Strafzumessung: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Prüfung der Zumutbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 488/68
- Datum
- 15.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob vom Angeklagten erwartet werden konnte, durch tätiges Einschreiten die Tat zu verhindern; diese Prüfung hat die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Einschreitens sowie die konkrete Gefährdungslage zu erfassen.
Die bloße Feststellung, der Angeklagte sei körperlich nicht unterlegen, genügt nicht, um das Fehlen einer für den Angeklagten unzumutbaren Gefahr bei tätlichem Einschreiten zu belegen.
Legt das Gericht den Vorwurf zugrunde, der Angeklagte hätte mehr als bloße verbale Einwirkung leisten müssen, hat es darzulegen, ob und unter welchen Umständen ein gewaltsames Einschreiten möglich und zumutbar gewesen wäre.
Fehlen erforderliche Feststellungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit des Einschreitens, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Straffestzung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 488/68 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ██, den Bergmann Johann Roos, geboren am █████ in ███, wegen Beleidigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 15. November 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. März 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Zur neuen Straffestsetzung wird die Sache an das für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Schöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision befinden wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte das Verhalten des früheren Mitangeklagten ██ gegenüber Frau ███ weder gebilligt noch sich zunutze gemacht, sondern versucht hat, auf ██████ „günstig einzuwirken“.
Zur Strafzumessung führt das Landgericht aus: Erschwerend sei, dass sich der Angeklagte als Hausherr nicht anders verhalten habe. Er habe die Tat in seiner Wohnung nicht dulden dürfen, sei vielmehr verpflichtet gewesen, auf ██████ einzuwirken, dem er an Körperkraft nicht unterlegen sei.
Soll darin kein Widerspruch zur Feststellung liegen, der Angeklagte habe auf ███████ einzuwirken versucht, so kann diese Strafzumessungserwägung nur so aufgefasst werden, dass der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts mehr hätte tun müssen, als bloß mit Worten auf ███████ einzuwirken; dass er etwa ███████ mit Hilfe der freigesprochenen beiden Mitangeklagten mit Gewalt aus seiner Wohnung hätte entfernen müssen. Gegen diesen Strafzumessungsgrund ist an sich rechtlich nichts einzuwenden; es fehlen jedoch nähere Ausführungen darüber, ob es dem Angeklagten auch möglich und zumutbar war, gegen ███████████████ einzuschreiten. Dies hat das Landgericht nicht erkennbar geprüft. Der Umstand, dass der Angeklagte dem ██████████████ körperlich nicht unterlegen war, besagt angesichts der in dem Verhalten gegenüber der Frau Sch. zu Tage getretenen besonderen Brutalität des ███████ für sich allein nichts über die Größe der Gefahr, der er sich ausgesetzt hätte, wenn er ███████ gewaltsam aus seiner Wohnung zu entfernen oder sonst die Tat zu verhindern versucht hätte, zumal bisher nicht feststeht, dass ihm die beiden anderen Männer dabei geholfen hätten.
Gemäß § 354 Abs. 3 StPO verweist der Senat die Sache an das Schöffengericht.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Sanders |