Treffer
BGH Beschluss

BGH-Beschluss: Teilaufhebung und Zurückverweisung in Revisionsverfahren (4 StR 488/72)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 488/72
Datum
17.10.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 4. Strafsenat des BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Revision eines Angeklagten teilweise stattgegeben und Teile des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern aufgehoben. Betroffen sind Feststellungen zur inneren Tatseite in einem Teilfall sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; zwei Angeklagte werden im Übrigen freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof hebt Teile eines Urteils auf, wenn die Feststellungen des Tatbestands die bezüglich des Eröffnungsbeschlusses erforderliche Erschöpfung nicht erreichen.

2

Soweit eine selbstständige Entscheidung über aufgehobene Teile nicht möglich ist, verweist der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Tenor eines Urteils ändern (z. B. Freispruch bestimmter Angeklagter), soweit die Änderung mit den Feststellungen und dem Eröffnungsbeschluss vereinbar ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von denjenigen Angeklagten zu tragen, deren Revisionen verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 21. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 488/72 in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Richard ███ aus ████, dort geboren am █████████ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Hilfsarbeiter Jürgen ███████ aus ██, dort geboren am ████████ 1951, 3. den Verkaufsfahrer Willi ██████ aus █████, dort geboren am ████████ 1943,

wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten H[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. Dezember 1971, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im Fall II 4 der Urteilsgründe (Gunda ███) mit den Feststellungen zur inneren Tatseite, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen insoweit.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Jugendkammer Zweibrücken – zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten H[REDACTED] und die Revisionen der Angeklagten K[REDACTED] und Wi[REDACTED] werden verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass an die Stelle des vorletzten Absatzes der Satz tritt: „Im Übrigen werden K[REDACTED] und █████████ freigesprochen.“

Die Angeklagten R[REDACTED] und ███ tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. September 1972. Auf seine Ausführungen wird Bezug genommen.

Den Urteilsspruch hat der Senat geändert, weil die bisherige Fassung den Eröffnungsbeschluss nicht ausschöpft (vgl. UA 3 sowie Bd. Bl. 86, 104 d. A.).

BärtzlerMeyerHurxthal
SpiegelBuddenberg