Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Meineids

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 492/63
Datum
03.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg, das ihn wegen Meineids verurteilt und bürgerliche Ehrenrechte aberkannt hatte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Anklage bezeichnete die gesamte Zeugenaussage als Tatgegenstand, einzelne falsche Angaben wurden dadurch erfasst. Eine Verfahrensaussetzung war nicht erforderlich; Bedenken gegen §161 Abs.1 StGB zerstreut.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezeichnung der Tat in der Anklage kann die gesamte Zeugenaussage als einheitlichen geschichtlichen Vorgang erfassen; einzelne unwahre Angaben werden dadurch mit erfasst, sofern sich ihre Unrichtigkeit in der Hauptverhandlung ergibt.

2

§ 264 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt, wenn die Anklage durch Bezugnahme auf die Zeugenaussage die Begehung des Meineids hinreichend bestimmt.

3

Eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO ist nicht geboten, wenn der Angeklagte im vollen Umfang geständig ist.

4

Soweit § 161 Abs. 1 StGB den Richter verpflichtet, die dauernde Eidesunfähigkeit festzustellen, besteht keine mit dem Grundgesetz oder der EMRK unvereinbare Rechtswidrigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Bauhilfsarbeiter Harald ██ bei ███, geboren am ███ ████ in ████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 4. Oktober 1963 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

§ 264 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Die in der Anklage bezeichnete Tat ist die gesamte Zeugenaussage des Angeklagten vom 13. Oktober 1961 in dem ███████████████████ ████ gegen ████ vor dem Landgericht in Arnsberg, soweit sie objektiv und subjektiv falsch war. Gegenstand der Vernehmung des Angeklagten war damals die Behauptung des Ehemannes Vogt, der Angeklagte habe zu Frau ███ ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen unterhalten. Die einzelnen Bekundungen des Angeklagten zu diesem Beweisthema bildeten nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang. Das Landgericht musste daher auch solche Einzelangaben des Angeklagten in die Verhandlung und Entscheidung miteinbeziehen, die in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nicht ausdrücklich als falsch bezeichnet worden waren, sofern sich in der Hauptverhandlung ihre Unrichtigkeit herausstellte. Eine Aussetzung der Hauptverhandlung von Amts wegen gemäß § 265 Abs. 4 StPO war nicht geboten, weil der Angeklagte im vollen Umfang der Verurteilung geständig war.

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Der Senat hatte zunächst Bedenken, ob § 161 Abs. 1 StGB, soweit er den Richter zwingt, ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles auf die dauernde Eidesunfähigkeit des Verurteilten zu erkennen, mit dem Grundgesetz und mit der Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Er hatte daher eine andere Sache zur Entscheidung dieser Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Nach nochmaliger Prüfung der Rechtsfrage hat er keine Bedenken mehr.

BortzlerFlitnerSpiegel
KrummeMayr