Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Fahruntüchtigkeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 493/67
Datum
24.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung infolge Alkoholisierung verurteilt; die Revision wird verworfen. Strittig war u. a. die Relevanz eines Sachverständigengutachtens zur Augenadaptation bei Auf- und Abblenden. Das Gericht hielt die Nichtanhörung des Sachverständigen für unerheblich und bestätigte die Kausalität der nicht angepassten Fahrweise. Strafzumessung und Entziehung der Fahrerlaubnis blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarer Verkehrslage ist vom Fahrzeugführer zu verlangen, seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen und der Gefährdungslage anzupassen; unterbleibt dies und führt es zum Tod eines Dritten, begründet dies Fahrlässigkeit.

2

Die Ablehnung, einen Sachverständigen zu vernehmen, ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn dessen zu erwartende Aussage die vom Gericht festgestellte Pflichtverletzung in rechtserheblicher Weise nicht entkräften würde.

3

Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit begründet eine erhöhte Gefährdungshaftung und kann die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die Versagung von Bewährung und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

4

Für die Strafbarkeit nach § 315 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB genügt, dass der Fahrer die nach der Verkehrslage gebotenen Verhaltenspflichten (insbesondere erhebliche Geschwindigkeitsminderung und gesteigerte Aufmerksamkeit) verletzt und dadurch ein tödlicher Unfall kausal herbeigeführt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 28. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 493/67

in der Strafsache gegen den Mischer Ernst ███ ████ aus ██████, geboren am █████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. April 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer nach § 315 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Ange-

klagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer hat den Hilfsantrag der Verteidigung, den Sachverständigen Lossagk aus Ratingen darüber zu hören, dass bei mehrmaligem Auf- und Abblenden des Zeugen █████████ der Angeklagte den Getöteten, der in dem Lichtkegel stand, nicht erkennen konnte, da das Auge sich nicht schnell genug habe anpassen können, mit zutreffender und ausreichender Begründung als unerheblich abgelehnt (UA 6). Dabei weist sie mit Recht darauf hin, dass der Angeklagte den Verunglückten bei seiner Fahrweise möglicherweise aus größerer Entfernung ohnehin nicht habe sehen können, dass es aber zu dem Auf- und Abblenden gar nicht gekommen wäre, wenn er seine Geschwindigkeit rechtzeitig herabgesetzt hätte.

2. Auch sachlich-rechtlich enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

a) Die Erwägungen der Strafkammer zur Frage der Ursächlichkeit der Fahrweise des Angeklagten für den Tod des Herbert K. und zur Fahrlässigkeit sind im Ergebnis zutreffend.

Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte wirklich schon auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h, „die der Reichweite seiner Abblendlichter entsprochen hatte“ (UA 6), heruntergehen musste, als er die Abblendlichter des auf der Gegenfahrbahn geparkten Lastkraftwagens in einer Entfernung von etwa 1 km bemerkte. Diese Erwägung könnte in Widerspruch zu dem Erfahrungs-

satz (vgl. dazu BGHSt 16, 145, 152) stehen, dass Abblendlichter heute vor allem bei asymmetrischem Licht eine Reichweite von bis zu 70 m haben. Der Angeklagte fährt einen VW Export Baujahr 1960. Es kommt darauf jedoch nicht an.

Der Angeklagte hätte nämlich verhältnismäßig früh nach wenigen hundert Metern erkennen müssen, dass der von ihm auf der Gegenfahrbahn bemerkte Lastkraftwagen nicht fuhr, sondern stand. Er hatte weiter – ebenso wie das der Fahrer eines hinter ihm fahrenden Wagens erkannt hat (UA 6) – erkennen müssen, dass in seiner Fahrtrichtung gesehen rechts neben der Straße ungefähr in der Höhe des geparkten Lastkraftwagens noch ein Wagen hielt, dessen Abblendlicht auf die Straße hinaufleuchtete. Damit war für ihn eine unklare Verkehrslage gegeben, bei der er insbesondere auch damit zu rechnen hatte, dass sich in der Nähe der stehenden Fahrzeuge Menschen auf der Straße aufhielten. Diese unklare Verkehrslage musste ihn – auch unter Berücksichtigung der an der späteren Unfallstelle bestehenden Sichtbehinderung durch die Beleuchtung der beiden dort stehenden Wagen (UA 6, 7) – zu einer erheblichen Ermäßigung seiner Geschwindigkeit – auf mindestens 50 km/h – und zu besonderer Aufmerksamkeit veranlassen. Bei einer so verringerten Geschwindigkeit wäre es zu dem Auf- und Abblenden durch den Führer des auf der Gegenfahrbahn stehenden Lastkraftwagens nicht gekommen, weil es erst einsetzte, als der Angeklagte nur noch eine kurze Strecke von dem Lastkraftwagen entfernt war (UA 5) und mit unverminderter Geschwindigkeit auf den etwa 60 m vor diesem Lastkraftwagen stehenden Houter zufuhr (UA 3). Wäre der Angeklagte mit der nach der Verkehrslage gebotenen erheblich ver-

minderten Geschwindigkeit gefahren, hätte er, wie die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise feststellt (UA 6, 7), den mit seinen Armen winkenden Houter im Lichte der Scheinwerfer seines Wegens rechtzeitig erkennen und sich durch dessen Verhalten, wenn nicht zum sofortigen Anhalten, so doch wenigstens zu einer weiteren wesentlichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit genötigt sehen müssen; denn jetzt würde sich ihm das mögliche Vorhandensein einer besonders gefährlichen Verkehrslage geradezu aufdringlich erheben. Bei einer solchen weiteren Herabsetzung seiner Geschwindigkeit hätte er, wie die Strafkammer in unangreifbarer Weise darlegt, trotz der ungünstigen Sichtverhältnisse an der Unfallstelle den Getöteten wenn auch aus verhältnismäßig geringer Entfernung, so doch so rechtzeitig erkennen können, dass er durch Bremsen oder durch Ausweichen nach rechts ein Anfahren hatte vermeiden können.

Die Strafkammer hat den Angeklagten also zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

b) Mit zutreffenden Erwägungen ist in dem Urteil auch dargelegt, dass der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig war und durch seine alkoholbedingte Fahrweise eine Gefahrdung nicht nur des Getöteten, sondern auch des Houter und des Fahrers des auf der Gegenfahrbahn stehenden Lastkraftwagens herbeigeführt hat.

c) Nicht zu beanstanden sind auch die Strafzumes-

sungsgründe und die Entscheidungen über die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

RotbergSandersSpiegel
BortzlerNeifer