Einziehung des Klein-LKW aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 488/73
- Datum
- 05.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags darf nicht damit begründet werden, dass das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache bereits als bewiesen angesehen werde; eine derartige Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO.
Die bloße Unwahrscheinlichkeit oder geringe Glaubwürdigkeit einer Behauptung rechtfertigt allein nicht zwingend die Ablehnung eines Beweisantrags; das Gericht hat diejenige Darlegungspflicht und Begründung zu leisten, die § 244 Abs. 3 StPO verlangt.
Kann die unterlassene oder fehlerhaft begründete Beweisaufnahme für die Entscheidung über die Einziehung von Vermögensgegenständen von Bedeutung sein, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Einziehungsentscheidungen sind streitige Eigentumsverhältnisse und behauptete Übertragungen (z. B. Sicherungsübereignung) durch ordnungsgemäße Beweisaufnahme zu klären; eine unterlassenen Klärung kann die Rechtskraft der Einziehung verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 488/73
in der Strafsache gegen
1. den Monteur Hermann ██ aus ██, geboren ██ █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ███,
2. den Metzger Horst ████ aus ████, geboren ███████ 1936 in Alt ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1973 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Hf. wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Juni 1973 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als auf die Einziehung des Klein-LKW Mercedes 206 D Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen █████████████ erkannt worden ist.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revision des Angeklagten ███████████ gegen das genannte Urteil werden verworfen.
IV. Der Angeklagte ██ ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; lediglich die Einziehung des Klein-LKW Mercedes 206 D mit dem amtlichen Kennzeichen ███████ kann aufgrund der vom Angeklagten ████████ erhobenen Verfahrensrüge keinen Bestand haben.
Der Angeklagte H. hat sich in einem Hilfsbeweisantrag zum Beweise dafür, dass er das Eigentum an diesem Kraftwagen durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 21.7.1972 als Sicherheit für ein █████████-Darlehen seinem Vater Karl ███████, wohnhaft in ███ (DDR), übertragen habe, auf dessen Zeugnis berufen. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag abgelehnt aus der Überzeugung, dass es sich bei der behaupteten Sicherungsübereignung gemäß § 181 BGB um ein Scheingeschäft handelt, um das Fahrzeug der Einziehung zu entziehen; es sei zudem nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden, woher der Vater des Angeklagten █████████, der in der DDR wohnt, das Geld haben könnte, um dem Angeklagten ein größeres Darlehen in DM zu gewähren; es komme hinzu, dass die Höhe des behaupteten Darlehens nicht angegeben sei (UA 22).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 14. September 1973 zutreffend ausgeführt, dass diese für die Ablehnung des Beweisantrages gegebene Begründung nicht der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO entspricht. Denn in Wirklichkeit hat die Strafkammer den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Gegenteil der Tatsache, die bewiesen werden soll, schon bewiesen sei.
Dies ist verfahrensrechtlich unzulässig, auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass hier die aufgestellte Behauptung durch die Vernehmung des benannten Zeugen bewiesen werden kann.
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