Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Neufassung §§ 244 Abs.2, 27b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 488/69
Datum
05.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum. Der BGH bestätigt den Schuldspruch und die Feststellungen zur Rückfalllage, hebt jedoch den gesamten Strafausspruch auf. Maßgeblich sind zwischenzeitlich in Kraft getretene Neufassungen strafrechtlicher Vorschriften, die das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neufassungen strafrechtlicher Vorschriften, die vor der Entscheidung in Kraft treten, sind vom Revisionsgericht zu beachten und können die Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich machen.

2

Ein rechtsfehlerfrei getroffener Schuldspruch bleibt bestehen, auch wenn der Strafausspruch wegen aufgrund geänderter Gesetze erforderlicher Neubescheidung aufgehoben wird.

3

Feststellungen über Rückfallvoraussetzungen, die vom Tatgericht einwandfrei festgestellt wurden, bleiben von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.

4

Die Anwendung von Übergangs- und Bekanntmachungsvorschriften (z. B. § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO) obliegt auch dem Revisionsgericht und kann prozessuale Folgen bis zur Aufhebung des Urteils nach sich ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 488/69 in der Strafsache gegen den Möbeltransporteur Norbert XK ███ aus IC, dort geboren █████ ██ — [REDACTED] —, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Juli 1969 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen über die Rückfallvoraussetzungen bleiben jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt.

Der gesamte Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden. Das ist bezüglich der schweren Diebstähle im Rückfall infolge der Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl. I S. 645) und hinsichtlich des versuchten Rückfalldiebstahls auf Grund der Neufassung des § 27b StGB (Art. 106 Nr. 1 des erwähnten Gesetzes) erforderlich. Beide am 1. September 1969 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen müssen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO auch vom Revisionsgericht beachtet werden.

MayrMeyerSanders
BortzlerHürxthal