Revision gegen Unterbringung nach § 63 StGB: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 489/89
- Datum
- 21.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 63 StGB ist nur anzuwenden, wenn die Schuldunfähigkeit auf einer länger andauernden und nicht lediglich vorübergehenden krankhaften seelischen Störung beruht.
Besteht neben einer krankhaften Störung eine alkoholbedingte Intoxikation, hat das Gericht zu klären, ob die Störung dauerhaft ist oder die Intoxikation allein die Steuerungsunfähigkeit verursacht (ggf. statt § 63 § 64 StGB).
Die Anordnung nach § 63 StGB setzt die begründete Erwartung voraus, dass der Täter infolge der diagnostizierten Störung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Taten gegen Dritte muss durch konkrete, nachvollziehbare Feststellungen gestützt werden; bloße Mutmaßungen oder pauschale Erwägungen genügen nicht.
Das Gericht hat zu prüfen, ob eine Anordnung nach § 63 StGB nach § 67b StGB auszusetzen oder durch Weisungen nach § 68b StGB zu mildern ist, wenn dadurch die Gefährdungssituation beeinflussbar wird.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 12. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 489/89 BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen Werner ███ aus St. ████████, dort geboren am ██████ 1927, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit die rechtswidrige Tat des versuchten Totschlags begangen hat. Ihre Darlegungen zur Frage, ob infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist (§ 63 StGB), sind aber nicht frei von rechtlichen Bedenken.
1. Den Ausführungen des Landgerichts ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten durch einen länger dauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist. Die Anwendung des § 63 StGB kommt aber nur bei Personen in Betracht, bei denen diese Voraussetzung vorliegt (BGHR StGB § 63 Zustand 9 mit Nachw.). Die sachverständig beratene Strafkammer hat zwar das Vorliegen „einer krankhaft seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB“ bejaht. Der „Verlust der Steuerungsfähigkeit“ ist nach ihren Darlegungen aber auch auf die zusätzliche „Alkoholisierung zur Tatzeit“ zurückzuführen (UA 14). Sollte dieser Erwägung zu entnehmen sein, dass keine dauernde Störung vorliegt, so kommt die Anwendung des § 64 StGB in Betracht (BGH aaO). Anders wäre es, wenn der beim Beschuldigten diagnostizierte krankhafte seelische Zustand als dauernde nicht unerhebliche Störung durch den Alkoholgenuss lediglich vertieft worden ist.
2. Den Feststellungen des Landgerichts ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, ob die weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 63 StGB gegeben ist, dass zu befürchten ist, der Beschuldigte werde infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dies setzt die Feststellung voraus, es sei mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, der Beschuldigte werde rechtswidrige Taten begehen, die auf der bei ihm diagnostizierten krankhaften seelischen Störung beruhen (BGHSt 34, 22, 28). Das Landgericht hat das bejaht. Es hat dabei erwogen, dass der Sohn Roland des Beschuldigten, gegen den sich die Symptomtat und festgestellte davorliegende tätliche Angriffe richteten, inzwischen aus der Wohnung des Beschuldigten ausgezogen ist. Seine Auffassung, dieser „zwischenzeitliche Auszug“ mindere das „Risiko“ weiterer rechtswidriger Taten „nicht nachhaltig“ (UA 15), ist aber nicht in einer Weise begründet, die rechtlicher Prüfung standhält.
Die Annahme des Tatrichters, rechtswidrige Taten könnten sich gegen andere Personen richten, ist durch die Feststellungen nicht hinreichend belegt. Der Beschuldigte ist 62 Jahre alt und bisher nicht bestraft. Tätliche Auseinandersetzungen hatte er außerhalb des Familienkreises ersichtlich überhaupt nicht und darin nur mit seinem Sohn Roland, dem er vorwirft, „nicht sein leiblicher Sohn“ zu sein (UA 4). Bei Streitigkeiten mit Roland war zwar auch sein Sohn Werner seinen „Tätlichkeiten ... ausgesetzt“, allerdings „in erheblich geringerem Ausmaß“, wie das Landgericht ausführt, ohne dies näher zu erläutern.
Nach den Gesamtumständen ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte nur in Fällen gegen seinen Sohn Werner gewandt hat, in denen dieser seinem Bruder Roland – wie bei der Symptomtat – Hilfe leistete. Da der Beschuldigte seinem Sohn Werner dessen „Aussage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens“ nicht „übelnimmt“, fehlt eine gesicherte Tatsachengrundlage für die Annahme der Strafkammer, es sei anzunehmen, dass anstelle von Roland andere Personen aus seinem Umkreis durch dessen „Aggressionen betroffen würden“ (UA 15).
Dies gilt auch für die ergänzende Erwägung des Landgerichts, auch der Sohn Roland könne künftigen Aggressivitäten ausgesetzt sein, weil er „noch nicht aus dem Familienverband ausgeschieden“ sei, er besuche regelmäßig die Familie seiner Schwester, die ihn versorge, und seinen Bruder Werner (UA 16). Daraus folgt noch nicht ohne weiteres, dass solche Besuche mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu einem Zusammentreffen mit seinem Vater führen werden und müssen. Eine Anordnung nach § 63 StGB käme allenfalls in Betracht, wenn die Gefahr bestünde, dass es bei unvermeidlichen Begegnungen zu neuen rechtswidrigen Taten kommt. Dazu hat das Landgericht ebensowenig ausreichende Feststellungen getroffen wie zu der weiteren Frage, ob eine unter Umständen unumgängliche Anordnung nach § 63 StGB nach § 67b StGB ausgesetzt werden kann, etwa deshalb, weil Weisungen im Sinne des § 68b StGB die Gefahr eines Zusammentreffens von Vater und Sohn und damit die Gefahr erneuter Aggressivitäten mindern.
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