Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verwertung psychologischer Tests ohne richterliche Belehrung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 490/73
Datum
25.07.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht verurteilt und erhob Revision mit Verfahrensrügen. Der BGH hebt das Urteil auf, weil eine Sachverständige psychologische Tests mit der minderjährigen Zeugin durchgeführt und verwertet hat, ohne dass diese zuvor richterlich über ihr Zeugnis- und Untersuchungsverweigerungsrecht belehrt wurde. Die Testbefunde sind deshalb nicht verwertbar; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Person, die nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern darf, von einem Sachverständigen durch Tests untersucht, ist sie zuvor von einem Richter über ihr Recht zur Verweigerung auch der Untersuchung zu belehren.

2

Die richterliche Belehrung über das Untersuchungsverweigerungsrecht darf nicht dem Sachverständigen überlassen werden.

3

Ergebnisse von Untersuchungen (Tests) sind nicht verwertbar, wenn die erforderliche richterliche Belehrung unterblieben ist; eine Heilung des Verfahrensverstoßes ist nur durch die ausdrückliche Feststellung möglich, dass die Untersuchungsergebnisse nicht verwertet wurden.

4

Ist die Verwertung der aufgrund mangelhafter Belehrung gewonnenen Gutachten für die Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauhelfer Alfred Johann Georg █, geboren am ██ 1973 in ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hirxthal, Paler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom ██████ mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§§ 176 Abs. 1 Ziff. 3, 174 Abs. 1 Ziff. 1, 73 StGB), begangen in der Zeit von Anfang 1972 bis Mitte Oktober 1972 an seiner am 25. Juli 1962 geborenen Tochter Sabine ████████, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. Eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, auf die die Revision abhebt, liegt allerdings nicht vor. Die Begründung, mit der im angefochtenen Urteil (UA S. 11) der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt worden ist, ist frei von Rechtsfehlern.

2. In Wirklichkeit wendet sich die Revision, wie aus dem Zusammenhang der Rechtfertigungsschrift erkennbar ist, gegen die Verwertung des Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psychologin Monika Ulrich. Diese hatte auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zunächst ein schriftliches psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Sabine ██████████ mit deren Einverständnis erstellt und ist dann in der Hauptverhandlung – von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO erstmals Gebrauch machend – über die Zeugentauglichkeit und allgemeine Glaubwürdigkeit des Mädchens (UA S. 7, 9) vernommen worden.

Darin liegt hier ein Verfahrensverstoß, weil die Sachverständige ihr Gutachten auch „aufgrund der von ihr durchgeführten Tests mit Sabine █████████“ erstattet hat (UA S. 7), ohne dass das Mädchen vor der Exploration richterlich über ihre Weigerungsrechte belehrt worden war.

Soll jemand, der nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern darf, von einem Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit untersucht werden, so muss er über sein Recht, auch diese Untersuchung (Tests) zu verweigern, besonders belehrt werden (BGHSt 13, 394 ff.). Eine solche Belehrung darf nicht dem Sachverständigen überlassen bleiben, sondern hat durch einen Richter zu erfolgen (BGHSt 12, 235, 242). Hier ist ein richterlicher Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht erstmals in der Hauptverhandlung, eine richterliche Belehrung über das Untersuchungsverweigerungsrecht überhaupt nicht erfolgt. Das Untersuchungsergebnis der Sachverständigen aufgrund der mit dem Mädchen durchgeführten Tests hätte deshalb nicht verwertet werden dürfen, auch nicht im beschränkten Umfang, nämlich bezogen auf die „Zeugentauglichkeit und allgemeine Glaubwürdigkeit“ der Sabine █████████.

Der auf der mangelhaften Belehrung beruhende Prozessverstoß hätte nur durch die ausdrückliche Feststellung, dass die Untersuchung (Test) nicht verwertet wurde, geheilt werden können (BGHSt 13, 394, 399). An solch einer Feststellung fehlt es hier aber. Es wird vielmehr gerade auf die mit der Zeugin durchgeführten Tests Bezug genommen (UA S. 7, 9). Da die Strafkammer aufgrund des von der Sachverständigen erstatteten Glaubwürdigkeitsgutachtens von der „inhaltlichen Richtigkeit dessen, was Sabine ██ als Zeugin ███ erzählt hat“, überzeugt worden ist (vgl. UA S. 9), beruht das angefochtene Urteil auch auf dem Verfahrensverstoß.

Falls die Zeugin Sabine ████ in der neuen Hauptverhandlung aussagt, könnte auch die Sachverständige Monika Ulrich erneut gehört werden. Macht die Zeugin dagegen wieder von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, könnte, falls die Angaben der Zeugin ██ zur Überzeugungsbildung der Kammer nicht ausreichen, ein Glaubwürdigkeitsgutachten eines anderen Sachverständigen ohne Befragung der Sabine █████████ allein auf der Grundlage der Aussagen der Zeugin ██ über den Inhalt und die Entstehungsumstände sowie deren Beobachtung über Art und Weise der Erzählung des Mädchens in Betracht gezogen werden.

Sachlich-rechtliche Fehler lässt das Urteil entgegen dem Vorbringen der Revision weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch erkennen.

MeyerMayrPaler
BortzlerHirxthal