Revision: Strafausspruch wegen Unfallflucht aufgehoben und zurückverwiesen (§142 StGB-Neuregelung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 490/75
- Datum
- 18.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich der gesetzliche Tatbestand oder der Strafrahmen durch nachträgliche Neuregelung, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass das Tatgericht unter dem neuen Recht zu einer anderen Strafe gelangt wäre.
Der Wegfall eines früheren Qualifikationsmerkmals (z. B. des besonders schweren Falls) im neuen Gesetzeswortlaut führt zur Überprüfung der unter der alten Fassung getroffenen Strafzumessung.
Die Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich einer Einzeltat hat für sich den Aufhebungsgrundsatz zufolge auch Auswirkungen auf die Feststellung der Gesamtstrafe und auf mit der Einzeltat verbundene Nebenfolgen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis), soweit diese von der aufgehobenen Verurteilung abhängen.
Bei begründeter Unsicherheit über das Strafmaß infolge gesetzlicher Änderungen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 6. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 490/75 AG 9, 95
in der Strafsache gegen den Fleischermeister Walter aus █████, dort geboren am ████ 1942, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 18. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Mai 1975 im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Entziehung der Fahrerlaubnis.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die nach dem Urteilsspruch des Landgerichts erfolgte Neuregelung des § 142 StGB (BGBl. I 1975 S. 1349) enthält den besonders schweren Fall des früheren § 142 Abs. 3 StGB nicht mehr. Wenn auch der neue Strafrahmen gegenüber der früheren Fassung allgemein erhöht worden ist, so muss der Strafausspruch dennoch aufgehoben werden, da es sich nicht sicher ausschließen lässt, dass das Landgericht auf dieser Grundlage zu einer anderen Strafe gekommen wäre. Die Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich der Unfallflucht hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
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