Wiedereinsetzung abgelehnt und Revision als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 489/73
- Datum
- 02.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist tatsächlich versäumt wurde; liegt keine Versäumung vor, ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
Die Revision ist form- und fristgerecht begründet, wenn mit der Revisionseinlegung zugleich eine sachliche Rechtsrüge erhoben wird.
Zur Nachholung einzelner Rügen kann Wiedereinsetzung insbesondere dann nicht gewährt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend waren (vgl. BGHSt 1, 44).
Im Revisionsverfahren ist die Entscheidung zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 489/73 in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Egon K. aus ███, geboren am █████, in ███, wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **2. Oktober 1973
Tenor
1. Das Gesuch des Angeklagten vom 17. August 1973 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Mai 1973 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, da die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt ist. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit der Revisionseinlegung am 18. Mai 1973 zugleich Verletzung sachlichen Rechts gerügt, die Revision damit form- und fristgerecht begründet. Zur Nachholung einzelner Rügen kann jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung bewilligt werden, wenn, wie hier, sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugegen waren (BGHSt 1, 44).
Im Übrigen mussten die in der weiteren Revisionsbegründung zur Frage der Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB genannten Gesichtspunkte ohnehin auf die Sachrüge hin beachtet werden; jedoch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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