Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung eines minder schweren Falls

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 487/83
Datum
08.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein LG-Urteil wegen Totschlags. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht es unterlassen hatte, die Prüfung eines minder schweren Falls (§ 213 StGB, 2. Alternative) vorzunehmen. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zur Heimtücke; die Gesamtwürdigung des Opferverhaltens hätte das Strafmaß mindern können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Totschlag ist das Gericht verpflichtet, die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 213 StGB zu prüfen, wenn die Gesamtwürdigung der Tatumstände dies nahelegt.

2

Die Feststellung eines besonders schweren Falls oder von Heimtücke setzt tragfähige, nachprüfbare tatsächliche Anknüpfungstatsachen voraus; pauschale Unterstellungen genügen nicht.

3

Das Verhalten des Opfers kann als wesentlich tatbeitragender Umstand die Strafzumessung beeinflussen und die Annahme eines milderen Strafrahmens rechtfertigen.

4

Liegt ein rechtlicher Prüfungsfehler vor, der das mögliche Strafmaß beeinflussen kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 26. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 487/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Adeline L. ███, geb. ███ aus RO, geboren am ██ 1935 in RO, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 26. April 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. August 1983 wird insoweit Bezug genommen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hält die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 212 StGB für geboten, weil die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nach der 1. Alternative des § 213 StGB (Reizung zum Zorn) nicht gegeben seien.

Ob sonst ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 2. Alternative StGB) vorliegt, prüft es nicht. Das ist ein Rechtsfehler, weil sich eine solche Prüfung hier aufdrängte (vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 29).

Die Angeklagte war nach der Scheidung wieder zu ihrem früheren Ehemann, dem Tatopfer, zurückgekehrt. Im Zusammenleben mit ihm begannen erneute Schwierigkeiten, als er wieder stärker zu trinken begann, häufiger wegging und Nachtbars besuchte. Weil er dadurch auch die Arbeit vernachlässigte und die Angeklagte immer öfter in seinem Gaststättenbetrieb für ihn einspringen musste, kam es zunehmend zu Streitigkeiten mit Beleidigungen und Beschimpfungen; dabei erhielt die Angeklagte gelegentlich auch Schläge (UA 3). Möglicherweise spielten auch andere Frauen eine Rolle. Die Angeklagte setzte die Beziehung zu ihrem früheren Ehemann „in ständigem Verzeihen“ fort (UA 14). Am Tattag hatte er ihr in einem Anruf vorgespiegelt, er sei längst zu Hause. Tatsächlich hatte er Gaststätten aufgesucht und kam betrunken zur gemeinsamen Wohnung. Im Treppenhaus versetzte die Angeklagte ihm erregt und verärgert die tödlichen Stiche.

Hiernach hat das von dem Tatopfer zu verantwortende Verhalten wesentlich zur Tat beigetragen. Der letzte Anstoß dazu mag zwar geringfügig erscheinen, er war jedoch zusammen mit der gesamten Entwicklung der Beziehungen der Angeklagten zu ihrem früheren Ehemann zu würdigen. Diese Gesamtwürdigung konnte die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Dass sie wegen der Art ihrer Ausführung an Heimtücke oder an einen besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) grenze – wie das Landgericht meint –, ist durch Tatsachen nicht belegt. Das Landgericht hat insoweit zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass das Opfer nicht arglos war. Zu ihren Lasten verwertbare, nachprüfbare Feststellungen fehlen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die gebotene Prüfung zu einem anderen Strafmaß geführt hätte. Der Rechtsfehler nötigt daher zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
HürxthalJahnke