Unterbringung nach § 42b StGB - Prüfung milderer Maßnahmen erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 489/52
- Datum
- 11.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr nicht durch weniger einschneidende, zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann.
Das Tatgericht hat konkret festzustellen und zu prüfen, ob Angehörige zur Beaufsichtigung geeignet und bereit sind und ob eine Unterbringung innerhalb des elterlichen Haushalts möglich ist.
Die bloße Feststellung einer psychischen Erkrankung und früherer strafbarer Handlungen begründet nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit einer Unterbringung; es sind konkrete Prognose- und Eignungsfeststellungen erforderlich.
Vor Anordnung einer unfreiwilligen Unterbringung sind die Möglichkeit und Erfolgsaussichten freiwilliger Heilbehandlungen nach modernen Verfahren zu prüfen.
Widerstandshandlungen bei Festnahme oder die Inanspruchnahme von Zeugnisverweigerungsrechten durch Angehörige entheben das Gericht nicht von der Pflicht, alle milderen Alternativen und die tatsächlichen familiären Verhältnisse zu ermitteln und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 17. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Metzger Rudolf ████ aus █████, geboren ███ 1924 in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,
█████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. Juni 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der an Schizophrenie leidende und deshalb nicht zurechnungsfähige Beschuldigte versuchte im Frühjahr 1949, sich einem neunjährigen Mädchen unsittlich zu nähern, und nahm im Juni 1951 mit einem fünf Jahre alten Mädchen unzüchtige Handlungen vor, indem er mit seinem Geschlechtsteil den des Kindes berührte. Bei seiner Festnahme, die am 7. Januar 1952 durchgeführt wurde, um ihn in der Heilanstalt ██ unterzubringen, „beschoss er die Kriminalbeamten mit einem Luftgewehr und einer Schreckpistole“ und setzte sich, als die Beamten gewaltsam in sein Zimmer eindrangen, „mit zwei Schlächtermessern in den Händen“ zur Wehr. Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision ist begründet:
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt, dass der Beschwerdeführer den äußeren Tatbestand eines versuchten und eines vollendeten Unzuchtsverbrechens aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie eines Vergehens gegen § 113 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Bei der rechtlichen Beurteilung der im Jahre 1949 verübten Tat ist im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, der Beschuldigte habe versucht, an einem Kinde unter 14 Jahren eine unzüchtige Handlung vorzunehmen. Ein vollendetes Verbrechen der Unzucht hat der Tatrichter daher ersichtlich nicht feststellen wollen. Die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat die Strafkammer schon auf Grund seines Krankheitsbildes recht bedenkenfrei begründet. „Infolge seiner geistigen Erkrankung hat der körperlich gesunde, junge Beschuldigte in seinem eugen Zustande keine Kontaktfähigkeit zu seiner Umwelt, er hat auch keine Beziehungen zum weiblichen Geschlecht. Er ist deshalb zu erwarten, dass er seinen Geschlechtstrieb erneut durch Vornahme unzüchtiger Handlungen an kleinen Kindern abreagieren wird, weil er keine Hemmungen mehr hat, sondern unter der Befehlsbereitschaft von Stimmen in seinem Innern steht.“ Die Vorkommnisse bei der Festnahme des Beschwerdeführers und der während seines Anstaltsaufenthalts von ihm verübte Angriff auf seine Wärter sind in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB bejaht hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wenn der Beschwerdeführer sich bei seiner Festnahme gegenüber dem gütlichen Zureden seiner Eltern und seiner Brüder unzugänglich zeigte, weil er glaubte, seine Freiheit verteidigen zu müssen, so beweist das noch nicht, dass der Einfluss seiner Angehörigen auf ihn auch im übrigen gering ist. Jedenfalls ließ er, als er während seines zweiten Unzuchtverbrechens von seiner Mutter gerufen wurde, sofort von dem Kinde ab und brachte es alsbald nach Hause. Daraus, dass der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten, kann nicht auf Gleichgültigkeit gegenüber seinem Schicksal geschlossen werden; möglicherweise glaubten sie, ihm auf diese Weise am besten zu helfen. Ob sonstige nähere Verwandte, die zu seiner Beaufsichtigung geeignet und bereit sind, fehlen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Ebenso ist nicht erörtert, ob der Beschwerdeführer, der bis zu seiner Unterbringung eine selbständige Wohnung im elterlichen Hause hatte, innerhalb der von seinen Eltern bewohnten Räume untergebracht werden kann, sodass er alsdann von seinen Angehörigen ständig beobachtet werden könnte und keine Gelegenheit mehr hätte, sich Kindern in unzüchtiger Weise zu nähern. Eine fachärztliche Belehrung über den Krankheitsverlauf der Schizophrenie würde möglicherweise genügen, um die mit der Beaufsichtigung betrauten Personen zu der erforderlichen Vorsicht zu veranlassen.
Schließlich bedarf es noch der Feststellung, ob der Beschuldigte im Einvernehmen mit seinen Eltern – dazu bewogen werden kann, sich freiwillig einer Heilbehandlung nach neuzeitlichen Verfahren in einer Krankenanstalt zu unterziehen, sofern der Versuch einer solchen Heilung nicht schon während seines bisherigen Anstaltsaufenthalts unternommen worden ist.
Bevor der Tatrichter nicht alle Möglichkeiten geprüft hat, um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch andere, weniger einschneidende und dem Beschuldigten zumutbare Mittel abzuwenden, ist keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Unterbringung nach § 42b StGB geschaffen.
Das angefochtene Urteil muss nach alledem aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Horchner | Groß | Engels | |||
| Krumme | Hille |