Revision gegen Freispruch wegen Mordes verworfen – Bestätigung der Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 490/83
- Datum
- 06.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche freie Beweiswürdigung ist für die Revisionsinstanz verbindlich, soweit sie nicht gegen sachliches Recht verstößt und keine rechtlich erheblichen Bewertungsfehler aufweist.
Der Tatrichter hat eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorzunehmen; die Feststellung, dass sich Indizien nicht zur zweifelsfreien Überzeugung verdichten, ist zulässig, sofern nicht ersichtlich ist, dass der Zusammenhang der Tatsachen übersehen wurde.
Die Revisionsinstanz darf nicht die Rolle der Tatsacheninstanz übernehmen und kann die tatrichterliche Würdigung nur bei Aufdeckung konkreter Rechtsfehler in der Beweiswürdigung ersetzen.
Zur Begründung einer Sachrüge reicht die bloße entgegenstehende Schlussfolgerung nicht aus; es müssen spezifische und rechtserhebliche Mängel in der Beweiswürdigung dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 28. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 490/83 in der Strafsache gegen Friedhelm ██ geborener Re aus ███, geboren am █ 1955 in He, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Jähnke, als beisitzende Richter, Bundesanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Dezember 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes und eines tateinheitlich damit begangenen schweren Raubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die tatrichterliche Beweiswürdigung, gegen die sich die Angriffe der Revision ausschließlich richten, ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nach einer eingehenden Erörterung aller gegen den Angeklagten sprechenden Indizien ausgeführt, dass sich diese belastenden Momente „bei Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme für das Schwurgericht nicht zur zweifelsfreien Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verdichtet haben“ (UA 20). Schon aus dieser – wenn auch knappen – Zusammenfassung ergibt sich, dass die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, eine Gesamtwürdigung der Beweise vorzunehmen. Auch im Übrigen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das Gericht bei der Würdigung der einzelnen Indizien deren Zusammenhang mit den anderen festgestellten Tatsachen außer Acht gelassen hat.
| Salger | Knoblich | Jähnke | |||
| Hürxthal | Ruß |