Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 492/79
- Datum
- 04.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung setzt eine zutreffende, mit den tatrichterlichen Feststellungen übereinstimmende Bewertung des Schuldgehalts voraus; weichen die Ausführungen des Gerichts von seinen Feststellungen ab, begründet dies die Besorgnis einer fehlerhaften Strafzumessung.
Bei der Bemessung der Strafe ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte gegenüber anderen an der Tat Beteiligten einen schwereren Schuldvorwurf trifft; zeigen die Feststellungen, dass dies nicht der Fall ist, ist dies strafmildernd zu würdigen, auch wenn gegen die Mitbeteiligten kein Verfahren geführt wird.
Das Gericht darf für eine verschärfende Strafzumessung nicht auf Annahmen zurückgreifen, die den eigenen Feststellungen widersprechen; liegt eine derartige Inkonsistenz vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Revision ist insoweit begründet, als der Strafausspruch auf einer solchen fehlerhaften Würdigung des Schuldgehalts beruht; insoweit ist die Aufhebung und Zurückverweisung geboten, während unbegründete Verfahrensrügen unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 492/79 in der Strafsache gegen den Bergmann Ramazan ██ aus ███████, geboren am █████ 1942 in ███████ ███ wegen Beteiligung an einer Schlägerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. März 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Soweit die Revision das Verfahren beanstandet und mit der Sachbeschwerde den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom
28. August 1979, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, wird Bezug genommen.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung begründen die Besorgnis, dass es den Schuldgehalt der Tat unzutreffend beurteilt hat und deshalb zu einer unangemessen hohen Strafe gelangt ist.
a) Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe „sich in die Schlägerei, an der er persönlich keinerlei Interesse haben konnte, sofort hineinziehen lassen“. Das entspricht nicht den Feststellungen, die es zum Tatgeschehen getroffen hat. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nämlich nicht sofort „auf die von ██████ D. und Ramazan ████ begonnene Auseinandersetzung“ eingelassen. Er hat sich vielmehr zunächst um den von diesen niedergeschlagenen und „am Boden liegenden ████████“ bemüht. Er wollte ihm „aufhelfen, erhielt aber sofort einen Schlag und nahm nun seinerseits die tätliche Auseinandersetzung auf“. An der „sich nun entwickelnden allgemeinen Schlägerei“ war er dann beteiligt.
b) Das Landgericht berücksichtigt zwar zugunsten des Angeklagten, dass „die erste Ursache für die Auseinandersetzung“ nicht von ihm, „sondern von ██████ ███ und Ramazan ███ gesetzt worden ist“. Es hätte darüber hinaus aber weiter berücksichtigen müssen, dass den Angeklagten – wie die Feststellungen ergeben – auch bezüglich des Ablaufs der Schlägerei und deren Folgen jedenfalls kein schwererer Schuldvorwurf trifft als seine Gegner, gegen die jedoch ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der Schlagerei ersichtlich nicht eingeleitet worden ist.
Das Urteil muss deshalb, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hürxthal | Ruß |