Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Meineid)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 488/66
Datum
12.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision führte zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Der Schuldspruch bleibt bestehen, wohl aber wurde der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Gericht bemängelt unzureichende Urteilsgründe zur Versagung der Aussetzung zur Bewährung und zur Würdigung einer möglichen Entziehungskur (Trinkerheilanstalt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung erfordert eine konkrete Darlegung der Bedeutung früherer Verurteilungen; insbesondere sind Anlass, Art, Schwere und Umstände erneuter Straftaten während einer Bewährungsfrist nachvollziehbar festzustellen.

2

Bei der Prognose künftigen Wohlverhaltens sind günstigere Veränderungen der Lebensumstände, namentlich erfolgreiche Entziehungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu prüfen und in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. § 23 StGB).

3

Sind die Urteilsgründe zur Strafzumessung oder zur Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung derart lückenhaft, dass nicht ausgeschlossen werden kann, sie hätten das Strafmaß beeinflusst, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Für Strafzumessung und Prognose sind die Motive und persönlichen Verhältnisse des Täters zum Tatzeitpunkt zu ermitteln und darzustellen, soweit sie für die Einsichtsfähigkeit, Schuld und die Erwartung künftigen Wohlverhaltens bedeutsam sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. Oktober 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Bergmann Rudolf ██, geboren ███████████ 1927 in ████████████████, wegen Meineides.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Eidesfähigkeit für immer, die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt, weil er am 19. Dezember 1963 den Offenbarungseid geleistet und dabei der Wahrheit zuwider angegeben hat, er sei bei der Firma █████ zu einem Stundenlohn von 4,28 DM beschäftigt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, da angesichts des Vorlebens des Angeklagten nicht zu erwarten sei, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Die Feststellungen, auf denen diese Beurteilung beruht, sind indessen zu dürftig, um erkennen zu lassen, ob die Strafkammer dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und alle maßgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Den Urteilsgründen ist zwar zu entnehmen, dass der Angeklagte wiederholt bestraft worden ist, u. a. im Jahre 1957 wegen schweren Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis, ferner, dass er innerhalb der für diese Strafe bewilligten Bewährungsfrist neue strafbare Handlungen begangen hat. Sie geben jedoch keine Auskunft über Anlass, Art und Schwere dieser neuen Straftaten, sowie über die näheren Umstände, unter denen sie begangen wurden. Da das Landgericht auf die Tatsache erneuter Straffälligkeit des Angeklagten während einer Bewährungsfrist das entscheidende Gewicht legt, wären nähere Darlegungen hierüber erforderlich gewesen. Möglicherweise handelte es sich nur um geringfügige Straftaten, die jetzt für sich allein die Erwartung künftigen Wohlverhaltens nicht ohne weiteres ausschließen würden (s. § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

Rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Landgerichts ergeben sich zudem aus Folgendem: Das Gesetz hebt als einen der Umstände, die bei der Zukunftsbeurteilung zu berücksichtigen sind, die günstige Veränderung der Lebensumstände des Verurteilten besonders hervor. In dieser Hinsicht gewinnt der Umstand Bedeutung, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer nach Verbüßung einer einmonatigen Gefängnisstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht im Winter 1964, somit nach der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Straftat, in einer Trinkerheilanstalt untergebracht war. Hiernach liegt die Vermutung nahe, dass seine früheren Straftaten, mittelbar auch der Meineid, mit seiner Trunksucht zusammenhingen. Trifft dies zu, so kann es für die Frage künftigen Wohlverhaltens von Belang sein, ob die Entziehungskur in der Trinkerheilanstalt Erfolg gehabt hat. Die Urteilsgründe des Landgerichts bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass es diesen Gesichtspunkt in seiner Bedeutung für die Entscheidung über die Strafaussetzung erkannt und gewürdigt hat.

Da nicht sicher auszuschließen ist, dass sich die erörterten Mängel auch auf das Strafmaß ausgewirkt haben, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, obwohl dieser im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden sein würde.

Hierdurch erhält das Landgericht auch Gelegenheit, nach den Beweggründen zu forschen, die den Angeklagten zur Leistung eines Meineides veranlasst haben. Sie können sowohl für das Strafmaß als auch für die Entscheidung nach § 23 StGB von Bedeutung sein. Da der Angeklagte zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides ohne Arbeit und Einkommen war, ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil er sich davon versprechen konnte, der Wahrheit zuwider zu behaupten, er stehe bei einem bestimmten Arbeitgeber in Arbeit. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er das nur getan hat, weil er sich schämte zuzugeben, dass er arbeitslos war und dass seine Beschäftigungslosigkeit auf seiner Neigung zum Trunke beruhte.

RotbergMayrSpiegel
FlitnerSanders