Treffer
BGH Urteil

Revision: Reduzierung der Urkundenfälschungsfälle wegen fehlender Anschuldigungsabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 490/72
Datum
26.10.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Urkundenfälschung, Betrugs-, Diebstahls- und Untreue-Delikte ein. Der BGH hob einzelne Feststellungen auf: Eine Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§164 StGB) entfiel mangels nachgewiesener Absicht, damit reduzierte sich die Zahl der Urkundenfälschungen. Ferner erkannte der Senat Tateinheit zwischen Anbringen falscher Kennzeichen und fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Im Umfang der Aufhebungen wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung (§ 164 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, ein behördliches Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren gegen die benannte Person in Gang zu bringen; bloßes Unterlassen der Richtigstellung zur Vermeidung eigener Strafverfolgung genügt nicht.

2

Ist der Gebrauch eines gefälschten Dokuments in einer bereits erfassten Tat enthalten, darf nicht daneben eine weitere gesonderte Verurteilung wegen Urkundenfälschung erfolgen; Mehrfachverurteilungen sind zu vermeiden, wenn eine Tat in einer anderen aufgeht.

3

Bei der Prüfung von Kennzeichenfälschung und anschließendem Fahren ohne Fahrerlaubnis ist Tateinheit zu bejahen, wenn die Tathandlungen in einem engen Fortsetzungszusammenhang stehen.

4

Das Revisionsgericht kann von Amts wegen den Schuldspruch nach rechtlicher Würdigung der Feststellungen ändern; eine solche Änderung kann zur Aufhebung einzelner Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 490/72

in der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Klaus-Peter █████ aus [REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hirxthal in der Sitzung vom 26. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. Juni 1972 dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Urkundenfälschung in zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Betrugs in drei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen verurteilt wird (§§ 267, 263, 242, 266 StGB; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; §§ 73, 74 StGB); im Strafausspruch in den Fällen 3, 6, 14 und 15 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Urkundenfälschung in dreizehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Falle in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung (§§ 267, 263, 164, 73, 74 StGB), ferner wegen Diebstahls in drei Fällen (§ 242 StGB), wegen Betruges in drei Fällen (§ 263 StGB), wegen Untreue in drei Fällen (§ 266 StGB) und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2. Die allgemeine Sachrüge gibt Anlass zu folgenden Beanstandungen:

a) Im Falle 6 ist der Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung nicht ausreichend festgestellt. Zwar verdächtigt auch derjenige, der bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle den Namen eines anderen als den seinen angibt, um diesen als Täter erscheinen zu lassen, diesen anderen (vgl. Schönke-Schröder, 16. Aufl. § 164 StGB Rdnr. 5 b mit Hinw. auf Rechtspr.). Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte auf eine solche Art den äußeren Tatbestand des § 164 StGB erfüllt hat, obwohl er sich offenbar gegenüber der Polizei gar nicht ausdrücklich als █████ ausgab, sondern es lediglich zuließ, dass diese die Personalien aus dem gefälschten Führerschein entnahm, ohne dass er dabei den Irrtum der Beamten richtigstellte. Hierauf kommt es deswegen nicht an, weil jedenfalls die Absicht des Angeklagten, ein behördliches Verfahren gegen █████ in Gang zu bringen, nicht festgestellt ist und bei der hier gegebenen besonderen Gestaltung des tatsächlichen Ablaufs auch nicht festgestellt werden kann. Dem wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angehaltenen Angeklagten war es ersichtlich nur darum zu tun, nun nicht auch noch wegen Fälschung des Führerscheins belangt zu werden, keinesfalls aber darum, gegen seinen Arbeitskollegen ██████ ein Bußgeldverfahren einleiten zu lassen. Das ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Angeklagten während des in Lauf gekommenen Bußgeldverfahrens. Durch seinen etwa 14 Tage später an das Straßenverkehrsamt geschriebenen Brief (Fall 7) wollte er zwar zuvorderst die Entdeckung der Führerscheinfälschung verhindern, aber der damit verbundene und festgestellte Entschluss, das Verfahren „von █████ fernzuhalten“, verträgt sich keinesfalls mit dem Gedanken, er habe vorher in der für die Anwendung des § 164 StGB notwendigen Absicht gehandelt, eben dieses Verfahren gegen ██████ herbeizuführen. Unter diesen Umständen muss die Verurteilung nach § 164 StGB entfallen. Soweit im Fall 6 auch noch Verurteilung wegen Urkundenfälschung erfolgt ist, geht diese in Fall 3 auf. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts, der Gebrauch des gefälschten Führerscheines liege im Fall 6 „außerhalb“ des vom Angeklagten bei der Fälschung gefassten Entschlusses, in Zukunft damit eine Fahrerlaubnis vorzutäuschen, er scheide daher aus dem Fortsetzungszusammenhang aus (UA S. 8), trifft jedenfalls nach dem Wegfall des Verstoßes gegen § 164 StGB nicht zu. Damit hat sich der Beschwerdeführer der Urkundenfälschung nicht in 13, sondern nur in 12 Fällen schuldig gemacht.

b) Das Landgericht hat zwischen der Urkundenfälschung in Fall 14 (Anbringen falscher Kennzeichen am Opel-Caravan) und dem nachfolgenden fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis im Fall 15 Tatmehrheit angenommen. Zwischen den beiden Tatbestandsverwirklichungen besteht jedoch Tateinheit (vgl. BGHSt 18, 66, 70). Auch insoweit kann der Senat den Schuldspruch von sich aus ändern.

c) Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 3, 6, 14 und 15. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen bleiben unberührt. Gegen sie bestehen auch im Hinblick auf die Anwendung des § 17 StGB keine Bedenken.

MayrMeyerSpiegel
BörtzlerHirxthal