Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung: Unterbringung nach § 42b StGB auch ohne Antrag möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 488/55
Datum
12.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung des zurechnungsunfähigen Beschuldigten nach § 42b StGB; das Landgericht lehnte ab mit der Begründung, es sei ein Antrag erforderlich. Der BGH hebt auf und stellt klar, dass § 42b StGB keinen Antrag Dritter voraussetzt, weil die Maßnahme dem Schutz der Allgemeinheit dient. Die Sache wird zur erneuten Prüfung der Gefährlichkeit und der Subsidiarität an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung der Sicherheitsmaßnahme nach § 42b StGB bedarf keines Antrags Dritter; sie kann von Amts wegen angeordnet werden, weil sie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dient.

2

Bei der Entscheidung über eine Unterbringung nach § 42b StGB kommt es auf die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit an, nicht auf den strafrechtlichen Charakter der bereits begangenen Tat.

3

Für die Bejahung der Unterbringung genügt ein Zusammenhang zwischen der festgestellten Handlung und der von dem Zurechnungsunfähigen ausgehenden Gefahr; die künftig zu erwartenden Angriffe müssen nicht gleichartig mit früheren Taten sein.

4

Vor Anordnung der Unterbringung ist zu prüfen, ob die angestrebte Gefahrenabwehr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann (Subsidiaritätsprinzip).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Hang K. ohne festen Wohnsitz, geboren am 19. Dezember 1921, in der Landesheil- und Nervenklinik ████████ seit 1952, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dres. als █████████ ████ Bundesanwalt, Justizangestellter als ████████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB abgelehnt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Sie ist begründet.

Das Landgericht stellt fest, dass der Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit durch das Einwerfen einer Schaufensterscheibe den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt habe, nimmt jedoch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 42b StGB (RGSt 69, 243) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 140 ff.) an, dass die Verhängung der Sicherheitsmaßnahme nach § 42b StGB einen Antrag voraussetze.

Dem kann nicht beigetreten werden.

Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 5, 140 ff.) entschieden hat, greifen die für den Gesetzgeber bei Aufstellung des Antragserfordernisses maßgebenden Erwägungen bei der Verhängung der Sicherheitsmaßnahme gemäß § 42b StGB nicht durch. Hier handelt es sich nicht um die Bestrafung einer in der Vergangenheit liegenden Tat, sondern um den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die ihr von dem zurechnungsunfähigen Täter in Zukunft drohen. Insoweit ist das öffentliche Interesse stets gegeben. Es muss auch als so erheblich erachtet werden, dass möglicherweise vorhandene gegenteilige Interessen des Verletzten oder sonstiger Antragsberechtigter nicht ins Gewicht fallen können. Der gerichtliche Schutz der öffentlichen Sicherheit, den § 42b StGB bezweckt, kann in solchen Fällen nicht vom Willen einer Privatperson abhängig sein. Diese Auffassung wird auch überwiegend im Schrifttum vertreten (Schönke-Schröder, StGB 7. Aufl. 1954 § 42b Anm. II mit Nachweisen). Die im angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung (BGHSt 1, 385) betrifft einen anderen Fall (Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB).

Das Urteil des Landgerichts muss daher aufgehoben werden.

Das Landgericht wird ferner zu untersuchen haben, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert. Dabei wird es zu berücksichtigen sein, dass es nicht notwendig ist, dass die begangene Tat selbst für die Allgemeinheit gefährlich ist oder allein schon den gemeingefährlichen Charakter des Täters offenbart. Die zu erwartenden Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter brauchen auch nicht von gleicher oder ähnlicher Art wie die bisherigen zu sein (vgl. Nr. 120 zu § 42b StGB).

Entscheidend ist vielmehr, dass ein Zusammenhang zwischen der begangenen Handlung und der Gefahr besteht, die von dem Zurechnungsunfähigen ausgeht. Hierbei ist es ausreichend, dass die mit Strafe bedrohte Handlung im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Täters die von diesem für die öffentliche Sicherheit ausgehende Gefahr erkennen lässt. Die Handlung, die im Verfahren festgestellt ist, muss auf dieselbe Quelle zurückzuführen sein wie diejenigen Handlungen, die von dem Täter seiner Veranlagung oder Geistesverfassung nach zu erwarten sind. Für die Frage, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, kommt es somit in der Regel entscheidend auf die Art der Geisteskrankheit an und nicht auf den gefährlichen Charakter derjenigen Tat, die er als Ausfluss seiner Krankheit bereits verübt hat (RGSt 69, 243; BGHSt 5, 140 ff.).

Das Landgericht wird ferner zu untersuchen haben, ob zur Aufrechterhaltung der bedrohten Rechtsordnung die Abhilfe nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen ist.

[Unterschriften]

KrummeDr. SauerDr. Lang-Hinrichsen
Dr. AugustinSeibert