Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen nicht berücksichtigter Verminderung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 490/64
- Datum
- 05.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat sich aus den Feststellungen oder dem bisherigen Sachvortrag ein Anhalt für verminderte Zurechnungsfähigkeit ergeben oder ist diese nicht auszuschließen, hat das Gericht eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und die möglichen Folgen der verminderten Zurechnungsfähigkeit zu prüfen.
Sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zur Tatzeit gegeben oder nicht auszuschließen, kann das Gericht von der Befugnis Gebrauch machen, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern.
Bei der Strafzumessung ist bei vermindert Zurechnungsfähigen sorgfältig abzuwägen zwischen dem strafschärfenden Gewicht der Gewohnheitstatbestände und dem Milderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird durch verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen; es ist jedoch zu prüfen, ob stattdessen oder ergänzend eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§§ 42b, 42n StGB) geboten oder ausreichend ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 17. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
4 StR 490/64 in der Strafsache gegen den Bergmann Fritz ███, geboren am ███████ 1914 in Hott, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ in der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 17. September 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher gewohnheitsmäßiger Verbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls, Rückfalldiebstahls in vier Fällen und versuchten Rückfalldiebstahls zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.
1. Die Darlegungen zum Schuldspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt aber der Strafausspruch. Nach dem Sachverhalt hat der Angeklagte die Hilfsschule besucht und ist während der bis zum 20. Oktober 1935 verbüßten Strafe wegen angeborenen Schwachsinns sterilisiert worden. Ein ihn im Jahre 1959 untersuchender Psychiater hat ihn in Bezug auf den ihm damals zur Last gelegten Diebstahl als voll verantwortlich bezeichnet.
Das Landgericht hat den Schwachsinn des Angeklagten, der sich seit seiner Untersuchung im Jahre 1959 auch verstärkt haben könnte, überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl bei Schwachsinnigen nicht nur ihre Verstandeskräfte meist nicht voll entwickelt sind, sondern auch andere seelische Fähigkeiten, vor allem der Wille und ihr Hemmungsvermögen, deshalb oft erheblich vermindert sind (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, Seite 124). Als „lediglich mildernd“ hat die Strafkammer in Betracht gezogen, „dass der Angeklagte ein offenes Geständnis abgelegt hat, die bei den Taten zu Tage getretene kriminelle Energie nicht besonders intensiv war und auch der angerichtete Schaden kein beträchtliches Ausmaß angenommen hat.“
Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, womit auch die Nebenentscheidungen entfallen.
Das Landgericht wird den Angeklagten durch einen Psychiater auf seinen Schwachsinn untersuchen lassen müssen. Sollte sich dabei ergeben, dass die Voraussetzungen für die Bejahung des § 51 Abs. 2 StGB zur Tatzeit vorgelegen haben oder jedenfalls nicht ausschließbar sind, so wird sich das Landgericht darüber schlüssig zu werden haben, ob es von der Befugnis des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch machen will, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs in allen Fällen zu mildern.
Auch vermindert Zurechnungsfähige können Gewohnheitsverbrecher sein (RG JW 1936, 2805; RG HRR 1939 Nr. 650; LM Nr. 1 und Nr. 14 a zu § 20 a). Ihr innerer Hang zur Begehung von Straftaten kann darauf zurückzuführen sein, dass sie willensschwach sind und dem Anreiz zur Begehung von Straftaten nicht widerstehen können und jeder neuen Versuchung zum Opfer fallen (RGSt 73, 46; RG DJ 1939, 869). In solchem Falle muss bei der Strafzumessung sorgsam abgewogen werden, wie weit das Gericht dem strafschärfenden Gedanken des § 20 a StGB folgen darf, ohne gegen den aus § 51 Abs. 2 StGB entspringenden Gedanken der Strafmilderung zu verstoßen (LM Nr. 14 a und 16 zu §§ 20 a, 51 Abs. 2 StGB). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird ebenfalls nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Angeklagter sich bei Tatbegehung im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit schuldig gemacht hat (RG JW 1935, 2731; RGSt 69, 129, 130). Dann ist indessen zu erwägen, ob nicht schon die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b ausreicht (RG HRR 1935, Nr. 1094; vgl. BGHSt 5, 312). Zulässig ist es gemäß § 42 n StGB, die Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt zu verbinden (RGSt 72, 151; RG DJ 1940, 597; BGHSt 5, 312, 316). Bei einem erheblich vermindert Zurechnungsfähigen, der weder heilbar noch pflegebedürftig ist (vgl. Ponsold a. a. O. S. 124 a. B.), wird aber in der Regel die Sicherungsverwahrung anzuordnen sein, wenn auch die Voraussetzungen für ihre Anordnung vorliegen (RGSt 73, 101, 103; DJ 1940, 597).
Auf die Einzelangriffe der Revision, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung betreffen, braucht im Einzelnen nicht eingegangen zu werden. Sie sind im Ergebnis offensichtlich unbegründet. Bemerkt sei insoweit nur: Die Gefährlichkeit setzt eine besondere Hemmungslosigkeit und eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens nicht voraus. Sie kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund der Urteilsfeststellungen sich ergibt, dass der Täter künftig bei gleichen verlockenden Gelegenheiten der Versuchung zur Begehung weiterer Straftaten wahrscheinlich erliegt (RGSt 72, S. 295; RG HRR 1939 Nr. 650).
| Krumme | Mayr | Kersting | |||
| Flitner | Sanders |