Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 489/87
- Datum
- 15.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bereits rechtskräftig gebildetes Urteil mit Gesamtstrafe wirkt zäsurbildend; die diesem Urteil zugrunde liegenden Einzelstrafen dürfen nicht durch Auflösung der früheren Gesamtstrafe erneut in einer späteren Gesamtstrafenbildung einbezogen werden.
Bei der Verhängung von Strafen in mehreren Verfahren ist für die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den in dem aktuellen Verfahren festgesetzten Einzelstrafen § 54 StGB anzuwenden, soweit eine frühere Gesamtstrafe nicht aufgelöst werden darf.
Führt die fehlerhafte Bildung einer Gesamtstrafe zu einer möglichen nachteiligen Wirkung für den Verurteilten, ist der betreffenden Teil des Urteils aufzuheben und zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der Neubildung der Gesamtstrafe ist zu beachten, dass die neu zu bildende Gesamtstrafe zusammen mit bestehenbleibenden früheren Gesamtstrafen die zuvor gebildete Gesamthöhe nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 11. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 489/87 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ███ 1954 in ███, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 11. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen unter Auflösung der durch das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. September 1985 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten und wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzelstrafausprüche unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. September 1987 im einzelnen ausgeführt hat. Die Revision führt jedoch zur Aufhebung der von der Strafkammer gebildeten Gesamtstrafen.
Die Strafen, die der durch Urteil des Landgerichts Münster vom 17. September 1985 festgesetzten Gesamtstrafe zugrunde lagen, durfte die Strafkammer nicht in ihre Entscheidung einbeziehen. Die dort abgeurteilte Tat hat der Angeklagte nämlich vor dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 3. Mai 1985, dessen Strafen in die Gesamtstrafe des Urteils vom 17. September 1985 einbezogen worden sind, begangen. Von dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt geht aber eine Zäsurwirkung aus mit der Folge, dass insoweit eine Gesamtstrafenbildung mit Strafen für Taten, die nach der Verurteilung vom 3. Mai 1985 begangen worden sind, ausscheidet (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 1). Da dies auf alle elf Taten des vorliegenden Verfahrens zutrifft, durfte die Strafkammer die Gesamtstrafe des Urteils vom 17. September 1985 nicht auflösen. Sie hätte vielmehr aus den elf Einzelstrafen ihres Verfahrens eine Gesamtstrafe nach § 54 StGB bilden müssen.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich die von der Strafkammer vorgenommene fehlerhafte Gesamtstrafenbildung nachteilig für den Angeklagten auswirken kann, war das Urteil insoweit aufzuheben. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass die aus den Einzelstrafen dieses Verfahrens zu bildende Gesamtstrafe zusammen mit der bestehenbleibenden Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten des Urteils vom 17. September 1985 die Summe der beiden in dem angefochtenen Urteil gebildeten Gesamtstrafe – zwei Jahre neun Monate und ein Jahr – nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
| Laufhütte | Salger | Goydke | |||
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