Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen V und VI (Betrug, Rückfall)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 491/65
Datum
15.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in mehreren Fällen verurteilt; er rügte Verfahrensfehler und die Sachrüge. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch die Verurteilungen in den Fällen V und VI auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit Mängeln bei der Feststellung des fehlenden Zahlungswillens und der Verwertung bestimmter Angaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs genügt die Überzeugung des Gerichts, dass Täter durch Verhalten und Umstände eine Täuschungshandlung vornahm und bei Vertragsschluss nicht willens war, die Leistung zu erbringen; solche Schlussfolgerungen sind zulässig, wenn sie denkgesetzlich möglich sind und nicht der Lebenserfahrung widersprechen.

2

Das Urteil hat nach § 267 Abs. 1 StPO die für erwiesen gehaltenen Tatsachen wiederzugeben; das Gericht ist nicht verpflichtet, alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände zu erörtern.

3

Zur Annahme eines von Anfang an fehlenden Zahlungswillens bedarf es konkreter, dringend erscheinender Umstände; die bloße Vielzahl bereits bestehender Verbindlichkeiten reicht hierfür nicht aus.

4

Das Gericht darf zur Überzeugungsbildung keine nicht hinreichend aufgeklärten oder unbegründet gebliebenen Anklagevorwürfe oder nicht mitgeteilten Erklärungen verwerten; werden solche Erwägungen herangezogen, müssen sie im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 3. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 491/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Bauführer Friedrich Wilhelm ██, geboren ███████ 1931 in █████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen V und VI verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe fällt weg.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in acht Fällen und wegen versuchten Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Die auf die Verurteilung in den Fällen I bis VI und VIII beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig. Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, ist nicht mit Tatsachen belegt. Zur Aufklärungsrüge fehlt die Angabe der Beweismittel, die das Landgericht noch hätte benutzen können (BGHSt 2, 168).

Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.

1. Die Nachprüfung der Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in den Fällen I, II, IV und VIII sowie wegen versuchten Betruges im Rückfall im Fall III ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Die Revision greift im Wesentlichen nur die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und seine Beweiswürdigung an. Diese läßt indessen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere sind die Folgerungen des Landgerichts denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Auch die Rückfallvoraussetzungen sind hinreichend festgestellt. Der Angeklagte verkennt, daß die am 15. Juli 1963 zu zwei Dritteln verbüßte Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis (5 KLs 9/60 StA Arnsberg) wegen dieser Teilverbüßung rückfallbegründend ist.

Nur im folgenden besteht Anlaß zu näherer Erörterung:

Fall V

Wenn auch keine ausdrücklichen Vereinbarungen über die Zahlungsweise getroffen worden sind, so hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch sein Verhalten doch stillschweigend zugesagt, er selbst werde das Autoradiogerät in angemessener, kurzer Zeit bezahlen, und zwar auf „reellem Wege“. Das war eine Täuschung. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte von vornherein nicht willens gewesen ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, vielmehr beabsichtigte, den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln zu bezahlen und den Verkäufer █████ dahin zu bringen, in seinen monatlichen Abrechnungen an die Firma ████████ in Höhe des Kaufpreises fingierte Beträge für Treibstoff und Glysantin aufzuführen, um auf diese Weise den Kaufpreis von der Arbeitgeberin bezahlen zu lassen. Dies folgert das Landgericht einmal daraus, daß der Angeklagte wenige Tage nach Abschluß des Kaufvertrages ein solches Ansinnen an den Verkäufer █████ tatsächlich gestellt hat, zum anderen aus der Persönlichkeit des Angeklagten, ferner aus dem Umstand, daß er nicht einmal einen Teilbetrag geleistet und sogar den ihm von seiner Freundin ██████ zur Teilzahlung zur Verfügung gestellten Scheck nicht abgeliefert hat. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Landgericht war nicht verpflichtet, sämtliche als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände im Urteil zu erörtern; nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Ergebnis der Beweiswürdigung enthalten (BGH NJW 1951, 325). Daß schließlich der Verkäufer █████ dem Angeklagten das Radiogerät nicht ausgehändigt hätte, wenn ihm dessen wahre Absichten bekannt gewesen wären, ist dem Zusammenhang ebenfalls zu entnehmen. Mit Recht hat das Landgericht deshalb vollendeten Betrug angenommen.

