Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung eines Verfahrens mangels Eröffnungsbeschluss und Neubildung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 491/89
Datum
09.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein. Der Senat hob die Verurteilung in einem Teilverfahren auf, weil die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen (Eröffnungsbeschluss fehlt) und stellte dieses Verfahren ein. Die Aufhebung einer Einzelstrafe berührte die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe, weshalb diese teilweise aufgehoben und zur Neubildung an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein Eröffnungsbeschluss, ist eine in diesem Verfahren erfolgte Verurteilung aufzuheben und das Verfahren in diesem Fall einzustellen.

2

Ein Verbindungsbeschluss ersetzt nicht den Eröffnungsbeschluss; das Fehlen der Eröffnung kann nicht durch eine spätere Verbindung mit anderen Verfahren geheilt werden.

3

Die Aufhebung einer Einzelstrafe kann die Grundlage für die bereits gebildete Gesamtfreiheitsstrafe entfallen lassen; ist nicht sicher auszuschließen, dass das Gericht ohne die aufgehobene Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einer Einzelverurteilung berührt nicht notwendigerweise verbleibende Einzelstrafen; diese können Bestand haben, soweit ihre Fortgeltung durch die Aufhebung nicht in Frage gestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 13. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 491/89

in der Strafsache gegen ███ █████, dort geboren am ███ 1935, wegen Betrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. Juni 1989

1. im Fall II 7 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den in den Fällen II, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Im Fall II 7 der Urteilsgründe (Verfahren 104 b Js 2184/89) ist die Verurteilung erfolgt, ohne dass die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Einstellung des Verfahrens in diesem Fall (BGHSt 33, 167, 169; BGH NStZ 1981, 448); der Verbindungsbeschluss vom 28. Februar 1989 vermag den Eröffnungsbeschluss nicht zu ersetzen (BGH NStZ 1987, 239).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall II 7 der Urteilsgründe hat jedoch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zur Folge; der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wird hingegen durch die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 7 nicht berührt; sie kann daher bestehen bleiben.

KnoblichLaufhütteMeyer-Goßner
SalgerSteindorf