Revision: Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a StPO und Abgrenzung Urkundenfälschung/Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 487/89
- Datum
- 17.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 154a Abs. 2 StPO kann das Revisionsgericht die Strafverfolgung für einzelne Taten beschränken, um eine Zurückverweisung zu vermeiden, wenn die offen gebliebene Frage für die Gesamtstrafe ohne Bedeutung ist.
Der Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) setzt eine 'schriftliche Lüge' oder eine sonstige Verfälschung der in der Urkunde enthaltenen Erklärung voraus; die bloße Angabe eines falschen Empfängerkontos in einem Überweisungsauftrag genügt hierfür nicht allein.
Für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung bedarf es konkreter Feststellungen dazu, dass die quittierte Durchschrift oder die Urkunde tatsächlich verfälscht oder unbefugt verändert worden ist; dies kann nicht durch rein hypothetische Erwägungen ersetzt werden.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, ohne den Strafausspruch zu berühren, sofern es ausschließen kann, dass die Änderung zu einer nachteiligen Beeinflussung des Einzelstrafmaßes geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 487/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Rudolf Georg H. █████ aus ████, geboren am ███ 1951 in ██, wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1989
Tenor
Die Strafverfolgung des Angeklagten Rudolf Henze wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II, 16 der Urteilsgründe (Nr. II, 13 der Anklageschrift) auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Mai 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in fünfzehn Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung verurteilt wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II, 16 der Urteilsgründe (Trinkhalle ████ wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung hätte aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden können. Allein durch die Angabe des unrichtigen Empfängerkontos in dem Überweisungsauftrag an die Bank ist der Tatbestand des § 267 StGB nicht erfüllt (schriftliche Lüge). Ob der Angeklagte darüber hinaus etwas unternommen hat, um die quittierte Durchschrift des Überweisungsauftrags zu verfälschen, ergeben die Urteilsgründe nicht. Um eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung in diesem neben den weiteren Taten nicht ins Gewicht fallenden Punkt zu vermeiden, hat der Senat auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung in diesem Fall gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Betrug beschränkt.
Der Senat hat den Schuldspruch, entsprechend der Beschränkung, neu gefasst. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht in diesem Fall angesichts des erheblichen Betrugsschadens und der „hier zutage getretenen kriminellen Energie“ des Angeklagten (UA 25) auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es die Manipulationen des Angeklagten hinsichtlich des Überweisungsauftrags von vornherein nur als Tatumstände der Betrugshandlung und nicht zusätzlich noch als Urkundenfälschung gewertet hätte.
| Laufhütte | Salger | Steindorf | |||
| Goydke | Meyer-Goßner |