Fall IV

Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Der Angeklagte war nach den Feststellungen lediglich befugt, eilige oder kleinere Anschaffungen für den Betrieb ████████ auf Rechnung seiner Arbeitgeberin vorzunehmen, nicht dagegen zum Ankauf eines Lederkoffers oder anderer für seinen persönlichen Gebrauch bestimmter Gegenstände auf deren Namen. Mit Recht folgert das Urteil daraus, der Angeklagte habe sich insoweit der Wahrheit zuwider als Bevollmächtigter seiner Arbeitgeberin ausgegeben.

2. In den folgenden Fällen begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Rückfall dagegen rechtlichen Bedenken.

Fall V

Nach den Urteilsfeststellungen händigte der Kaufmann ███ dem Angeklagten das gekaufte Paar Gummistiefel am 9. Dezember 1963 erst aus, nachdem dieser Bezahlung innerhalb von acht Tagen, also bis zum 17. Dezember 1963, versprochen hatte. Das Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte schon bei Vertragsabschluß nicht die Absicht hatte, dieses Zahlungsversprechen einzuhalten. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe fristgerecht zahlen wollen, sei aber durch die fristlose Kündigung seiner Arbeitgeberin am 11. Dezember 1963 überrascht worden, auch sei sein restliches Gehalt einbehalten worden. Zur Widerlegung dieser Einlassung reicht die Annahme nicht aus, der Angeklagte habe wegen der zwischen ihm und dem Arbeitgeber █████ seit Anfang Dezember 1963 bestehenden Spannungen schon bei Abschluß des Kaufvertrages mit einer kurz bevorstehenden Kündigung gerechnet; denn damit ist nicht gesagt, daß der Angeklagte den verhältnismäßig geringen Kaufpreis für ein Paar Gummistiefel nicht bezahlen konnte. Das Urteil schließt überdies nicht aus, daß der Angeklagte auch bei fristloser Kündigung die Auszahlung eines Restgehalts erwarten konnte. Die große Zahl der von dem Angeklagten eingegangenen und unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten genügt zur Begründung des mangelnden Zahlungswillens ebenfalls nicht. Diese Verbindlichkeiten bestanden zum großen Teil schon bei seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft. Es ist nicht festgestellt, daß sie besonders dringend waren und sofort erfüllt werden mußten und dem Angeklagten nicht die Möglichkeit gelassen hatten, die Gummistiefel zu bezahlen.

Fall VI

Das Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte von Anfang an nicht gewillt gewesen ist, die Mitte Januar 1964 von dem Ingenieur ████ geliehenen 200 DM, wie er versprochen hat, zusammen mit weiteren, vorher geliehenen 200 DM bis zum 7. Februar 1964 zurückzuzahlen. Auch gegen die hierfür angegebenen Beweisgründe bestehen rechtliche Bedenken.

Das Landgericht folgert den vorgetäuschten, in Wirklichkeit fehlenden Zahlungswillen des Angeklagten bei Empfang des Darlehens unter anderem aus dem ungünstigen persönlichen Eindruck, den es von ihm bei der Erörterung seines Vorlebens und der zahlreichen weiteren Anklagevorwürfe, die zum Teil nach § 154 StPO eingestellt sind, gewonnen hat. Es zieht also aus Erklärungen, die der Angeklagte im Rahmen dieser Erörterung abgegeben hat, nachteilige Schlüsse auf seinen Charakter. Dagegen wäre an sich nichts einzuwenden, sofern nicht die Anklagevorwürfe selbst mitverwertet worden sind, ohne sie im einzelnen nachzuweisen. Da das Landgericht die Erklärungen des Angeklagten jedoch im Urteil nicht mitgeteilt hat, läßt sich nicht ausschließen, daß sich hinter den angestellten Erwägungen Rechtsfehler verbergen, die die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten beeinflußt haben könnten.

Die Revision führt deshalb zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen V und VI und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Der Strafausspruch in den übrigen Fällen ist von diesen Verurteilungen ersichtlich nicht beeinflußt. Die teilweise Aufhebung des Urteils hat jedoch den Wegfall der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge (BGHSt 14, 381).

KrummeSandersSpiegel
MayrHürxthal