§ 73, 74, 75, 76, 78 Abs. 1 bis 3 OWiG). Zum anderen und vor allem spricht für den Grundsatz der mündlichen Verhandlung, dass sie eine größere Gewähr für die Wahrheitsfindung und eine schnellere Rechtsfindung bietet (vgl. auch Göhler 2. Aufl. Vorbem. 3 vor § 71 OWiG; Rebmann/Roth/Herrmann § 72 OWiG Anm. 2; Rotberg 4. Aufl. § 71 OWiG Anm. 3). Deshalb soll eine Entscheidung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn „das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält“. Das wird im allgemeinen nur der Fall sein, wenn der Sachverhalt einfach gelagert ist und weitere Ermittlungen nicht veranlasst sind, wenn also der Betroffene den Vorwurf des Bußgeldbescheides zugibt und lediglich eine geringere Geldbuße für angemessen hält, oder auch, wenn nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. BGHSt 24, 15, 20). Selbst dann ist jedoch eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung nur zulässig, „wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen“ (§ 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG). „Zuvor“ aber „weist sie das Gericht auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern“ (§ 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Das Gesetz geht also davon aus, dass das vereinfachte Beschlussverfahren nur im Einvernehmen mit den Beteiligten durchgeführt werden darf, wobei das Einvernehmen nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern als erteilt gilt, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft in Kenntnis ihres Widerspruchsrechts nicht widersprochen haben. Dieses zumindest stillschweigende Einvernehmen der Beteiligten bildet mithin eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens.

Das Einverständnis wiederum setzt voraus, dass die Beteiligten über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und ihr Widerspruchsrecht unterrichtet worden sind (vgl. auch BGHSt 24, 15, 19).

Nun hat § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG allerdings die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, dass das Gericht ohne Hauptverhandlung entschieden hat, obwohl einer der Beteiligten oder beide diesem Verfahren widersprochen hatten. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes muss indessen – in entsprechender Anwendung – die Rechtsbeschwerde auch in den Fällen zulässig sein, in denen es aus anderen Gründen an dem zumindest stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten fehlt. Das ist namentlich der Fall, wenn die Beteiligten über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und über ihr Widerspruchsrecht nicht unterrichtet worden sind und somit ihr Schweigen eben nicht als (stillschweigende) Zustimmung zu einem schriftlichen Verfahren ausgelegt werden kann. Deshalb ist gegen die Entscheidung im schriftlichen Verfahren zutreffend die Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet worden, wenn der in § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorgeschriebene Hinweis ganz unterblieben ist (vgl. OLG Hamm – 4. Str.Sen. – VRS 37, 213; BayObLGSt 1969, 161, 173 ff; vgl. auch Rebmann/Roth/Herrmann § 72 OWiG Anm. 14; Göhler aaO § 79 OWiG Anm. 2 i; ferner, soweit sie sich mit dieser Frage befassen, OLG Karlsruhe Die Justiz 1970, 425; OLG Hamm – 1. Str.Sen. – VRS 39, 128; BayObLG DAR 1971, 53; OLG Celle Urteil vom 4. Februar 1972 2 Ss (B) 296/71).

Diesen Fall stellt das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht dem hier zu entscheidenden Fall gleich, dass ohne Hauptverhandlung entschieden worden ist, obwohl nicht nachgewiesen ist, dass der Betroffene das Hinweisschreiben erhalten hat, und deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass er von dem Vorhaben des Gerichts und seinem Widerspruchsrecht keine Kenntnis erlangt hat. Denn auch dann fehlt es an seinem Einverständnis mit dem beabsichtigten schriftlichen Verfahren und somit an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für dieses Verfahren.

Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht übrigens auch die Entstehungsgeschichte des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG. Der Senat hält Ausführungen im einzelnen dazu nicht für geboten.

BortzlerMeyerSalger
MayrHürxthal

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