Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben, Teilverfahren nach §154 StPO eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 491/72
Datum
09.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfacher Untreue ein. Der BGH rügte die rechtsfehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs und stellte fest, dass die Strafverfolgungsverjährung erst durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 6.4.1970 unterbrochen wurde; in mehreren Fällen ist Verjährung eingetreten oder die Prüfung wegen lückenhafter Zeitangaben nicht möglich. Daher hob der Senat den gesamten Strafausspruch auf, stellte in zwei Teilfällen das Verfahren gemäß §154 StPO vorläufig ein und wies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs gelten enge Voraussetzungen; fehlt es daran, sind Tatbeiträge gesondert zu beurteilen, insbesondere mit Blick auf Verjährung.

2

Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen unterschiedlichen Tatbeständen (z. B. Missbrauchs- und Treubruchtatbestand) ist nur ausnahmsweise anzunehmen und erfordert besondere Substantiierung.

3

Die Strafverfolgungsverjährung wird durch hoheitliche Maßnahmen wie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse unterbrochen; unklare oder lückenhafte zeitliche Feststellungen können eine Verfolgung einzelner Taten ausschließen.

4

Kann die Bildung einer Gesamtstrafe infolge verjährter oder wegfallender Einzelstrafen nicht verlässlich festgestellt werden, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 491/72 in der Strafsache gegen den früheren Rechtsbeistand in Rentensachen Arthur Wilhelm ██ aus ███, geboren am █████ 1908 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 9. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom [REDACTED] Mai 1972 wird

a) das Verfahren im Fall 15, soweit der Ehemann ██████████████████ betroffen ist, und im Fall 21 █████ vorläufig eingestellt,

b) der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, (§§ 266, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 31.000,— DM, ersatzweise für je 250,— DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Ferner hat es ihm für die Dauer von vier Jahren untersagt, als Rentenberater tätig zu sein. Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

1. Bedenken bestehen nur in einigen jener Untreuefälle, die das Landgericht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat.

a) Die engen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs aufgestellt hat (vgl. die bei Dallinger MDR 1972, 197 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs), liegen entgegen der Auffassung der Strafkammer größtenteils nicht vor (vgl. u. a. die Feststellungen auf UA S. 11, 12, 34). Zweifelhaft ist auch, ob zwischen dem Missbrauch- und dem Treubruchtatbestand ein Fortsetzungszusammenhang bestehen kann (vgl. dazu LM § 266 StGB Nr. 17). Der Angeklagte ist indessen durch die rechtsfehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nur insoweit benachteiligt, als sonst hinsichtlich einzelner Handlungen Verjährung eingetreten wäre.

b) Die Strafverfolgungsverjährung ist erst durch den auf UA S. 5 erwähnten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Herford vom 6. April 1970 (nicht 7. April, vgl. Bd. I S. 18 d. A.) unterbrochen worden. Hinsichtlich der in den einzelnen Fällen festgestellten Beträge bedeutet dies, dass sich der Schuldumfang um folgende vor dem 6. April 1965 veruntreuten Beträge vermindert: im Fall 10 a um den gesamten Betrag von 2.520 DM, im Fall 15 hinsichtlich der Ehefrau (bisher 6.636 DM) um 3.108 DM, im Fall 16 (bisher 5.806 DM) um 798 DM, im Fall 17 (bisher 7.668 DM) um 588 DM. Im Fall 20 dagegen ist eine teilweise Verjährung nicht eingetreten, da in diesem Sonderfall nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ein Gesamtvorsatz, wie er von der Rechtsprechung gefordert wird, gegeben ist. Im Fall 15, soweit es sich um die Tat zum Nachteil des Ehemannes handelt, und im Fall 21 lassen die lückenhaften und unklaren Zeitangaben eine Prüfung der Verjährungsfrage nicht zu. Der Senat stellt daher insoweit das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig ein.

2. Die Verjährung des Falls 10 a, je eines Teils der Fälle 15 (hinsichtlich der Ehefrau), 16 und 17 sowie die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 15 (hinsichtlich des Ehemannes) und 21 hat zur Folge, dass die für die fortgesetzte Untreue ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht bestehen bleiben kann. Da der Senat, vor allem auch im Hinblick auf die Bildung der Gesamtstrafe, nicht ausschließen kann, dass die Strafe in den Fällen 2 a, 5, 7 a und 10 b von der Strafe im Fortsetzungsfall beeinflusst ist, ist der gesamte Straf-

ausspruch aufzuheben. Die Aufhebung umfasst auch das Berufsverbot, gegen das für sich jedoch keine Bedenken bestehen.

In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen zu den Schuldsprüchen, soweit sie bestanden geblieben sind, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.

SpiegelMeyerSalger
MayrKnoblich