Beiordnungspflicht nach §140 Abs.2 StPO verletzt – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 490/56
- Datum
- 21.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 140 Abs. 2 StPO ist erforderlich, wenn die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts schwierig ist.
Die Fortbestehung der Prüfungspflicht des Vorsitzenden schließt aus, dass das Unterlassen einer Beschwerde oder eines erneuten Beiordnungsantrags durch den Angeklagten als Verzicht auf Beiordnung gilt.
Beim Betrug muss der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander entsprechen; Vorteil und Schaden müssen sich auf denselben Vermögenswert beziehen.
Ein Verfahrensmangel durch unterlassene Pflichtverteidigerbeiordnung führt nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. Juni 1956
Rubrum
Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1957 – 4 StR 490/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen [REDACTED::
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Bundesrichter Hoepner Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED::
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in drei Fällen – bei der ersten Begehungsreihe gesetzlich handelnd – zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Außer der Verletzung des sachlichen Rechts rügt er mit der Revision, dass sein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers von der Strafkammer abgelehnt wurde und er deshalb in der Hauptverhandlung ohne dessen Beistand war.
Diese Rüge muss zur Aufhebung des Urteils führen.
Die Strafkammer hat ihren ablehnenden Beschluss vom 21. Februar 1956 damit begründet, dass in der Strafsache gegen den Angeklagten die Mitwirkung eines Verteidigers nicht notwendig sei. Es handle sich nicht um einen Fall des § 140 Abs. 1 StPO. Auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 seien nicht erfüllt, weil weder die Tat des Angeklagten so schwer noch die Sach- oder Rechtslage so schwierig sei, dass die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung geboten erscheine. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen könne.
Die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO im vorliegenden Falle verneint, unterliegt – entgegen der Auffassung des Sitzungsvertreters der Bundesanwaltschaft – rechtlichen Bedenken. Es kann dabei dahinstehen, ob es die Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten erfordert hätte, ihm selbst ohne seinen Antrag einen Verteidiger von Amts wegen beizuordnen. Jedenfalls war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers deshalb geboten, weil die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts schwierig war (§ 140 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte bei den Betrügereien, die er als Vertreter von Verlagsfirmen beging, gewöhnlich so vor: Er spiegelte den Kundinnen, die er für die Bestellung eines Buchs gewann, vor, ihre Unterschrift auf dem Bestellzettel verpflichte sie nicht zur Abnahme des Werks. Auf diese Weise erreichte er jeweils einen für die Kundin verbindlichen, wenn auch anfechtbaren Vertragsabschluss. Von dem Verlag, an den er die angeblich einwandfrei erlangten Bestellungen weitergab, erhielt er, wie beabsichtigt, die ihm für jede ordnungsgemäße Bestellung gebührende Provision.
Mit Recht sieht die Strafkammer in seinem Vorgehen jeweils einen Betrug sowohl zum Nachteil der einzelnen Bestellerin als auch gegenüber dem Buchverlag. Ihre Rechtsausführungen aber, mit denen sie den Betrug zum Schaden der Kundinnen begründet, enthalten einen Irrtum. Nach Meinung der Strafkammer war der Vermögensvorteil, auf den es der Angeklagte beim Vertragsabschluss abgesehen hatte, deshalb rechtswidrig, „weil er, wie ihm bekannt war, unter den gegebenen Umständen keinen Provisionsanspruch hatte“ (UA 34). Wie diese Erwägung erkennen lässt, sieht die Strafkammer den Vermögensvorteil, auf den seine Absicht beim Kundenbetrug gerichtet war, in demselben Vermögenswert, nämlich der Provisionszahlung, den er auch durch den Verlagsbetrug erstrebte. Dabei berücksichtigt sie nicht, dass beim Betrugstatbestand dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in Bereicherungsabsicht veranlasst, den Vermögensschaden unmittelbar herbeiführen muss. Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen (BGHSt 6, 115 [116]). Allerdings war die Provision, die der Angeklagte vom Buchverlag erhielt, der erstrebte Vermögensvorteil, dem auf Seiten des Verlags ein entsprechender Vermögensschaden gegenüberstand. Sie war aber weder der Gewinn, den der Angeklagte durch den Kundenbetrug verfolgte, noch hatte die Bestellung der einzelnen Kundin als die durch Täuschung herbeigeführte Vermögensverfügung einen der Höhe der Provision entsprechenden Vermögensschaden bei ihr zur Folge. Der Nachteil der Kundin lag vielmehr darin, dass sie gegen ihren Willen eine bindende – wenn auch anfechtbare – Verpflichtung zur Abnahme des bestellten Buchs und zur Zahlung des Buchpreises übernahm (§ 433 Abs. 2 BGB). Diesem Vermögensschaden entsprach der vom Angeklagten durch sein Vorgehen für die Verlagsfirmen (§ 263 Abs. 1 StGB: „sich oder einem Dritten“) erstrebte Vorteil. Dieser bestand darin, dass die Firmen durch den Angeklagten gegenüber den Bestellerinnen zunächst einmal Ansprüche auf Abnahme und Bezahlung erlangten. Dem Vermögensvorteil des Angeklagten entsprach die Schädigung der Buchverlage, die ihm Provision zahlten, obwohl die ihnen verschafften Ansprüche gegen die Kundinnen, da anfechtbar, im Ergebnis wertlos waren.
Schon diese Darlegungen zeigen, dass die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts in diesem Punkt schwierig war. Darauf, dass der Verteidiger dies anscheinend nicht annimmt (S. 1 der Revisionsbegründung), kommt es nicht an (§ 352 Abs. 2 StPO, 2. Halbs.). Der Ablehnungsbeschluss erging daher zu Unrecht. Dass der Angeklagte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde und in der Hauptverhandlung einen weiteren Antrag aus § 140 Abs. 2 StPO unterließ, stellte keinen Verzicht seinerseits auf Verteidigerbeiordnung dar (BGH NJW 1951, 205 Nr. 30). Dies befreite den Vorsitzenden auch nicht von seiner fortbestehenden Prüfungspflicht (BGH in LM Nr. 16 zu § 140 StPO; DRiZ 1956, 152 mit Nachweisen).
Das Urteil ist daher wegen eines Verfahrensmangels (§ 338 Nr. 5 StPO) aufzuheben, ohne dass auf die nicht weiter begründete Sachrüge einzugehen war.
| Seibert | Hoepner | Hübner | |||
| Rotberg | Lang-Hinrichsen |