Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Entscheidungs- und Wiedereinsetzungsanträgen nach versäumter Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 491/85
Datum
15.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung. Das Landgericht hatte die Revision gemäß § 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da die Begründung nicht fristgerecht zu Protokoll oder schriftlich durch Verteidiger erbracht wurde. Der BGH verwirft beide Anträge, weil der Angeklagte kein glaubhaftes Verschuldenlossein darlegte und die versäumte Handlung nicht nachholte. Eine Entscheidung zu weiteren Nebenaspekten war deshalb entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsanträge und deren Begründung nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift vorgelegt werden.

2

Ein Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos, wenn die Verwerfung der Revision durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ihn treffe an der Fristversäumung kein Verschulden, und dass die versäumte Handlung nachgeholt wurde.

4

Erhebliche Nebenfragen (z.B. Zurücknahme oder Widerruf der Revision) bedürfen keiner Entscheidung, wenn die Hauptanträge mangels Erfolgsaussicht bereits zu verwerfen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. Dezember 1984

Revisionsgerichts beantragt und ferner mit Schreiben, 3. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 491/85 in der Strafsache gegen Michael aus ████ geboren am 8. ██ 1953 in ███ zur Zeit untergebracht, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Oktober 1985

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 1984 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine Revision hat es mit Beschluss vom 27. März 1985 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist durch einen Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist. Der Angeklagte hat gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 2. April 1985 die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und ferner mit Schreiben vom 3. April 1985 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist der Verteidigerin des Angeklagten am 29. Januar 1985 zugestellt worden. Innerhalb der ab diesem Tage laufenden Monatsfrist sind die Revisionsanträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von der Verteidigerin oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden (§ 345 Abs. 1 StPO). Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte weder glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), noch die versäumte Handlung nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Bei dieser Sachlage bedarf es daher keiner Entscheidung, ob der Angeklagte seine Revision nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts noch wirksam zurücknehmen und ob er die Zurücknahme wirksam widerrufen konnte.

HorxthalGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke